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BGH · VI ZB 34/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 34/92

September 1992 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Rechtsanwälte G.gegen das mit Angabe des erstinstanzlichen Gerichts, Aktenzeichen und Verkündungsdatum bezeichnete Teilurteil Berufung eingelegt. Oktober 1992 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit welcher er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht den März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761, 762) zur Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung eingelegt wird, und damit zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Bezeichnung von Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner. Für den Rechtsmittelführer folgt das schon aus der Überlegung, daß die Erklärung, es werde Berufung eingelegt, nur dann wirksam sein kann, wenn sie erkennen läßt, von wem sie herrührt. Diese Angaben müssen allerdings nicht in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen lassen (BGHZ 21, 168, 173; 65, 114, 115; Senatsbeschluß vom 9. Zutreffend weist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß darauf hin, daß innerhalb der Berufungsfrist weder die Gerichtsakten Vorgelegen hätten noch der Berufungsschrift etwa eine Abschrift des Teilurteils beigefügt gewesen sei. Berufungsbegründung entnommen werden können, so verkennt er, daß nach den oben dargelegten Grundsätzen innerhalb der Berufungsfrist feststellbar sein muß, wer Berufungsführer ist, so daß weder die Nachholung der Parteibezeichnung in dem erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. September 1992 noch der Hinweis auf Unterlagen, die dem Berufungsgericht nicht innerhalb der Berufungsfrist Vorgelegen haben, die Berufung nachträglich zulässig machen kann. September 1992 erst am letzten Tag des Fristablaufs beim Berufungsgericht eingegangen ist, kann dahinstehen, ob dieses bei früherem Eingang einer derart unvollständigen Berufungsschrift verpflichtet gewesen wäre, die Gerichtsakten beizuziehen und aus ihnen den Rechtsmittelführer zu ermitteln. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Rechtsmittelgericht verpflichtet ist, die Berufungsschrift unverzüglich nach Eingang auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen (verneinend BAG, Urteil vom 15. gericht bei Prüfung der sofortigen Beschwerde aus den Akten erkennt, daß dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres stattgegeben werden muß (Senatsbeschlüsse vom 9. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die für die Wirksamkeit der Berufungseinlegung erforderlichen Angaben anders als bei dem dem Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - aaO - zugrundeliegenden Sachverhalt nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgeholt worden sind und daher nicht darauf vertraut werden konnte, daß die Berufung als rechtzeitig eingelegt betrachtet werden würde.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungBerufungsgerichtZBBerufungsfristKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
BESCHLUSS
VI ZB 34/92
vom 26. Januar 1993 in dem Rechtsstreit
 Otto J(
96 1/2, A(
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Wolfgang
 und Kollegen, N
gegen
 Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, A^HHHfcstraße 3, München,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dr. Hugo und Arnulf R.	Mi
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 26. Januar 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 20.000 festgesetzt.
Gründe:
I.
Das klagabweisende Teilurteil des Landgerichts ist dem Kläger am 17. August 1992 zugestellt worden. Mit am 17. September 1992 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Rechtsanwälte G. gegen das mit Angabe des erstinstanzlichen Gerichts, Aktenzeichen und Verkündungsdatum bezeichnete Teilurteil Berufung eingelegt. Dane-
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ben sind in dem Schriftsatz lediglich Name und Anschrift der Parteien, verbunden durch das Zeichen	jedoch	oh-
ne Parteibezeichnung angegeben. Eine Abschrift des angefochtenen Urteils war nicht beigefügt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 18. September 1992 haben die Rechtsanwälte G. mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz erneut Berufung eingelegt und nunmehr den Kläger als Berufungskläger und den Beklagten als Berufungsbeklagten bezeichnet. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit am 14. Oktober 1992 zugestelltem Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 27. Oktober 1992 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit welcher er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat.
II.
1. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung als
 unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht den
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Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt.
Zwar wird in § 518 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nur verlangt, daß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthält, gegen welches Berufung eingelegt wird, sowie die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Insoweit waren, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, beide Angaben in dem noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 17. September 1992 enthalten.
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Indessen gehört nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 144, 314, 315; BGHZ 21, 168, 172 f.; 65, 114, 115; Senatsurteil vom 30. April 1991 - VI ZR 82/90 - VersR 1991, 938 sowie Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 -VersR 1985, 1092, 1093 = NJW 1985, 2650, 2651 und 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761, 762) zur Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung eingelegt wird, und damit zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Bezeichnung von Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner. Für den Rechtsmittelführer folgt das schon aus der Überlegung, daß die Erklärung, es werde Berufung eingelegt, nur dann wirksam sein kann, wenn sie erkennen läßt, von wem sie herrührt. Diese Angaben müssen allerdings nicht in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen lassen (BGHZ 21, 168, 173; 65, 114, 115; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 aaO, jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Fall besagt die Berufungsschrift nichts darüber, in wessen Namen die Berufung eingelegt werden solle. Zutreffend weist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß darauf hin, daß innerhalb der Berufungsfrist weder die Gerichtsakten Vorgelegen hätten noch der Berufungsschrift etwa eine Abschrift des Teilurteils beigefügt gewesen sei. Für das Berufungsgericht war deshalb auch nicht erkennbar, welche Partei durch das angefochtene Urteil beschwert sein konnte (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - VersR 1983, 984, 985). Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, die erforderlichen Angaben hätten aus der Gerichtsakte oder der noch einzureichenden
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Berufungsbegründung entnommen werden können, so verkennt er, daß nach den oben dargelegten Grundsätzen innerhalb der Berufungsfrist feststellbar sein muß, wer Berufungsführer ist, so daß weder die Nachholung der Parteibezeichnung in dem erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. September 1992 noch der Hinweis auf Unterlagen, die dem Berufungsgericht nicht innerhalb der Berufungsfrist Vorgelegen haben, die Berufung nachträglich zulässig machen kann. Da der Schriftsatz vom 17. September 1992 erst am letzten Tag des Fristablaufs beim Berufungsgericht eingegangen ist, kann dahinstehen, ob dieses bei früherem Eingang einer derart unvollständigen Berufungsschrift verpflichtet gewesen wäre, die Gerichtsakten beizuziehen und aus ihnen den Rechtsmittelführer zu ermitteln. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Rechtsmittelgericht verpflichtet ist, die Berufungsschrift unverzüglich nach Eingang auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen (verneinend BAG, Urteil vom 15. Februar 1973 - 5 AZR 554/72 - NJW 1973, 1391,1392)., zu demal hier bereits am 18. September 1992 ein gerichtlicher Hinweis erfolgt ist.
Die sofortige Beschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben.
2. Soweit der Kläger gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, war hierüber vom erkennenden Senat nicht zu entscheiden. Von dem Grundsatz, daß über einen Wiedereinsetzungsantrag zunächst das Berufungsgericht als das gemäß § 237 ZPO zur Entscheidung berufene Gericht zu befinden hat, kann nur dann - und zwar aus Gründen der Prozeßökonomie - eine Ausnahme gelten, wenn das Revisions-
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gericht bei Prüfung der sofortigen Beschwerde aus den Akten erkennt, daß dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres stattgegeben werden muß (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985
-	VI ZB 8/85 - aaO und vom 22. September 1992
-	VI ZB 22/92 - bisher nicht veröffentlicht jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80 -NJW 1982, 1873, 1874). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die für die Wirksamkeit der Berufungseinlegung erforderlichen Angaben anders als bei dem dem Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - aaO - zugrundeliegenden Sachverhalt nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgeholt worden sind und daher nicht darauf vertraut werden konnte, daß die Berufung als rechtzeitig eingelegt betrachtet werden würde.
Dr. Steffen	Dr. Kullmann	Dr.	Lepa
 Dr. Müller
 Dr. Dressier