Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 29* Juni 1982 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Juli 1981 eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt.Ihr Anwalt hat geltend gemacht, die Berufung habe nach Absprache mit der Partei nur eingelegt werden sollen, falls die hinter der Mandantin stehende Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für Infolgedessen sei auch das Original der Berufungsschrift vom 10, April 1981 nach Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten zunächst in den Akten verblieben. Eine nicht mehr zu ermittelnde Auszubildende der Kanzlei habe die Deckungszusage in die Akten geheftet, ohne diese dem Sachbearbeiter vorzulegen. Der Prozeßbevollmächtigte habe dann bei der von ihm selbst durchgeführten Fristenkontrolle übersehen, daß die Berufungsschrift noch nicht eingereicht war. 1. Das Berufungsgericht begründet die Versagung der Wiedereinsetzung damit, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden treffe, weil er die noch vor Ablauf der Berufungsfrist durchgeführte Aktenkontrolle nicht ordnungsgemäß ausgeführt gehabt habe; bei ordnungsgemäßer Bearbeitung habe dieser aber nicht übersehen können, daß sich die von ihm schon zuvor Unterzeichnete Berufungsschrift noch in den Akten befand* Für ihn habe um so mehr Veranlassung bestanden, die Akten anläßlich der Fristenkontrolle besonders sorgfältig durchzusehen, als wegen der Umräumungsarbeiten Auszubildende zu selbständiger Tätigkeit eingesetzt gewesen seien. Denn das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht darin, daß eine Auszubildende der Kanzlei die Deckungszusage abgeheftet hatte, ohne diese dem Sachbearbeiter vorzulegen, sondern darin, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst bei der Fristenkontrolle nicht die erforderliche Aufmerksamkeit anwandte. Zu Recht verlangt das Berufungsgericht, daß ein Rechtsanwalt sich bei der Fristenkontrolle, die der Prozeß-bevollmächtigte der Klägerin nach seinem Vortrag selbst durchführte, davon überzeugt, daß alles zur Einhaltung der Frist Erforderliche geschehen ist; dazu gehört in erster Linie, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist. Bei der Kontrolle durfte der Anwalt der Klägerin sich nicht damit begnügen, daß er eine Durchschrift der Berufungsschrift in der Akte fand.
BUNDESGERICHTSHOF fj VI ZB 34/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Edith K _____ Straße Mej Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Günter S HflB straße -Bel die IHHHHIB Internationale Unfall- und Schadens» versicherungs-AG, HflHHistraße B> HB^BB vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Edwin Li daselbst, Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevol3mächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. N. 1BHBB, e. BHB, und D. HM, Si Dr. J. smm Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 29* Juni 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. September 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Gründe : I. Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 30. Januar 1981 die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 25. März 1981 zugestellt. Ihre unter dem 10. April 1981 datierte Berufung ging am 5. Mai 1981, also verspätet, bei Gericht ein. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 2. Juli 1981 hat die Klägerin mit einem am 10. Juli 1981 eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt.Ihr Anwalt hat geltend gemacht, die Berufung habe nach Absprache mit der Partei nur eingelegt werden sollen, falls die hinter der Mandantin stehende Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für das Berufungsverfahren erteile. Der mit der Bearbeitung der Sache beauftragte Gerichtsreferendar habe demgemäß die von ihm verfaßte Berufungsschrift lediglich als Entwurf der Rechtsschutzversicherung übersandt. Infolgedessen sei auch das Original der Berufungsschrift vom 10, April 1981 nach Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten zunächst in den Akten verblieben. Die Deckungszusage sei am 15* April 1981 eingegangen. An diesem Tag seien alle Mitarbeiter der Kanzlei wegen grundlegender Umräumungsarbeiten (Zusammenlegung zweier Anwaltskanzleien) an einer normalen Erledigung ihrer Arbeit verhindert gewesen. Eine nicht mehr zu ermittelnde Auszubildende der Kanzlei habe die Deckungszusage in die Akten geheftet, ohne diese dem Sachbearbeiter vorzulegen. Der Prozeßbevollmächtigte habe dann bei der von ihm selbst durchgeführten Fristenkontrolle übersehen, daß die Berufungsschrift noch nicht eingereicht war. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. September 1981 die Wiedereinsetzung versagt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde bittet die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. 1. Das Berufungsgericht begründet die Versagung der Wiedereinsetzung damit, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden treffe, weil er die noch vor Ablauf der Berufungsfrist durchgeführte Aktenkontrolle nicht ordnungsgemäß ausgeführt gehabt habe; bei ordnungsgemäßer Bearbeitung habe dieser aber nicht übersehen JS- können, daß sich die von ihm schon zuvor Unterzeichnete Berufungsschrift noch in den Akten befand* Für ihn habe um so mehr Veranlassung bestanden, die Akten anläßlich der Fristenkontrolle besonders sorgfältig durchzusehen, als wegen der Umräumungsarbeiten Auszubildende zu selbständiger Tätigkeit eingesetzt gewesen seien. 2. Dem Rechtsmittel war der erstrebte Erfolg zu versagen* Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob ein am 15. April 1981, dem Tag der Zusammenlegung der beiden Rechtsanwaltskanzleien, eingetretenes Versehen u.U. der Klägerin nicht als schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist. Denn das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht darin, daß eine Auszubildende der Kanzlei die Deckungszusage abgeheftet hatte, ohne diese dem Sachbearbeiter vorzulegen, sondern darin, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst bei der Fristenkontrolle nicht die erforderliche Aufmerksamkeit anwandte. Diese Kontrolle fand aber nach dem 15. April 1981, also zu einem Zeitpunkt statt, als die Tätigkeit nicht mehr durch die Umräumungsarbeiten beeinträchtigt war. Zu Recht verlangt das Berufungsgericht, daß ein Rechtsanwalt sich bei der Fristenkontrolle, die der Prozeß-bevollmächtigte der Klägerin nach seinem Vortrag selbst durchführte, davon überzeugt, daß alles zur Einhaltung der Frist Erforderliche geschehen ist; dazu gehört in erster Linie, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist. Dies gilt schon für normale Verhältnisse und erst recht im Streitfall wegen der außergewöhnlichen Beschäftigung Auszubildender mit selbständiger Tätigkeit i am 15. April 1981. Bei der Kontrolle durfte der Anwalt der Klägerin sich nicht damit begnügen, daß er eine Durchschrift der Berufungsschrift in der Akte fand. Vielmehr mußte er auch kontrollieren, ob die Berufung eingelegt war, sich also ein Abgangsvermerk in der Akte befand. Denn die Zurückhaltung einer gefertigten Berufungsschrift stellt - insbesondere in Fällen, in denen hinter der Partei eine Rechtsschutzversicherung steht - keinen außergewöhnlichen Vorgang dar, mit dem der Anwalt nicht zu rechnen braucht. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr. Lepa