Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2) wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. zu 2) haben glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts gehindert waren. April 1992) ergibt sich, daß diese die Akten dem sach-bearbeitenden Anwalt entgegen allgemeiner Weisung nicht vorgelegt hat. Dies ist auch der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts S^^pP^ vom 23. Auch das Oberlandesgericht stellt in dem angefochtenen Beschluß nicht fest, daß die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt wurden. Sollte das Oberlandesgericht eine Vorlage der Akten angenommen haben, wäre dies von den eidesstattlichen Versicherungen und dem sonstigen Akteninhalt nicht gedeckt. Sollte der angefochte-ne Beschluß hingegen so zu verstehen sein, daß die Akten dem Anwalt nicht vorgelegt worden sind, er sich aber um deren Vorlage hätte kümmern müssen, würde das Oberlandesgericht an die Sorgfaltspflichten des Anwalts zu strenge Anforderungen stellen. Ein Rechtsanwalt kann sich im allgemeinen darauf verlassen, daß ihm die Akten zu dem Zwecke der Prüfung einer Rechtsmitteleinlegung von seinem geschulten und bewährten Büropersonal Sf Ist danach glaubhaft gemacht, daß die Akten dem sachbe-arbeitenden Anwalt infolge eines Versehens seines Büropersonals nicht vorgelegt wurden, dann trifft ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 35/92 vom 16. März 1993 in dem Rechtsstreit 1. Friedei sen. , 2. Friedei jun. , beide wohnhaft: An der 3, zu 1) Kläger, zu 1) und 2) Widerbeklagte und Beschwerdeführer - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Karl-Heinz 16, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, H^^Hstraße 40, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach am 16. März 1993 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) wird der Beschluß des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1992 aufgehoben. Dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2) wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 1992 auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beschwerdewert beträgt 10.052 DM. Gründe: Die statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Versagung der rechtzeitig nachgesuchten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch den angefochtenen Beschluß ist begründet. Der Kläger und der Widerbeklagte 3 zu 2) haben glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts gehindert waren. Ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten 1. Instanz, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßten, kann nicht festgestellt werden. Aus der eidesstattlichen Versicherung der stellvertretenden Bürovorsteherin Ulrike B^|^^ vom 13. März 1992 (richtig: 13. April 1992) ergibt sich, daß diese die Akten dem sach-bearbeitenden Anwalt entgegen allgemeiner Weisung nicht vorgelegt hat. Dies ist auch der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts S^^pP^ vom 23. April 1992 zu entnehmen. Anhaltspunkte, die diese Angaben in Zweifel ziehen könnten, bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10. Juli 1992 nichts Gegenteiliges. Auch das Oberlandesgericht stellt in dem angefochtenen Beschluß nicht fest, daß die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt wurden. Ob es bei seinen weiteren Überlegungen von dieser Möglichkeit ausgegangen ist, kann offen bleiben. Sollte das Oberlandesgericht eine Vorlage der Akten angenommen haben, wäre dies von den eidesstattlichen Versicherungen und dem sonstigen Akteninhalt nicht gedeckt. Sollte der angefochte-ne Beschluß hingegen so zu verstehen sein, daß die Akten dem Anwalt nicht vorgelegt worden sind, er sich aber um deren Vorlage hätte kümmern müssen, würde das Oberlandesgericht an die Sorgfaltspflichten des Anwalts zu strenge Anforderungen stellen. Ein Rechtsanwalt kann sich im allgemeinen darauf verlassen, daß ihm die Akten zu dem Zwecke der Prüfung einer Rechtsmitteleinlegung von seinem geschulten und bewährten Büropersonal Sf entsprechend seinen allgemeinen Weisungen auch tatsächlich vorgelegt werden. Ist danach glaubhaft gemacht, daß die Akten dem sachbe-arbeitenden Anwalt infolge eines Versehens seines Büropersonals nicht vorgelegt wurden, dann trifft ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb stattzugeben. Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach