Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 13. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch den Beschluß vom 17. Seine Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden ist. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist weder durch den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist noch durch das anschließende Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung dieses Antrags berührt worden (ständige Rechtsprechung; vergleiche BGHZ 98, 325, 328f; Senatsbeschluß vom 22. Zwar ist auch hier die Berufung des Klägers noch innerhalb der Begründungsfrist verworfen worden. Anders als bei dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt war es dem Kläger im Streitfall jedoch zuzu demuten, seine Berufung trotz Verwerfung innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist zu begründen; denn ihm stand gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts im Instanzenzug ein - von ihm ja auch eingelegtes - Rechtsmittel zur Verfügung.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 38/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Dieter ^Straße 2, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn-direktion F35, FP Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 S£T Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 13. Februar 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 1989 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 23.500 DM festgesetzt . Gründe: Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch den Beschluß vom 17. Oktober 1989 im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen. Dabei kann es dahinstehen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren gewesen wäre. Seine Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden ist. Diese Frist begann mit der Einlegung des Rechtsmittels am 28. September 1989 und endete nach erfolgter Verlängerung mit Ablauf des 30. November 1989. Nach Auskunft des Berufungsgerichts, deren Inhalt dem Kläger mitgeteilt und von ihm nicht bestritten worden ist, ist bis zu dem 11. Januar 1990 keine Berufungsbegründung eingegangen. 3 Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist weder durch den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist noch durch das anschließende Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung dieses Antrags berührt worden (ständige Rechtsprechung; vergleiche BGHZ 98, 325, 328f; Senatsbeschluß vom 22. April 1986 - VI ZB 3/86 -VersR 1986, 892, 893; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 - NJW 1989, 1155). Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1987 (BVerfGE 74, 220, 225f = NJW 1987, 1191) entgegen. Zwar ist auch hier die Berufung des Klägers noch innerhalb der Begründungsfrist verworfen worden. Anders als bei dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt war es dem Kläger im Streitfall jedoch zuzu demuten, seine Berufung trotz Verwerfung innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist zu begründen; denn ihm stand gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts im Instanzenzug ein - von ihm ja auch eingelegtes - Rechtsmittel zur Verfügung. 4 Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO fallen dem Kläger die Kosten seiner Beschwerde zur Last. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann