* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 38/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 38/04

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 30. Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshof hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 €festgesetzt. Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertende Eingabe ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Die Gebühr wäre vorliegend nur dann nicht angefallen, wenn dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt worden wäre oder wenn er die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Prozeßkostenhilfe-bewilligung eingelegt hätte.

Zitierte Normen: § 66 GKG
gemäßBundesgerichtshofs30gebührenProzeßkostenhilfeKlägerRechtsbeschwerdeEingabeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 38/04
vom 28. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2004 zu wertende Eingabe des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshof hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 €festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 2004.
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertende Eingabe ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Gebühr ist zu Recht festgesetzt worden, denn aufgrund der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i. V. m. Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses (jeweils in der bis zu dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung) eine Festgebühr von 50,00 € angefallen. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, daß dieser für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt hatte. Die Gebühr wäre vorliegend nur dann nicht angefallen, wenn dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt worden wäre oder wenn er die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Prozeßkostenhilfe-bewilligung eingelegt hätte. Beides trifft nicht zu.
Pauge
 Stöhr
Müller
 Greiner
Diederichsen