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BGH · VI ZB 39/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 39/91

Das Kreisgericht hat den Zweitbeklagten (im folgenden: Beklagter) durch Versäumnisurteil vom 29. Das Kreisgericht hat den Einspruch durch Urteil vom 25. Diesen Antrag hat das Kreisgericht wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO durch Beschluß vom 12. August 1991 zugestellten Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 20. Zwar regelt diese Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen Beschlüsse des Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts), durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde unterliegen. Hier geht es nicht um die Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, vielmehr hat das Be- zirksgericht über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist entschieden. 1 ZPO auf die Anfechtung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung - hier also den Einspruch gegen das Versäumnisurteil - gelten. Das Bezirksgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen ein Urteil dieses Inhalts wäre die Revision nicht statthaft, weil die Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 234 ZPO
KreisgerichtBezirksgerichtBeschlußZPOBeschwerdeBezirksgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 39/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Roland H
Straße
124,
I
Beklagten zu 2) und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter F^BH^Btstraße 114,
gegen
 Bernd Mi
 fstraße 102,
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwalt Reiner ^ K.-GBHMB-Allee 79,
- Prozeßbevollmächtigter:
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Müller
 am 26. November 1991 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 1991 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen .
Gründe:
I.
Das Kreisgericht hat den Zweitbeklagten (im folgenden: Beklagter) durch Versäumnisurteil vom 29. Januar 1991 verurteilt, an den Kläger 22.370,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihm am 8. Februar 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. Februar 1991 Einspruch eingelegt. Das Kreisgericht hat den Einspruch durch Urteil vom 25. März 1991 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 18. April 1991 Berufung eingelegt, die bei dem Bezirksgericht noch an-
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hängig ist. Außerdem hat der Beklagte wegen der Versäumung der Einspruchsfrist mit einem am 22. April 1991 bei dem Kreisgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Kreisgericht wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO durch Beschluß vom 12. August 1991 zurückgewiesen. Die gegen diesen am 14. August 1991 zugestellten Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 20. August 1991 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, der am 9. September 1991 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit der am 18. September 1991 bei dem Bezirksgericht eingegangenen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Nach Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 d) des Einigungsvertrages ist eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichts grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen sind u.a. Beschwerden nach §§ 519 b, 542 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 2, §§ 568 a, 621 e Abs. 2 ZPO. Von diesen Vorschriften erweist sich hier § 568 a ZPO als einschlägig. Zwar regelt diese Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen Beschlüsse des Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts), durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde unterliegen. Hier geht es nicht um die Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, vielmehr hat das Be-
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zirksgericht über eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist entschieden. Indes sind nach § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO auf die Anfechtung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung - hier also den Einspruch gegen das Versäumnisurteil - gelten. Hierzu bestimmt § 568 a ZPO, daß die dort genannten, die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil betreffenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) der weiteren sofortigen Beschwerde nur dann unterliegen, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde; §§ 546,
554 b ZPO gelten entsprechend. Im vorliegenden Fall würde gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision nicht stattfinden.
Das Bezirksgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen ein Urteil dieses Inhalts wäre die Revision nicht statthaft, weil die Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Müller