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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 23. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. August 1989 ist Rechtsanwalt G., der die Berufung für die Klägerin eingelegt hat, nicht beim Berufungsgericht zugelassen oder zur Zeit der Berufungseinlegung zugelassen gewesen. Die Berufung entsprach damit nicht der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§§ 78 Abs.1, 518 Abs. 1 ZPO) und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 78 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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yx.zB. 37/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Edeltraud
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Michael Wf
 Istraße 9,
2.	G(|^H	Versicherungsgruppe a.G.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder und B^^, BBHHBIpiatz,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte;
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
 am 23. Januar 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Juli 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 55.000 DM
Gründe:
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Ausweislich der in den Akten befindlichen Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 24. August 1989 ist Rechtsanwalt G., der die Berufung für die Klägerin eingelegt hat, nicht beim Berufungsgericht zugelassen oder zur Zeit der Berufungseinlegung zugelassen gewesen. Die Berufung entsprach damit nicht der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§§ 78 Abs. 1, 518 Abs. 1 ZPO) und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Steffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann