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BGH · vi zb 39/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zb 39/80

Oktober 1980 Berufung einlegen und gleichzeitig auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist antragen. in der Kanzlei seiner Anwälte den Auftrag gegeben, in dem gleichzeitig gegen ihn laufenden und auch am 9. Daher habe er ein Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 6.Juni 1980, das ihn erst Mitte Juni erreicht habe und in dem diese ihm die am 2. Juni 1980 erfolgte Urteilszustellung sowie den Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt und die Einlegung der Berufung empfohlen hätten, als überholt angesehen und deshalb nichts veranlaßt. September 1980, in der es um seine Berufung gegen das von der Ortskrankenkasse erwirkte Urteil des Landgerichts ging, habe er von seinen Anwälten erfahren, daß diese in vorliegender Sache kein Rechtsmittel hätten einlegen lassen. bezogen; letzteres, in dem die Mitteilung steht, daß mangels Auftrags zur Berufungseinlegung das landgerichtliche Urteil vom 9* April rechtskräftig geworden sei, will der Beklagte nicht erhalten haben. 2.Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht meint, den Beschwerdeführer selbst treffe ein Verschulden an der Fristversäumung, weil er auf das Schreiben seiner Anwälte vom 6. nämlich deshalb im Ergebnis zu Recht versagt worden, weil die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen ihre Anwaltspflichten, demnach schuldhaft es unterlassen haben, vor Ablauf der Berufungsfrist ihren Mandanten an die Beantwortung ihres Schreibens zu erinnern und klarzustellen,ob dieser auch das Urteil, das zu Gunsten des Klägers des vorliegenden Verfahrens ergangen war, mit der Berufung anfechten wolle. Für eine solche Absicht sprach deutlich, daß dieser in dem Parallel-Rechts-streit, den die Ortskrankenkasse angestrengt hatte und in dem es um denselben Sachverhalt ging, bereits Berufung hatte einlegen lassen. Da der Beschwerdeführer sich das Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, konnte ihm keine Wiedereinsetzung bewilligt werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungBerufungsfristAnwaltKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

vi zb 39/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Klaus F BHHIHHB, JBHHi Straße KflB,
Beklagten zu 3) und Beschwerdeführers 9
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwä^e Dr. ■■■und	in	Kl
 Dr.
gegen
 Otto-Wilhelm G FaflHB s t ra ße
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 14. Mai 1981 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen,
 Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten Fischer gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 11.000.- DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Beklagte wurde durch Urteil vom 9. April 1980 vom Landgericht dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt; des weiteren wurde seine Verpflichtung zu dem Ersatz des dem Kläger noch entstehenden ZukunftsSchadens festgestellt.
 
Gegen dieses, seinen Prozeßbevollmächtigten am 2. Juni 1980 zugestellte Urteil ließ der Beklagte erst am 1. Oktober 1980 Berufung einlegen und gleichzeitig auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist antragen. Zur Begründung hat er geltend gemacht:
Er habe bereits am 30.Mai 1980 der Büroangestellten W. in der Kanzlei seiner Anwälte den Auftrag gegeben, in dem gleichzeitig gegen ihn laufenden und auch am 9. April 1980 durch Urteil abgeschlossenen Verfahren, in welchem die Ortskrankenkasse wegen desselben Sachverhaltes ihn in Anspruch genommen hatte, Berufung einzulegen und dies auch im gegenständlichen Verfahren zu tun. Daher habe er ein Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 6.Juni 1980, das ihn erst Mitte Juni erreicht habe und in dem diese ihm die am 2. Juni 1980 erfolgte Urteilszustellung sowie den Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt und die Einlegung der Berufung empfohlen hätten, als überholt angesehen und deshalb nichts veranlaßt. Erst anläßlich einer Besprechung am 17. September 1980, in der es um seine Berufung gegen das von der Ortskrankenkasse erwirkte Urteil des Landgerichts ging, habe er von seinen Anwälten erfahren, daß diese in vorliegender Sache kein Rechtsmittel hätten einlegen lassen.
Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat der Beschwerde führer die Richtigkeit seines Vorbringens eidesstattlich versichert sowie eidesstattliche Versicherungen seiner Mutter, eines seiner Anwälte sowie der Kanzleiangestellten W. vorgelegt und sich auf Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28. Mai, 6. Juni und 8. August 1980
bezogen; letzteres, in dem die Mitteilung steht, daß mangels Auftrags zur Berufungseinlegung das landgerichtliche Urteil vom 9* April rechtskräftig geworden sei, will der Beklagte nicht erhalten haben.
2.Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht meint, den Beschwerdeführer selbst treffe ein Verschulden an der Fristversäumung, weil er auf das Schreiben seiner Anwälte vom 6. Juni 1980 nichts unternommen habe. Ob darin schon ein Verschulden im Sinne des neugefaßten § 233 ZPO liegt, könnte indes zweifelhaft sein. Möglicherweise müßte berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Beklagten um einen in rechtlichen, insbesondere in prozessualen Angelegenheiten unerfahrenen Mann handelt, an dessen Beurteilungsvermögen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.
Jedoch kann die Entscheidung dieser Frage im Streitfall dahinstehen. Die Wiedereinsetzung ist
 
nämlich deshalb im Ergebnis zu Recht versagt worden, weil die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen ihre Anwaltspflichten, demnach schuldhaft es unterlassen haben, vor Ablauf der Berufungsfrist ihren Mandanten an die Beantwortung ihres Schreibens zu erinnern und klarzustellen,ob dieser auch das Urteil, das zu Gunsten des Klägers des vorliegenden Verfahrens ergangen war, mit der Berufung anfechten wolle. Für eine solche Absicht sprach deutlich, daß dieser in dem Parallel-Rechts-streit, den die Ortskrankenkasse angestrengt hatte und in dem es um denselben Sachverhalt ging, bereits Berufung hatte einlegen lassen. Deshalb durften die Anwälte nicht darauf vertrauen, daß das Schweigen ihres Mandanten auf ihren Rat, Rechtsmittel einzulegen, dessen Verzicht auf Berufung bedeute; ein solcher Verzicht mußte ihnen als nicht folgerichtig erscheinen. Hätten sie diese Pflicht zur Klarstellung erfüllt, wäre die Frist nicht versäumt worden.
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Da der Beschwerdeführer sich das Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, konnte ihm keine Wiedereinsetzung bewilligt werden. Somit erweist sich der an-gefochtene Beschluß als im Ergebnis richtig.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt