Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. von Gerlach und Dr. Dressier am 24. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Juli 1992 namens ihrer Mandantin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wobei sie nunmehr eine von ihr Unterzeichnete Berufungsbegründung vorlegte. Ihre Absicht, bis 17.00 Uhr wieder in ihre Kanzlei nach Neuenburg zurückzukehren, um dort noch die anfallenden Fristsachen rechtzeitig zu erledigen, habe sie nicht wahrmachen können, da sie am frühen Abend in Frankfurt habe feststellen müssen, daß ein Reifen an ihrem Fahrzeug aufgeschlitzt worden sei. Oktober 1992 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufungsbegründungsfrist als versäumt erachtet, da die am letzten Tag der Frist eingegangene Berufungsbegründung nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war und die erst nach Fristablauf erklärte Genehmigung durch die postulationsfähige Prozeßbevollmächtigte nicht geeignet war, den Mangel rückwirkend zu heilen (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch zutreffend die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Es kann nicht festgestellt werden, daß weder die Beklagte noch deren Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin M., deren Verhalten sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Fristversäumung ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO trifft. Juli 1992 gegen 19.00 Uhr in Frankfurt am Main bemerkt hat, daß ein Reifen an ihrem Fahrzeug aufgeschlitzt worden war, zu diesem Zeitpunkt noch in zu demutbarer Weise Maßnahmen hätte ergreifen können, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen. Denn es ist nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht, daß die durch den Reifendefekt verursachte Verzögerung der Rückkehr der Rechtsanwältin M. Das legt den Schluß nahe, daß seitens der Rechtsanwältin M.eine rechtzeitige persönliche Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift nicht für geboten gehalten wurde, so daß die Frage des Zeitpunktes ihrer Rückkehr nach Neuenburg nicht entscheidend gewesen ist. Juli 1992 die Versäumnis hat bekannt sein müssen, hätte es sehr nahe gelegen, daß sie alsbald von sich aus unter Vortrag der Ereignisse dieses Tages um Wiedereinsetzung nachsuchte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der geltend gemachte Hinderungsgrund tatsächlich für die eingetretene Fristversäumnis ursächlich war. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 30/92 vom 24. November 1992 in dem Rechtsstreit der Frau Marion K( Istraße M( Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin Mo^^B-Br| N4 gegen Herrn Heinz H( I, ßjBstraße Mü| Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Mü( und Kollegen, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. von Gerlach und Dr. Dressier am 24. November 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 25. September 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 26. März 1992 zugestellte Urteil des Landgerichts am Montag, dem 27. April 1992, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Frist bis einschließlich 10. Juli 1992 an diesem Tage bei Gericht eingegangen. Der Berufungsbegründungsschriftsatz war von Rechtsanwältin V. unterzeichnet, die beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist. Auf Hinweis des Gerichts erklärte die beim Berufungsgericht postula- 3 tionsfähige Prozeßbevollmächtigte M. der Beklagten am 23. Juli 1992 die Genehmigung des Berufungsbegründungsschriftsatzes und beantragte am 31. Juli 1992 namens ihrer Mandantin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wobei sie nunmehr eine von ihr Unterzeichnete Berufungsbegründung vorlegte. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wurde vorgetragen, die Prozeßbevollmächtigte M. habe am Tage des Fristablaufs, dem 10. Juli 1992, einen Besprechungstermin in Frankfurt am Main wahrnehmen müssen. Ihre Absicht, bis 17.00 Uhr wieder in ihre Kanzlei nach Neuenburg zurückzukehren, um dort noch die anfallenden Fristsachen rechtzeitig zu erledigen, habe sie nicht wahrmachen können, da sie am frühen Abend in Frankfurt habe feststellen müssen, daß ein Reifen an ihrem Fahrzeug aufgeschlitzt worden sei. Unter diesen Umständen treffe weder die Beklagte noch ihre Prozeßbevollmächtigte M. ein Verschulden an der Fristversäumung. Mit dem angefochtenen Beschluß, der der Beklagten am 20. Oktober 1992 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 21. Oktober 1992 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. 4 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufungsbegründungsfrist als versäumt erachtet, da die am letzten Tag der Frist eingegangene Berufungsbegründung nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war und die erst nach Fristablauf erklärte Genehmigung durch die postulationsfähige Prozeßbevollmächtigte nicht geeignet war, den Mangel rückwirkend zu heilen (vgl. BGHZ 111, 339, 343 f.). 2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch zutreffend die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Es kann nicht festgestellt werden, daß weder die Beklagte noch deren Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin M., deren Verhalten sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Fristversäumung ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO trifft. Es mag dahinstehen, ob Rechtsanwältin M., als sie nach Behauptung der Beklagten am 10. Juli 1992 gegen 19.00 Uhr in Frankfurt am Main bemerkt hat, daß ein Reifen an ihrem Fahrzeug aufgeschlitzt worden war, zu diesem Zeitpunkt noch in zu demutbarer Weise Maßnahmen hätte ergreifen können, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen. Denn es ist nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht, daß die durch den Reifendefekt verursachte Verzögerung der Rückkehr der Rechtsanwältin M. in ihre Kanzlei für die Fristversäumnis kausal war. Zum einen hat die beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwältin V. ausweislich des auf dem Telefax der Berufungsbegründungsschrift aufgedruckten Datumvermerks 5 "10. Jul. 92 16:49" den Schriftsatz bereits vor 17.00 Uhr, also etwa zu dem Zeitpunkt unterzeichnet und weitergeleitet, zu welchem Rechtsanwältin M. in ihrer Kanzlei zurückerwartet worden sein soll. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, daß gar keine Weisung dahin bestand, die Rückkehr der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten abzuwarten. Das legt den Schluß nahe, daß seitens der Rechtsanwältin M. eine rechtzeitige persönliche Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift nicht für geboten gehalten wurde, so daß die Frage des Zeitpunktes ihrer Rückkehr nach Neuenburg nicht entscheidend gewesen ist. Zum andern läßt auch das Verhalten der Rechtsanwältin M. in den Tagen nach dem 10. Juli 1992 keineswegs darauf schließen, daß die vorgetragene Verhinderung ihrer rechtzeitigen Rückfahrt für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich war. Da der Prozeßbevollmächtigten, folgt man dem Vortrag der Beklagten, bereits mit Ablauf des 10. Juli 1992 die Versäumnis hat bekannt sein müssen, hätte es sehr nahe gelegen, daß sie alsbald von sich aus unter Vortrag der Ereignisse dieses Tages um Wiedereinsetzung nachsuchte. Rechtsanwältin M. wurde hingegen erst auf die ihr am 21. Juli 1992 zugestellte Verfügung des Berufungsgerichts hin tätig, in welcher sie auf die Bedenken gegen die ordnungsgemäße Unterzeichnung des Schriftsatzes hingewiesen worden war. Auch jetzt beantragte sie nicht Wiedereinsetzung im Hinblick auf eine Verhinderung am 10. Juli 1992, sondern erklärte lediglich die (rechtlich unbehelfliehe) Genehmigung der Prozeßhandlung der Rechtsanwältin V.; erst am 31. Juli 1992 wurde "rein hilfsweise und vorsorglich" das Wiedereinsetzungsgesuch angebracht. Dieser Ablauf der Dinge deutet darauf hin, daß Rechtsanwältin M. ihrer verspäteten Rückkehr vom 10. Juli 1992 zunächst keinerlei Bedeutung für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist beigemessen hat. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der geltend gemachte Hinderungsgrund tatsächlich für die eingetretene Fristversäumnis ursächlich war. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben. 3. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Dressier