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BGH · VI ZB 36/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 36/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressier, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr am 22. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil zu dem einen ein Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist und zu dem anderen die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, § 99 Abs. 1 ZPO. Diederichsen Stöhr Dr. Müller Dr. Dressier Wellner

Zitierte Normen: § 280 ZPO
unzulässigStöhrDiederichsenRichterinZPOZwischenurteilRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 36/02
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressier, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 am 22. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenausspruch im Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 7.300 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil zu dem einen ein Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist und zu dem anderen die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, § 99 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Diederichsen
 Stöhr
Dr. Müller
 Dr. Dressier
 Wellner