Zur Begründung dieses Antrags haben sie unter Einreichung von ihre Angaben bestätigenden eidesstattlichen Versicherungen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt RflMfe in KflHBR, und seines Bürovorstehers sowie unter Vorlage der Urschrift des Auftragsschreibens vom 28. Der von Rechtsanwalt RflBHtiiktierte Brief sei im Laufe des Tages geschrieben und kurz vor 19 Uhr einem Lehrmädchen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wichtigkeit dieses Briefes und eines weiteren ihr übergebenen Briefes zu dem Einwurf in den Am Vormittag des 29« Mai 1954 habe Hechtsanwalt HflHB' der wegen seiner Erkrankung in seiner Wohnung geblieben sei, mit dem Bürovorsteher PdlHHBl telefoniert und sei im Laufe des Telefongespräches mit ihm die Prist-sachen durchgegangen. Hechtsanwalt HMSBlhabe dabei erwähnt, daß noch im Laufe des Vormittags in dieser Sache ein Anruf der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgen müsse. Dem Bürovorsteher PaflHH^ sei klar gewesen, daß er, falls der Anruf der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausbliebe, seinerseits spätestens zwischen 11 und 12 Uhr bei diesen habe anrufen müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, kann den Beklagten Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn Rechtsanwalt RfHMl nicht der Vorwurf eigenen Verschuldens trifft, sondern die Versäumung der Berufungsfrist lediglich auf einem Versehen seines Büropersonals beruht. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, wenn es betont, daß Rechtsanwalt RflBfe eine besonders gesteigerte Sorgfaltspflicht deshalb obgelegen hat, weil der Auftrag zur Berufungseinlegung an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst am Tage vor Ablauf der Berufungsfrist abgesandt wurde und zudem der letzte Tag der Prist auf einen Samstag fiel, an dem die Büros der Rechtsanwälte nachmittags geschlossen sind. Im Gegensatz zu dem Berufungsgericht ist der beschlies-sende Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, daß nach dem Sachverhalt, wie er sich auf Grund der eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt RCHH^und dem Bürovorsteher PaflflBBBkergibt, Rechtsanwalt RflIBl alles nach läge der Sache Erforderliche getan hat, um die Berufungsfrist zu wahren, und ihm daher der Vorwurf eines eigenen Verschuldens nicht gemacht werden kann. daß das Auftragsschreiben an die zweitinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten der Beklagten erst am Tage vor Ablauf der Berufungsfrist sein Büro verließ, hat er dadurch Rechnung getragen, daß er in dem Brief ausdrücklich um Bestätigung der Ausführung des Auftrages noch am Vormittag des 29» Mai 1954 - also vor Ablauf der Berufungsfrist - gebeten hat. Rechtsanwalt iMBfe kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nach dem Diktat des Briefes sein Büro verließ und die büromässige Erledigung der Angelegenheit seinem Bürovorsteher übertrug. Mai mit seinem Bürovorsteher die laufenden PristSachen durchsprach, ihn noch darauf aufmerksam gemacht, daß in der hier in Präge stehenden Sache im Laufe des Vormittags ein telefonischer Anruf der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus Düsseldorf kommen müsse. daß er, falls die Bestätigung aus Düsseldorf nicht rechtzeitig eingehen sollte, nicht vergessen dürfe, hei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Düsseldorf telefonisch Rückfrage zu halten, ob der Auftrag eingegangen und ausgeführt worden sei. Als eingearbeiteter Bürovorsteher war sich PaHHHfc wie er an Eidesstatt versichert hat, völlig darüber im Klaren, daß er spätestens um 12 Uhr bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Düsseldorf anrufen mußte, falls bis zu dieser Zeit kein Anruf von dort gekommen war. Rechtsanwalt RjflBfekonnte jedenfalls unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß sein Bürovorsteher darüber genau unterrichtet war, was er zu tun hatte, und die Unterlassung des Hinweises, daß der Bürovorsteher im Palle des Ausbleibens eines Anrufs der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten seinerseits in Düsseldorf anrufen müsse, gereicht Rechtsanwalt RflBfc daher nicht zu dem Verschulden. Wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, ist das Unterbleiben des Anrufes in Düsseldorf hier nicht darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt RflBBfceine entsprechende ausdrückliche Belehrung ' unterlassen hat, sondern es liegt ein menschliches Versagen des an diesem Vörmittag durch die Bearbeitung von anderen Sachen in Anspruch genommenen Bürovorstehers PaVHI^^vor, der den Anruf im Drange der Geschäfte vergessen hat. Hai durch einen Anruf in seinem Büro vergewissert hat, ob die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die in dem -Auftragsschreiben erbetene Nachricht von der Einlegung der Berufung gegeben hatten. Aus der Tatsache, daß kein entsprechender Anruf seines Bürovorstehers erfolgte, konnte er daher entnehmen, daß die Angelegenheit ordnungsmässig erledigt war, und es gereicht ihm nicht zu dem Verschulden, daß er sich an diesem Tage um die Sache nicht mehr gekümmert hat.
