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BGH · vi zb 39/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zb 39/81

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Beklagten zur Last. Der Beklagte, ein Gastarbeiter aus Jugoslawien, ist durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6.März 1981 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden; das Urteil wurde seinen Prozeßbevollmächtigten am 19. Mai 1981, hei Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Beklagte Berufung einlegen und gleichzeitig auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist antragen. April 1981 ablaufe und sie ohne seine ausdrückliche Weisung kein Rechtsmittel einlegten; dieser Brief sei Jedoch, weil er sich zur Zeit der Zustellung auf seiner Arbeitsstelle befunden habe, entweder seinem Schwiegervater oder seina?Schwiegermutter, die im selben Hause wohnten, gegen Unterschrift ausgehändigt, vom Empfänger jedoch an ihn nicht weitergegeben worden. Mai 1981 wieder zurückgekehrt; auf dem Flughafen habe man ihn unmittelbar nach seiner Ankunft unter der Beschuldigung, ein Kind entführt zu haben, vorläufig festgenommen, ihn jedoch zwei Tage später nach Ermittlung des wahren Sachverhalts wieder freigelassen; dabei sei ihm eröffnet worden, daß seine Ehefrau ein Seheidungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. April bei seinen Prozeßbevollmächtigten nicht danach erkundigt habe, ob inzwischen das landgerichtliche Urteil zugestellt worden sei. Der Beklagte, der als Ausländer noch weniger als der deutsche Durchschnittsbürger mit den prozeßrechtlichen Vorschriften vertraut ist, hat nicht gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen, wenn er vor seiner offenbar plötzlich erfolgten Abreise nach Jugoslawien nicht bei seinen Anwälten danach fragte, ob das Urteil in seiner Zivilprozeßsache schon zugestellt worden sei. März ein Urteil verkündet worden war, geschweige denn, ob man seine Kenntnis darüber annehmen darf, daß erst die Zustellung eines solchen Urteils die Berufungsfrist von einem Monat in Lauf setzte. Februar endete nicht mit dem sicheren Hinweis, es werde ein Urteil verkündet werden; die für den 6. Das Berufungsgericht hätte auch bedenken müssen, daß der Beklagte sich während des vorliegend wesentlichen Zeitraums offenbar in einer infolge seiner krisenbehafteten Beziehungen zu seiner Ehefrau sehr schwierigen psychischen Verfassung befunden hatte, die durch seine von den Schwiegereltern ohne echten Grund veranlaßte vorläufige Festnahme am 7. Mai 1981, immerhin also unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Jugoslawien und nach der Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam, bei seinen Anwälten erkundigte, so beruht dies nicht auf einer vorwerfbaren Verzögerung, so daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im Sinne von § 233 ZPO erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
WiedereinsetzungProzeßbevollmächtigtenJugoslawienAnwalttagenMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

vi zb 39/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Fatmir DI
»
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse EflHi, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr.
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Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte
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2
ss
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr.Ankermann und Dr.Deinhardt
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 1981 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. März 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt .
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 65.142,00 EM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Beklagte, ein Gastarbeiter aus Jugoslawien, ist durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6.März 1981 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden; das Urteil wurde seinen Prozeßbevollmächtigten am 19. März 1981 zugestellt.
 
Erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 1981, hei Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Beklagte Berufung einlegen und gleichzeitig auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist antragen.
Zum Zwecke der Begründung hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Seine Prozeßbevollmächtigten hätten ihm zwar unter dem 23. März 1981 unter Übersendung auch des vollständigen landgerichtlichen Urteils durch Einschreibebrief mitgeteilt, daß die Berufungsfrist am 19. April 1981 ablaufe und sie ohne seine ausdrückliche Weisung kein Rechtsmittel einlegten; dieser Brief sei Jedoch, weil er sich zur Zeit der Zustellung auf seiner Arbeitsstelle befunden habe, entweder seinem Schwiegervater oder seina?Schwiegermutter, die im selben Hause wohnten, gegen Unterschrift ausgehändigt, vom Empfänger jedoch an ihn nicht weitergegeben worden. In einer für ihn wegen erheblicher ehelicher Zwistigkeiten schwierigen persönlichen Lage sei er mit seinem 5-jährigen Sohn am 8. April 1981 in seine Heimat Jugoslawien gereist und von dort erst am 7. Mai 1981 wieder zurückgekehrt; auf dem Flughafen habe man ihn unmittelbar nach seiner Ankunft unter der Beschuldigung, ein Kind entführt zu haben, vorläufig festgenommen, ihn jedoch zwei Tage später nach Ermittlung des wahren Sachverhalts wieder freigelassen; dabei sei ihm eröffnet worden, daß seine Ehefrau ein Seheidungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Ein in der Zwischenzeit von seinem Prozeßbevollmächtigten an ihn gerichtetes Einschreiben vom 14. April 1981, das einen erneuten Hinweis auf den Ablauf der Be-
rufungsfrist enthalten habe, sei von seiner Frau mit der wahrheitswidrigen Behauptung nicht angenommen worden, er sei unbekannten Aufenthalts. Erst anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei seinen Anwälten am 11. Mai 1981 habe er von dem zwischenzeitlichen Geschehen Kenntnis erlangt.
2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen.
Ihm könne zwar nicht angelastet werden, daß ihn der Einschreibebrief seiner Anwälte vom 23. März 1981, den entweder sein Schwiegervater oder seine Schwiegermutter unterschlagen habe, nicht zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verschulden liege aber darin, daß er sich vor seiner Abreise nach Jugoslawien am 8. April bei seinen Prozeßbevollmächtigten nicht danach erkundigt habe, ob inzwischen das landgerichtliche Urteil zugestellt worden sei. Er habe nämlich mit einer solchen Zustellung rechnen müssen, zu demal er den umfangreichen Verhandlungs- und Beweistermin vom 24./25. Februar, in dem eine EntscheidungsVerkündung auf den 6. März angekündigt worden sei, persönlich wahrgenommen habe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
 II.
Dem Rechtsmittel kann der erstrebte Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Der Beklagte, der als Ausländer noch weniger als der deutsche Durchschnittsbürger mit den prozeßrechtlichen Vorschriften vertraut ist, hat nicht gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen, wenn er vor seiner offenbar plötzlich erfolgten Abreise nach Jugoslawien nicht bei seinen Anwälten danach fragte, ob das Urteil in seiner Zivilprozeßsache schon zugestellt worden sei. Es waren immerhin bis zur Abreise vom Tag der Entscheidungsverkündung an vier Wochen verstrichen, ohne daß er, wie er erwarten durfte, von seinen Prozeßbevollmächtigten etwas gehört hatte. Im übrigen ist es schon zweifelhaft, ob ihm das Wissen abverlangt werden kann, daß am 6. März ein Urteil verkündet worden war, geschweige denn, ob man seine Kenntnis darüber annehmen darf, daß erst die Zustellung eines solchen Urteils die Berufungsfrist von einem Monat in Lauf setzte. Der sich über zwei Tage hin erstreckende Beweis- und Verhandlungstermin vom 24./25. Februar endete nicht mit dem sicheren Hinweis, es werde ein Urteil verkündet werden; die für den 6. März in Aussicht gestellte Entscheidungsverkündung konnte - abgesehen von der Möglichkeit einer Terminsverlegung - auch einen weiteren Beweisbeschluß zu dem Gegenstand haben. Eine sichere Prognose war dem rechtsunkundigen Beklagten nicht zuzu demuten. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Anwälte - was auch tatsächlich geschehen war - ihn rechtzeitig unterrichten würden;
mit der Nichtaushändigung des an ihn gerichteten Anwaltsschreihens vom 23. März durch den Schwiegervater oder die Schwiegermutter mußte er nicht rechnen. Das Berufungsgericht hätte auch bedenken müssen, daß der Beklagte sich während des vorliegend wesentlichen Zeitraums offenbar in einer infolge seiner krisenbehafteten Beziehungen zu seiner Ehefrau sehr schwierigen psychischen Verfassung befunden hatte, die durch seine von den Schwiegereltern ohne echten Grund veranlaßte vorläufige Festnahme am 7. Mai 1981 sicherlich noch verstärkt worden war. Wenn er sich daher erst am 11.
Mai 1981, immerhin also unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Jugoslawien und nach der Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam, bei seinen Anwälten erkundigte, so beruht dies nicht auf einer vorwerfbaren Verzögerung, so daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im Sinne von § 233 ZPO erfüllt sind.
 
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller und Beschwerdeführer gemäß § 238 Abs. 4 ZPO zur Last.
Dunz	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dunz