ZPO § 233 Fd Werden in einer Fristensache die Handakten dem Anwalt vorgelegt, so hat er selbst einer etwaigen Einflußnahme des Zugangs einer berichtigten Ausfertigung des Urteils auf den Lauf der Berufungsfrist nachzugehen und für die weitere Behandlung der Frist entsprechende Weisung zu erteilen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 17. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 28. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Verspätung als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag des Beklagten zurückgewiesen, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Juni 1988 erteilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in erster Instanz, Rechtsanwalt B., seiner Sekretärin, Frau W., die Weisung, sowohl in den Hauptfristenkalender, der bei der Bürovorsteherin geführt wird, als auch in ihren eigenen Kalender die Berufungseinlegungsfrist mit einem Sicherheits-vorlauf einzutragen. Nach der Übersendung einer wegen Schreibfehler berichtigten Fassung des landgerichtlichen Urteils am 21. als zuverlässige und in Fristensachen versierte, beanstandungsfrei arbeitende Kraft tätig - irrtümlich angenommen, die Frist zur Berufungseinlegung beginne mit dem Eingang der berichtigten Urteilsfassung ab dem 21. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, die nach der wirksamen Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 6. Juli 1988 endete und durch die formlose Übersendung der wegen Schreibfehler berichtigten weiteren Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils am 21. Juni 1988 nicht verlängert worden ist, erfolgte nicht ohne Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. a) Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten wird in dem Büro seiner erstinstanzlichen Anwälte so verfahren, daß mit der eingehenden Post der Rechtsanwalt die Weisung für die Bearbeitung der Fristensache erteilt. Damit soll sichergestellt werden, daß nur in solchen Fällen die Zustellung auf dem Urteil vermerkt und entsprechende Rechtsmittelfristen notiert werden dürfen, in denen tatsächlich der betreffende Anwalt das zuzustellende Schriftstück in Empfang ge- Ob organisatorisch seitens des Rechtsanwalts schon damit ausreichend sichergestellt ist, daß ohne den Anwalt und dessen entsprechende Weisung keine für den Fristenablauf bedeutsamen Eintragungen durch die mit der Bearbeitung der Fristensachen beauftragte Bürokraft eigenmächtig erfolgt, oder ob es, um dies zu gewährleisten, notwendig ist, besonders festzulegen, was zu geschehen hat, wenn, nachdem die Frist auf die vorgenannte Weise notiert worden ist, weitere Schriftstücke eingehen, die Einfluß auf den Lauf der Frist haben können (vgl. Juni 1985 - VII ZB 15/84 = VersR 1985, 1142s Organisationsmangel, wenn nicht durch entsprechende Anweisungen an das Büropersonal sichergestellt ist, daß Eingangsstempel nicht nach Gutdünken "verdeutlicht" werden dürfen), kann hier dahingestellt bleiben. Frist a)") und entsprechende Weisungen für die Behandlung der Sache zu treffen. Die Einflußnahme des Zugangs einer berichtigten Ausfertigung des Urteils auf die laufende Berufungsfrist ist eine solche vom Juni 1988 eingegangenen berichtigten Fassung des landgerichtlichen Urteils beigefügt war, hätte Rechtsanwalt B. - insbesondere in Verbindung mit der in seinen Handakten befindlichen Durchschrift des Schreibens an den Beklagten vom 8. die Frist zur Berufungseinlegung eingehalten worden wäre, hat das Berufungsgericht zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein ZPO § 233 Fd Werden in einer Fristensache die Handakten dem Anwalt vorgelegt, so hat er selbst einer etwaigen Einflußnahme des Zugangs einer berichtigten Ausfertigung des Urteils auf den Lauf der Berufungsfrist nachzugehen und für die weitere Behandlung der Frist entsprechende Weisung zu erteilen. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1989 - VI ZB 31/88 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 31/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des ehemaligen Rechtsanwalts Frank SflBr G| Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und in H( gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in HflB, die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk hB#, vertreten durch den Präsidenten Notar Johannes Stockebrand, 0Bring#, HB, _____ die HeBB Kreditversicherungs AG, FrBü^fla^lee fl#/ Haflfl/ vertreten durch den Vorstand, die Vorstandsmitglieder Dr. Gerhard bBB/ Dr. Helmut Beflfl, ____ Hermann Danker, Dr. Joachim-Rüdiger KflB, Klaus KeBi~ und Hans-Jürgen PfBHI/ ebenda, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. Dr. fl—, Dr Bfl—B und Dr. in HB - Streitverkündeter des Beklagten: Rechtsanwalt Bodo BoB^Am (KaB#fl§“passage ) / E Stern wn Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 17. Januar 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 1.297.654,82 DM festgesetzt. Gründe; I. Der Beklagte hat gegen das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 6. Juni 1988 zugestellte Urteil des Landgerichts am 19. Juli 1988 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Verspätung als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag des Beklagten zurückgewiesen, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. II. Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Nach dem Vortrag des Beklagten ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 6. Juni 1988 erteilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in erster Instanz, Rechtsanwalt B., seiner Sekretärin, Frau W., die Weisung, sowohl in den Hauptfristenkalender, der bei der Bürovorsteherin geführt wird, als auch in ihren eigenen Kalender die Berufungseinlegungsfrist mit einem Sicherheits-vorlauf einzutragen. Die Bürovorsteherin notierte den Sicherheitsvorlauf in ihren Kalender auf den 1. Juli 1988 und Frau W. ihrerseits in ihren Kalender auf den 4. Juli 1988. Nach der Übersendung einer wegen Schreibfehler berichtigten Fassung des landgerichtlichen Urteils am 21. Juni 1988 hat Frau W. - seit acht Jahren im Büro des Rechtsanwalt B. als zuverlässige und in Fristensachen versierte, beanstandungsfrei arbeitende Kraft tätig - irrtümlich angenommen, die Frist zur Berufungseinlegung beginne mit dem Eingang der berichtigten Urteilsfassung ab dem 21. Juni 1988 neu zu laufen. Dies teilte sie der Bürovorsteherin mit, die daraufhin die für die Berufungseinlegung notierte Frist für den Sicherheitsvorlauf zu dem 1. Juli 1988 mit einem Erledigungsvermerk versah und als neuen Termin den 15. Juli 1988 eintrug. Frau W. vermerkte in ihrem Kalender Fristablauf für den 18. Juli 1988. Erst mit Schreiben vom 13. Juli 1988 ist die Gerichtsakte den zweit- 4 instanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugänglich gemacht und Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt worden. 2. Auf dieser tatsächlichen Grundlage muß der sofortigen Beschwerde der erstrebte Erfolg versagt bleiben. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, die nach der wirksamen Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 6. Juni 1988 am 6. Juli 1988 endete und durch die formlose Übersendung der wegen Schreibfehler berichtigten weiteren Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils am 21. Juni 1988 nicht verlängert worden ist, erfolgte nicht ohne Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze. Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, sowohl durch die eigene Handhabung als auch durch entsprechende Organisation seines Büros für die ordnungsgemäße Eintragung und Beachtung der Fristen zu sorgen. a) Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten wird in dem Büro seiner erstinstanzlichen Anwälte so verfahren, daß mit der eingehenden Post der Rechtsanwalt die Weisung für die Bearbeitung der Fristensache erteilt. Damit soll sichergestellt werden, daß nur in solchen Fällen die Zustellung auf dem Urteil vermerkt und entsprechende Rechtsmittelfristen notiert werden dürfen, in denen tatsächlich der betreffende Anwalt das zuzustellende Schriftstück in Empfang ge- 5 nommen, insbesondere die Zustellungsurkunde unterschrieben hat. Ob organisatorisch seitens des Rechtsanwalts schon damit ausreichend sichergestellt ist, daß ohne den Anwalt und dessen entsprechende Weisung keine für den Fristenablauf bedeutsamen Eintragungen durch die mit der Bearbeitung der Fristensachen beauftragte Bürokraft eigenmächtig erfolgt, oder ob es, um dies zu gewährleisten, notwendig ist, besonders festzulegen, was zu geschehen hat, wenn, nachdem die Frist auf die vorgenannte Weise notiert worden ist, weitere Schriftstücke eingehen, die Einfluß auf den Lauf der Frist haben können (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - VII ZB 15/84 = VersR 1985, 1142s Organisationsmangel, wenn nicht durch entsprechende Anweisungen an das Büropersonal sichergestellt ist, daß Eingangsstempel nicht nach Gutdünken "verdeutlicht" werden dürfen), kann hier dahingestellt bleiben. Denn zu Recht hat das Berufungsgericht schon in der Behandlung der Fristsache durch Rechtsanwalt B. selbst einen schuldhaften Pflichtenverstoß gesehen. b) Zwar kann die Bearbeitung von Fristen geschultem und bewährtem Büropersonal übertragen werden. Bei für die Bearbeitung von Fristensachen bedeutsamen Rechtsfragen hat der Anwalt jedoch persönlich die entsprechende Klärung herbeizuführen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 233 Anm. 4 Stichwort "Rechtsanwalt. Frist a)") und entsprechende Weisungen für die Behandlung der Sache zu treffen. Die Einflußnahme des Zugangs einer berichtigten Ausfertigung des Urteils auf die laufende Berufungsfrist ist eine solche vom 6 S' Anwalt selbst zu beantwortende Frage. Darüberhinaus bestand hier Anlaß für ein Tätigwerden von Rechtsanwalt B., nachdem ihm die Handakten vorgelegt worden waren, um ein Schreiben vom 22. Juni 1988 zu unterzeichnen, in dem dem Beklagten die - irrtümlich auf den 21. Juli 1988 neu errechnete - Berufungsfrist mitgeteilt wurde. Aus dem Berichterstattervermerk, der der am 21. Juni 1988 eingegangenen berichtigten Fassung des landgerichtlichen Urteils beigefügt war, hätte Rechtsanwalt B. - insbesondere in Verbindung mit der in seinen Handakten befindlichen Durchschrift des Schreibens an den Beklagten vom 8. Juni 1988 - unschwer ersehen können, daß das Urteil des Landgerichts bereits am 6. Juni 1988 zugestellt war. Es wäre daher Aufgabe von Rechtsanwalt B. gewesen, nunmehr die dem Schreiben zugrundeliegende Fristberechnung nachzuprüfen und eine etwa hierauf beruhende Notierung berichtigen zu lassen. L Da davon auszugehen ist, daß bei sachgemäßer Handhabung durch Rechtsanwalt B. die Frist zur Berufungseinlegung eingehalten worden wäre, hat das Berufungsgericht zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke Dr. Lepa Dr. Birkmann