VI. ZB. 37^54 2352 048 B e s_ 1^ ubs In Sachen 10 2.) der Witwe Joh. straße in Kl des Kraftfahrers Jakob OpflgPl B^g^straße Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen die Firma B Am BflHBiof Autobetriebe in Kl Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin. - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß sowie der Bundesriohter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 4. Oktober 1954 aufgehoben. BenTBeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3.Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 13.April 1954 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen den Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde bleibt dem Berufungsgericht überlassen. gründe Die Beklagten haben gegen das. ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 29oAprili954 zugestellte Urteil des Landgerichts am 12. Juni 1954, also verspätet, Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags haben sie unter Einreichung von ihre Angaben bestätigenden eidesstattlichen Versicherungen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt RflMfe in KflHBR, und seines Bürovorstehers sowie unter Vorlage der Urschrift des Auftragsschreibens vom 28. Mai 1954 an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten folgendes vorgetragens Rechtsanwalt RdBihabe das Auftragsschreiben zur Einlegung der Berufung an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am Morgen des 28. Mai 1954 (einem Preitag) diktiert. Der letzte Satz dieses Schreibens lautet: HSie wollen mir noch im Laufe des Vormittags des 29. Mai bestätigen, daß die Berufung eingelegt ist." Anschließend habe sich Rechtsanwalt RflBRl in seine Wohnung begeben, da er sich krank gefühlt habe. Der von Rechtsanwalt RflBHtiiktierte Brief sei im Laufe des Tages geschrieben und kurz vor 19 Uhr einem Lehrmädchen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wichtigkeit dieses Briefes und eines weiteren ihr übergebenen Briefes zu dem Einwurf in den Postkasten ausgehändigt worden. Die Lehrmädchen im Büro von Hechtsanwalt HflBB seien von diesem ständig angewiesen worden, die Post in einen Briefkasten mit Spätleerung auf dem von dem Büro etwa 250 m entfernten Parkplatz einzuwerfen. Am folgenden Vormittag habe das Lehrmädchen auf die entsprechende Präge des Bürovorstehers noch ausdrücklich bestätigt, daß sie .den Brief ordnungsgemäß eingeworfen habe. Wie sich erst nach Versäumung der Berufungsfrist herausgestellt habe, habe jedoch das Lehrmädchen den Brief in einen in der Nähe ihrer Wohnung liegenden Briefkasten eingeworfen, der am Abend des 28. Hai nicht mehr geleert worden sei8 Der Brief ist erst am nächsten Morgen zu dem Postamt gelangt und trägt demgemäß den Poststempel vom 29. Mai 1954 (bis 7 Uhr).* Am Vormittag des 29« Mai 1954 habe Hechtsanwalt HflHB' der wegen seiner Erkrankung in seiner Wohnung geblieben sei, mit dem Bürovorsteher PdlHHBl telefoniert und sei im Laufe des Telefongespräches mit ihm die Prist-sachen durchgegangen. Hierbei sei auch das Auftragsschreiben an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dieser Sache zur Sprache gekommen. Hechtsanwalt HMSBlhabe dabei erwähnt, daß noch im Laufe des Vormittags in dieser Sache ein Anruf der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgen müsse. Dem Bürovorsteher PaflHH^ sei klar gewesen, daß er, falls der Anruf der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausbliebe, seinerseits spätestens zwischen 11 und 12 Uhr bei diesen habe anrufen müssen. Im Drange der Geschäfte habe er. jedoch den Anruf vergessen, obgleich ein Anruf von den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht gekommen sei. Er habe auch Hechts- V/? anwalt RfllBpnicht mehr angerufen» Dieser sei daher in * dem Glauben gewesen, die Angelegenheit sei in Ordnung. Tatsächlich sei jedoch das Auftragsschreiben erst am Nachmittag des 29. Mai 1954 nach Büroschluß bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingetroffen und infolgedessen erst am 31. Mäi 1954, also nach Ablauf der Berufungsfrist, geöffnet worden. Der Bürovorsteher paSHB^sei von Rechtsanwalt RflHBl sorgfältig ausgewählt und laufend überwacht worden. Er sei bereits seit November 1953 bei Rechtsanwalt RiHB tätig gewesen und habe sich bis dahin stets als zuverlässig und gewissenhaft erwiesen. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzuverlässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt: Dem V/iedereinsetzungsgesuch habe nicht entsprochen werden können, da Rechtsanwalt RBHPselbst an der Versäumung der Berufungsfrist Schuld trage. Mit der Berufungseinlegung sei bis zu dem letzten Tage gewartet worden«. Rechtsanwalt RfHBhabe daher persönlich alle Vorsorge für eine rechtzeitige Beauftragung der Berufungsanwälte treffen müssen, zu demal da der letzte Tag der Frist ein Samstag gewesen sei und die Anwaltsbüros Samstags nachmittags geschlossen seien. Um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, hätte er den Bürovorsteher am Samstag Vormittag ausdrücklich anweisen müssen, bei den Berufungsanwälten fernmündlich fest-sustellenj ob der Auftrag bei ihnen eingegangen sei, und er hätte sich außerdem an diesem Vormittag rechtzeitig* . darüber vergewissern müssen, ob eine Bestätigung auch wirklich vorlag, sodaß notfalls der Auftrag noch fernmündlich erteilt und die Berufungsschrift noch vor Dienstschluß beim Oberlandesgericht eingereicht werden konnte. Durch seine Erkrankung sei Hechtsanwalt RflHBI nicht verhindert gewesen, sich selbst um die Erledigung der Sache zu kümmern, da er am Samstag Vormittag mit seinem Bürovorsteher telefoniert habe. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten mußte Erfolg haben. Wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, kann den Beklagten Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn Rechtsanwalt RfHMl nicht der Vorwurf eigenen Verschuldens trifft, sondern die Versäumung der Berufungsfrist lediglich auf einem Versehen seines Büropersonals beruht. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, wenn es betont, daß Rechtsanwalt RflBfe eine besonders gesteigerte Sorgfaltspflicht deshalb obgelegen hat, weil der Auftrag zur Berufungseinlegung an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst am Tage vor Ablauf der Berufungsfrist abgesandt wurde und zudem der letzte Tag der Prist auf einen Samstag fiel, an dem die Büros der Rechtsanwälte nachmittags geschlossen sind. Im Gegensatz zu dem Berufungsgericht ist der beschlies-sende Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, daß nach dem Sachverhalt, wie er sich auf Grund der eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt RCHH^und dem Bürovorsteher PaflflBBBkergibt, Rechtsanwalt RflIBl alles nach läge der Sache Erforderliche getan hat, um die Berufungsfrist zu wahren, und ihm daher der Vorwurf eines eigenen Verschuldens nicht gemacht werden kann. Dem Umstand, * * «1 daß das Auftragsschreiben an die zweitinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten der Beklagten erst am Tage vor Ablauf der Berufungsfrist sein Büro verließ, hat er dadurch Rechnung getragen, daß er in dem Brief ausdrücklich um Bestätigung der Ausführung des Auftrages noch am Vormittag des 29» Mai 1954 - also vor Ablauf der Berufungsfrist - gebeten hat. Wie die in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts RtfHft enthaltenen Angaben erkennen lassen, hatte er den Bürovorsteher PaHB^ sorgfältig ausgewählt und laufend überwacht. PaVHHB, der zur Zeit der hier in Präge stehenden Vorgänge bereits ein halbes Jahr das Amt des Bürovorstehers im Büro des Rechtsanwalts RflBfe versehen hatte, hatte sich stets als zuverlässig erwiesen und zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben. Rechtsanwalt iMBfe kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nach dem Diktat des Briefes sein Büro verließ und die büromässige Erledigung der Angelegenheit seinem Bürovorsteher übertrug. Überdies hat Rechtsanwalt als er am Morgen des 29. Mai mit seinem Bürovorsteher die laufenden PristSachen durchsprach, ihn noch darauf aufmerksam gemacht, daß in der hier in Präge stehenden Sache im Laufe des Vormittags ein telefonischer Anruf der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus Düsseldorf kommen müsse. Damit hat Rechtsanwalt HflUalles getan, was nach Lage der Sache von ihm veranlaßt