Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. September 1988 vor 24 Uhr und damit rechtzeitig in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle eingeworfen wurde, sind nicht zu beanstanden. a) Nach den vom Kammergericht eingeholten amtlichen Auskünften arbeitete der Briefkasten der Annahmestelle zu jener Zeit einwandfrei; die eingeworfene Tagespost wurde von der Nachtpost sorgfältig getrennt; eine Verwechslung war nicht möglich. Mit dem Kammergericht ist auch davon auszugehen, daß das von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers angekündigte Bemühen, die EingangsStempel der nach ihrem Vorbringen zusammen mit der Berufungsschrift in den Briefkasten eingeworfenen anderen Postsachen zu ermitteln, kein für den Kläger günstiges Ergebnis gebracht hat; denn über ein solches ist nichts vorgetragen worden. Die vom Kläger mit der Beschwerde neu oder ergänzend vorgebrachten Umstände vermögen dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. September 1988 keine Termine beim Amtsgericht Charlottenburg angestanden, so daß der die Streitsache seinerzeit bearbeitende Rechtsanwalt Sp., falls er die Berufung erst an diesem Tage in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle eingeworfen hätte, sich eigens zu diesem Zweck hätte zu dem Amtsgericht begeben müssen, reicht zu dem Nachweis der rechtzeitigen Berufungseinlegung nicht aus. Denn es steht schon nicht fest, daß die Berufungschrift überhaupt von Rechtsanwalt Sp. persönlich in den Briefkasten eingeworfen worden ist. September 1988 Rechtsanwalt Sp. entsprechend der damaligen Übung die für die Gerichte bestimmte Post in einem oder mehreren Kuverts in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle eingeworfen hat, so besagt dies nicht, daß auch die Berufungsschrift der vorliegenden Sache in diesen Kuverts enthalten war. b) Der Umstand, daß das Kammergericht in einem anderen Rechtsstreit (12 U 5860/88) die Überzeugung gewonnen hat, eine mit dem EingangsStempel vom 17. September 1988 in den Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle eingeworfen worden, beweist ebenfalls nicht, daß auch die Berufung in der vorliegenden Streitsache rechtzeitig eingegangen ist. Darüber, was in jener anderen Sache mit der Berufungsschrift geschehen ist, sind keine Feststellungen getroffen worden. 3. Gründe für eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist sind nicht geltend gemacht worden.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 34/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Manfred »traße t Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und in gegen 1. aPBI Versicherungs AG, vertreten durch das Vorstands -mitglied Dr. Peter von Bl|H^ JflHBHHHi Straße \t 2. Frau Gertrud Mö| K| Damm a. Bl 3. Herrn Andreas ebendort, Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt m WIV /9 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. November 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 1989 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 6.034 DM festgesetzt . Gründe: I. Der Kläger hat gegen ein am 10. August 1988 zugestelltes Urteil des Landgerichts mit einem auf den 12. September 1988, einen Montag, datierten Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ist nach dem Stempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden dort am 13. September 1988 in der Zeit zwischen 10 Uhr und 12 Uhr eingegangen. Das Kammergericht hat durch Beschluß vom - .3 - 3. Juli 1989 die Berufung wegen Überschreitung der Monatsfrist des § 516 ZPO als unzulässig verworfen; mit demselben Ergebnis hat das Gericht zugleich über ein Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers entschieden, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht worden waren. Gegen diesen am 17. August 1989 zugestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit der am 31. August 1989 eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO sowie nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte, fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Erwägungen, mit denen es das Kammergericht für nicht erwiesen hält, daß die Berufungsschrift bereits am 12. September 1988 vor 24 Uhr und damit rechtzeitig in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle eingeworfen wurde, sind nicht zu beanstanden. a) Nach den vom Kammergericht eingeholten amtlichen Auskünften arbeitete der Briefkasten der Annahmestelle zu jener Zeit einwandfrei; die eingeworfene Tagespost wurde von der Nachtpost sorgfältig getrennt; eine Verwechslung war nicht möglich. b) Daß nach dem Vortrag des Klägers im Terminkalender der Kanzlei der ihn vertretenden Rechtsanwälte die vorliegende Sache neben fünf anderen Sachen am 12. September 1988 abgehakt worden ist, besagt nichts darüber, ob und wann die betreffenden Vorgänge in den Postversand gegeben bzw. in den Briefkasten des 4 S9 Gerichts eingeworfen worden sind. Mit dem Kammergericht ist auch davon auszugehen, daß das von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers angekündigte Bemühen, die EingangsStempel der nach ihrem Vorbringen zusammen mit der Berufungsschrift in den Briefkasten eingeworfenen anderen Postsachen zu ermitteln, kein für den Kläger günstiges Ergebnis gebracht hat; denn über ein solches ist nichts vorgetragen worden. 2. Die vom Kläger mit der Beschwerde neu oder ergänzend vorgebrachten Umstände vermögen dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. a) Die Behauptung, für die den Kläger damals vertretende Rechtsanwaltssozietät hätten am 13. September 1988 keine Termine beim Amtsgericht Charlottenburg angestanden, so daß der die Streitsache seinerzeit bearbeitende Rechtsanwalt Sp., falls er die Berufung erst an diesem Tage in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle eingeworfen hätte, sich eigens zu diesem Zweck hätte zu dem Amtsgericht begeben müssen, reicht zu dem Nachweis der rechtzeitigen Berufungseinlegung nicht aus. Denn es steht schon nicht fest, daß die Berufungschrift überhaupt von Rechtsanwalt Sp. persönlich in den Briefkasten eingeworfen worden ist. Selbst wenn nämlich, wie vom Kläger vorgetragen, am 12. September 1988 Rechtsanwalt Sp. entsprechend der damaligen Übung die für die Gerichte bestimmte Post in einem oder mehreren Kuverts in den Briefkasten der gemeinsamen Annahmestelle eingeworfen hat, so besagt dies nicht, daß auch die Berufungsschrift der vorliegenden Sache in diesen Kuverts enthalten war. Sie kann z.B., aus welchen Gründen auch immer, in 5 der Anwaltskanzlei vergessen und dann am 13. September 1988 von einer Bürokraft nachträglich in den Briefkasten eingeworfen worden sein. b) Der Umstand, daß das Kammergericht in einem anderen Rechtsstreit (12 U 5860/88) die Überzeugung gewonnen hat, eine mit dem EingangsStempel vom 17. September 1988 versehene Berufungsschrift sei bereits am 15. September 1988 in den Briefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle eingeworfen worden, beweist ebenfalls nicht, daß auch die Berufung in der vorliegenden Streitsache rechtzeitig eingegangen ist. Darüber, was in jener anderen Sache mit der Berufungsschrift geschehen ist, sind keine Feststellungen getroffen worden. Es kann deshalb auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Gründe, die in jener anderen Sache für die Einhaltung der Berufungsfrist sprachen, auch schon drei Tage zuvor in der vorliegenden Streitsache zur Wahrung der Frist geführt haben. Insoweit ist vielmehr jeder Fall aufgrund seiner eigenen Gegebenheiten für sich zu beurteilen. Dabei gehen verbleibende Zweifel an der Einhaltung der Berufungsfrist zu Lasten des Rechtsmittelführers, hier also des Klägers (vgl. Ankermann in AK-ZPO, § 519 b Rdn. 3 a m.w.N.). 3. Gründe für eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist sind nicht geltend gemacht worden. Deshalb kommt eine Wiedereinsetzung, wie der Kläger selbst ausführt, nicht in Betracht. Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann