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BGH · VI ZB 39/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 39/06

Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung hat der Kläger die Zahlung weiterer 623,20 € sowie Anwaltskosten von noch 7,28 € geltend gemacht. 2 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat dies damit begründet, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer sei nicht erreicht, weil es sich bei den noch offenen Positionen Sachverständigenkosten (79,23 €) und Kostenpauschale (6,25 €) um Nebenforderungen handele, die gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden können, so dass dieser nur 537,42 € betrage. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 7 Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Positionen Sachverständigenkosten und Kostenpauschale handele es sich um Nebenforderungen, die auch als solche geltend gemacht seien und deshalb bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt werden dürften, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. 8 Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Kosten für die Wertberechnung nur dann außer Betracht, wenn sie in dem betreffenden Prozess als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Die im vorliegenden Fall vorprozessual vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens und die pauschaliert berechneten Unkosten sind hier nicht als Nebenforderungen geltend gemacht worden; es handelt sich - jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles - auch nicht um solche. Aufl., §4 Rn. 42), die Frage der Abhängigkeit nach dem materiellen Recht lasse sich nicht in praktisch verwertbarer Weise beantworten, so dass allein darauf abzustellen sei, ob die Kosten ohne Rücksicht auf ihre Rechtsgrundlage der Geltendmachung oder Abwehr eines anderen Anspruchs dienten, ist nicht zu folgen. 10 b) Das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis in dem genannten Sinne besteht nicht, wenn im Verkehrsunfallschadensprozess der Berechnung des eingeklagten Anspruchs mehrere Schadenspositionen zugrunde gelegt werden. Dagegen hängt die Ersatzfähigkeit etwa der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens nicht davon ab, in welchem Umfang Ersatz für den eigentlichen Sachschaden, für Nutzungsausfall und für sonstige Schadenspositionen zu leisten ist. Soweit in der Kommentarliteratur allgemein darauf hingewiesen wird, vorprozessuale Gutachterkosten seien als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. Aufl., § 4 Rn. 16), kann dem danach jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung einer Schadensersatzforderung nach einem Verkehrsunfall nicht gefolgt werden. Davon kann indes in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Rede sein, weil die vorprozessualen Gutachterkosten nach den obigen Darlegungen keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO darstellen und im Verkehrsunfallprozess auch nicht als solche geltend gemacht werden.

Zitierte Normen: § 511 ZPO Art. 2 GG § 4 ZPO § 7 StVG § 4 ZPO
KostengeltenNebenforderungBerufungsgerichtNebenforderungenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 39/06
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 4 Abs. 1
Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 630,48 €
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	begehrt	von	den	Beklagten	Schadensersatz	nach ei-
nem Verkehrsunfall. Ursprünglich hat er seinen Schaden auf 2.492,80 € beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale zusammen. Die Beklagten haben die Hälfte dieses Betrages gezahlt. Sodann hat der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 1.246,40 € sowie
144,59 € für vorgerichtliche Anwaltskosten weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 623,20 € sowie weiteren 137,31 € für Anwaltskosten stattgegeben. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung hat der Kläger die Zahlung weiterer 623,20 € sowie Anwaltskosten von noch 7,28 € geltend gemacht.
2	Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat dies damit begründet, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer sei nicht erreicht, weil es sich bei den noch offenen Positionen Sachverständigenkosten (79,23 €) und Kostenpauschale (6,25 €) um Nebenforderungen handele, die gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden können, so dass dieser nur 537,42 € betrage.
3	Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
4	1.	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht
 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5	Die	Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer
 einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu demutbarer, aus Sachgrün-den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.;
 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW1999, 3701, 3702; NJW2001, 2161 2162; BGHZ 151, 221, 227).
6	2.	Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7	Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Positionen Sachverständigenkosten und Kostenpauschale handele es sich um Nebenforderungen, die auch als solche geltend gemacht seien und deshalb bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt werden dürften, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
8	Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Kosten für die Wertberechnung nur dann außer Betracht, wenn sie in dem betreffenden Prozess als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Die im vorliegenden Fall vorprozessual vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens und die pauschaliert berechneten Unkosten sind hier nicht als Nebenforderungen geltend gemacht worden; es handelt sich - jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles - auch nicht um solche.
9	a) Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlichrechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht
-	auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74- VersR 1976, 477, 478; Beschluss vom 25. März 1998
-	VIII ZR 298/97 - NJW 1998, 2060, 2061; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 17). Der abweichenden Auffassung von Lappe (in: MünchKomm-ZPO, 1. Aufl., §4 Rn. 42), die Frage der Abhängigkeit nach dem materiellen Recht
 lasse sich nicht in praktisch verwertbarer Weise beantworten, so dass allein darauf abzustellen sei, ob die Kosten ohne Rücksicht auf ihre Rechtsgrundlage der Geltendmachung oder Abwehr eines anderen Anspruchs dienten, ist nicht zu folgen.
10	b)	Das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis in dem genannten
 Sinne besteht nicht, wenn im Verkehrsunfallschadensprozess der Berechnung des eingeklagten Anspruchs mehrere Schadenspositionen zugrunde gelegt werden. Ob die jeweilige Schadensposition berücksichtigungsfähig ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsnormen (§ 7 StVG, § 823 BGB usw.) und der §§ 249 ff. BGB erfüllt sind. Dagegen hängt die Ersatzfähigkeit etwa der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens nicht davon ab, in welchem Umfang Ersatz für den eigentlichen Sachschaden, für Nutzungsausfall und für sonstige Schadenspositionen zu leisten ist. Die einzelnen Schadenspositionen bilden hier gleichwertige Berechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und sind deshalb bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer zu berücksichtigen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4058; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rn. 32; im Ergebnis ebenso: OLG München, NJW-RR 1994, 1484, 1485; ferner OLG Brandenburg, BauR 2000, 1774, 1775 für einen Bauprozess). Soweit in der Kommentarliteratur allgemein darauf hingewiesen wird, vorprozessuale Gutachterkosten seien als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. etwa Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., §4 Rn. 18; Musielak, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 16), kann dem danach jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung einer Schadensersatzforderung nach einem Verkehrsunfall nicht gefolgt werden.
11	c)	Dass,	worauf	das Berufungsgericht abstellt, vorprozessual ent-
standene Gutachterkosten unter Umständen als Rechtsverfolgungskosten an-
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gesehen und im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden können (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 -VIZB 56/02- VersR 2003, 481 f.), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Wenn die Partei diesen Weg wählt, scheidet schon die Anwendung des § 4 ZPO aus, weil die Kosten dann nicht Gegenstand des Klageantrags und damit des Streitwerts oder einer etwaigen Beschwer im Klageverfahren sind. Im Übrigen muss sich der Geschädigte nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verweisen lassen, sondern kann die Gutachterkosten im Schadensersatzprozess klageweise geltend machen (MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rn. 375 m.w.N.). Zwar liegt es nicht in der Hand des Klägers, eine Nebenforderung durch entsprechende Berechnung der Klagesumme und Formulierung des Klageantrags zur Hauptforderung zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94 -NJW-RR 1995, 706 f. und vom 25. März 1998 -VIII ZR 298/97 - VersR 1999, 378 f., beide zu dem ausgerechneten Zinsanspruch). Davon kann indes in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Rede sein, weil die vorprozessualen Gutachterkosten nach den obigen Darlegungen keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO darstellen und im Verkehrsunfallprozess auch nicht als solche geltend gemacht werden.
12	d) Für die eingeklagte Unkostenpauschale gilt nichts anderes. Es
 handelt sich um einen selbständigen Teilbetrag des materiellrechtlichen Anspruchs, der insoweit auf Ausgleich von Porti, Telefonkosten u.ä. gerichtet ist (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 88) und dessen Bestand nicht davon abhängt, in welchem Umfang eine - andere - Hauptforderung besteht.
-7-
III.
13	Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann
 somit keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller	Greiner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2006 - 33 C 396/05 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 S 150/06 -