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BGH · VI ZB 33/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 33/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. tung vor den Bezirksgerichten nicht berechtigt und daher nicht postulationsfähig sei, haben sich für den Kläger mit Schriftsatz vom 28. gemeldet, die eine Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts unterhalten, und unter Bezugnahme auf die Berufungsschrift sowie die mittlerweile eingegangene Berufungsbegründungsschrift des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers sich den Inhalt beider Schriftsätze zu eigen gemacht. Mit späterem Schriftsatz haben sie die Auffassung vertreten, die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegte Berufung sei nicht unzulässig, weil das Bezirksgericht vor Ablauf der Berufungsfrist auf die fehlende Postulationsfähigkeit hätte hinweisen müssen und deshalb ein Verstoß gegen § 139 ZPO vorliege. Das formund fristgerecht eingelegte und gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO auch statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 519 b Abs. 1 ZPO nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Nach §§ 516, 78 Abs. 1 ZPO mußte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt werden. Juni 1993 eingegangenen Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht gewahrt, da diese nach-dem Einigungsvertrag (Anl. I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5b) zur Vertretung vor den Bezirksgerichten nicht berechtigt sind. Die Berufung ist auch nicht in wirksamer Weise durch den späteren Schriftsatz der beim Bezirksgericht postulationsfähigen Rechtsanwälte K. Dieser Schriftsatz kann auch nicht als rückwirkende Genehmigung der ersten Berufungsschrift angesehen werden, da diese wegen fehlender Postulationsfähigkeit unwirksam und nicht genehmigungsfähig ist (vgl. Hat mithin das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit Recht gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, so wird die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses auch nicht durch die Auffassung des Klägers in Frage gestellt, das Berufungsgericht hätte vor Ablauf der Berufungsfrist auf die fehlende Postulationsfähigkeit hinweisen müssen. Oktober 1992 - VI ZB 20/92 -), könnte auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist keinen Erfolg haben (vgl.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
BerufungsschriftBerufungBerufungsgerichtPostulationsfähigkeitZPOKlägerSchriftsatzBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
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VI ZB 33/93
vom 26. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit
 des Erwin P|
Bl
1 Weg
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Friedrich-F
und Partner, -Straße (■§, GAB ~
gegen
1. Jürgen K|
Straße <
2. SflBi-Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Joseph-ScHHB-Straße 0, DlHHH,
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 26. Oktober 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 28. Juli 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 13.175 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Dem Kläger ist das weitgehend klagabweisende Urteil des Kreisgerichts J. (Thüringen) am 11. Mai 1993 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit am 2. Juni 1993 beim Berufungsgericht (Bezirksgericht) eingegangenem Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Dessen Kanzlei befindet sich in L. (Bayern). Auf Hinweis des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1993, daß dieser Rechtsanwalt aufgrund des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5b) zur Vertre-
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tung vor den Bezirksgerichten nicht berechtigt und daher nicht postulationsfähig sei, haben sich für den Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juni 1993 die Rechtsanwälte K. gemeldet, die eine Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts unterhalten, und unter Bezugnahme auf die Berufungsschrift sowie die mittlerweile eingegangene Berufungsbegründungsschrift des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers sich den Inhalt beider Schriftsätze zu eigen gemacht. Mit späterem Schriftsatz haben sie die Auffassung vertreten, die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegte Berufung sei nicht unzulässig, weil das Bezirksgericht vor Ablauf der Berufungsfrist auf die fehlende Postulationsfähigkeit hätte hinweisen müssen und deshalb ein Verstoß gegen § 139 ZPO vorliege. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Juli 1993 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 5. August 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 19. August 1993 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das formund fristgerecht eingelegte und gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO auch statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 519 b Abs. 1 ZPO nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Nach §§ 516, 78 Abs. 1 ZPO mußte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt werden. Diese Form ist durch
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den am 2. Juni 1993 eingegangenen Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht gewahrt, da diese nach-dem Einigungsvertrag (Anl. I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5b) zur Vertretung vor den Bezirksgerichten nicht berechtigt sind. Diese Berechtigung haben vielmehr nur solche Anwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen Länder unterhalten. Infolgedessen ist die Berufungsfrist mit Ablauf des 11. Juni 1993 verstrichen, ohne daß eine formgerechte Berufungsschrift eingegangen ist. Die Berufung ist auch nicht in wirksamer Weise durch den späteren Schriftsatz der beim Bezirksgericht postulationsfähigen Rechtsanwälte K. eingelegt worden, weil dieser Schriftsatz erst am 28. Juni 1993, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, bei Gericht eingegangen ist. Deshalb kann dahinstehen, ob dieser Schriftsatz seinem Inhalt nach den Anforderungen an eine Berufungsschrift entspricht. Dieser Schriftsatz kann auch nicht als rückwirkende Genehmigung der ersten Berufungsschrift angesehen werden, da diese wegen fehlender Postulationsfähigkeit unwirksam und nicht genehmigungsfähig ist (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 16. Auf1., § 518 Rdn. 24).
Hat mithin das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit Recht gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, so wird die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses auch nicht durch die Auffassung des Klägers in Frage gestellt, das Berufungsgericht hätte vor Ablauf der Berufungsfrist auf die fehlende Postulationsfähigkeit hinweisen müssen. Eine derartige Hinweispflicht besteht nicht, weil die entsprechende Regelung des Einigungsvertrags am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und
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deshalb Anwälten bekannt sein muß, die vor den Bezirksgerichten auftreten wollen. Da die Vergewisserung über die eigene Postulationsfähigkeit zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92 -), könnte auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist keinen Erfolg haben (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - BGHR ZPO § 85 Abs. 2 Postulationsfähigkeit 2).
Dr. Kullmann	Bischoff	Dr.	v.	Gerlach
 Dr. Müller	Dr. Dressier