werden mußte, um die Prist einzuhalten. Es bedeutet eine Überspannung der an einen gewissenhaften Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht diese Maßnahmen nicht für ausreichend hält und darüber hinaus verlangt, Rechtsanwalt RflHfehabe den Bürovorsteher-ausdrücklich darauf hinweisen müssen, i V daß er, falls die Bestätigung aus Düsseldorf nicht rechtzeitig eingehen sollte, nicht vergessen dürfe, hei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Düsseldorf telefonisch Rückfrage zu halten, ob der Auftrag eingegangen und ausgeführt worden sei. Als eingearbeiteter Bürovorsteher war sich PaHHHfc wie er an Eidesstatt versichert hat, völlig darüber im Klaren, daß er spätestens um 12 Uhr bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Düsseldorf anrufen mußte, falls bis zu dieser Zeit kein Anruf von dort gekommen war. Pa^HBfe wußte also, was er zu tun hatte, wenn der Anruf aus Düsseldorf nicht rechtzeitig erfolgte, und er hat den Anruf nicht etwa deswegen unterlassen, weil er ihn für überflüssig hielt, sondern die Unterlassung des Anrufs ist lediglich darauf zurückzuführen, daß PaBHft die Sache aus dem Gedächtnis verloren hatte. Rechtsanwalt RjflBfekonnte jedenfalls unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß sein Bürovorsteher darüber genau unterrichtet war, was er zu tun hatte, und die Unterlassung des Hinweises, daß der Bürovorsteher im Palle des Ausbleibens eines Anrufs der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten seinerseits in Düsseldorf anrufen müsse, gereicht Rechtsanwalt RflBfc daher nicht zu dem Verschulden. Wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, ist das Unterbleiben des Anrufes in Düsseldorf hier nicht darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt RflBBfceine entsprechende ausdrückliche Belehrung ' unterlassen hat, sondern es liegt ein menschliches Versagen des an diesem Vörmittag durch die Bearbeitung von anderen Sachen in Anspruch genommenen Bürovorstehers PaVHI^^vor, der den Anruf im Drange der Geschäfte vergessen hat. Ebensowenig kann ein Vorwurf gegen Rechtsanwalt RI daraus hergeleitet werden, daß er sich nicht im Laufe des Vormittags des 29«. Hai durch einen Anruf in seinem Büro vergewissert hat, ob die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die in dem -Auftragsschreiben erbetene Nachricht von der Einlegung der Berufung gegeben hatten. Nachdem Rechtsanwalt RMHfedie Angelegenheit in dem Telefongespräch mit seinem Bürovorsteher erörtert hatte, durfte er sich darauf verlassen, daß sein Bürovorsteher ihn benachrichtigen würde, wenn irgendwelche unvorhersehbaren Schwierigkeiten in dieser Sache auftauchen sollten. Aus der Tatsache, daß kein entsprechender Anruf seines Bürovorstehers erfolgte, konnte er daher entnehmen, daß die Angelegenheit ordnungsmässig erledigt war, und es gereicht ihm nicht zu dem Verschulden, daß er sich an diesem Tage um die Sache nicht mehr gekümmert hat. Die Versäumung der Berufungsfrist ist somit hier lediglich auf Fehler von Büroangestellten des Rechtsanwalts BHI zurückzuführen. Einmal hat das Lehrmädchen entgegen der ständig gegebenen Anweisung das Auftragsschreiben nicht in den Briefkasten mit Spätleerung am Parkplatz eingeworfen, obwohl sie noch besonders auf die Wichtigkeit der ihr am Abend des 28. Mai zu dem Einstecken übergebenen beiden Briefe nach Düsseldorf, darunter des hier in Frage stehenden Auftragsschreibens, hingewiesen worden war. Sie hat sogar am nächsten Tage auf die entsprechende Frage des Bürovorstehers der Wahrheit zuwider ausdrücklich versichert, daß sie die Briefe ordnungsgemäß eingeworfen habe, und hierdurch den Bürovorsteher getäuscht. Einen weiteren Fehler hat der Bürovorsteher dadurch begangen, daß er aus Vergesslichkeit den notwendigen Anruf bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterlassen hat, nachdem die erbetene Bestätigung des Auftrages nicht rechtzeitig erfolgt war«. Diese Fehler des Büropersonals ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten stellen für die Beklagten einen unabwendbaren Zufall dar, sodaß ihnen unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen war (§§ 233, 234 ZPO). Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen gemäß § 238 Abs 3 ZPO den Beklagten zur Last. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens waren dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorzubehalten (vgl RG SeuffArcl 84? 31 Nr 16). Meiß Dr.Gelhaar Dr.K.E.Meyer Hanebeck Dr.Hauß