Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 15. Der auf dem Schriftsatz befindliche Eingangsstempel des Oberlandesgerichts trägt das Datum vom 7. März 1989 gegen 18.45 Uhr zusammen mit einem gleichlautenden Antrag in der Parallelsache in den für Fristensachen vorgesehenen Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Mai 1989 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte erneut um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 6. April 1989 gebeten, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Senatsvorsitzende hat den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluß vom 23. März 1989 eingereicht worden sei, könne nach der Vernehmung des Anwalts der Beklagten und des für den Posteingang zuständigen Beamten nicht als bewiesen angesehen werden. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Vorsitzenden hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 7. 2. Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden den Erklärungen ihres Anwalts deswegen nicht gefolgt ist, weil diese im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen F., des für den Posteingang zuständigen Beamten, stünden. März 1989 bei Gericht eingegangen ist: Dies einmal deswegen, weil an diesem Tag in der Parallelsache von Rechtsanwalt Dr. K. Daß dies nicht nur eine theoretische Möglichkeit war, vielmehr bei der Behandlung der Eingänge beim Berufungsgericht im maßgeblichen Zeitraum Vorkommen konnte, wird zu dem anderen deutlich an der Behandlung der später eingereichten Berufungsbegründungsschrift in der vorliegenden Sache. Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das Berufungsgericht die vorstehenden Erwägungen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht, hätte es dies getan, zu einer anderen Bewertung der Aussagen des Anwalts gelangt wäre, war der Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu einer Würdigung der Glaubhaftmachung auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu geben. Wurde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zusammen mit dem in der Parallelsache am 2.
BUNDESGERICHTSHOF ‘f VI ZB 30/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Annemarie KflH, HflHBstraße fl a, D| Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Christi RH/ PBpstraße WM, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. , Dr. I, DJ Dr. und WIV 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Oktober 1989 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1989 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 3.000 DM Gründe: I. Gegen das am 9. Januar 1989 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 6. Februar 1989 Berufung eingelegt. Mit Schreiben ihres Anwalts vom 28. Februar 1989 hat sie beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zu dem 6. April 1989 zu verlängern. Der auf dem Schriftsatz befindliche Eingangsstempel des Oberlandesgerichts trägt das Datum vom 7. März 1989. Auf die Mitteilung des Vorsitzenden vom verspäteten Eingang - zugestellt am 5. Mai 1989 - hat der 3 Anwalt der Beklagten erwidert, er habe den Antrag am 2. März 1989 gegen 18.45 Uhr zusammen mit einem gleichlautenden Antrag in der Parallelsache in den für Fristensachen vorgesehenen Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Der Eingangsstempel mit dem verspäteten Datum auf der Antragsschrift sei nach seiner Ansicht damit zu erklären, daß der Antrag von der Posteingangsstelle irrtümlich als Zweitschrift des Antrags in der Parallelsache betrachtet und deswegen nicht mit dem Eingangsstempel des 2. März 1989 versehen worden sei. Mit bei Gericht am 18. Mai 1989 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte erneut um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 6. April 1989 gebeten, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Senatsvorsitzende hat den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluß vom 23. Juni 1989 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Daß der Antrag vor dem Fristende am 6. März 1989 eingereicht worden sei, könne nach der Vernehmung des Anwalts der Beklagten und des für den Posteingang zuständigen Beamten nicht als bewiesen angesehen werden. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Vorsitzenden hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1989, der Beklagten zugestellt am 25. Juli 1989, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der am 8. August 1989 eingelegten sofortigen Beschwerde. 4 II. Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet . 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht verspätet gestellt worden. Die hierfür maßgebliche Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO begann mit der Mitteilung des Vorsitzenden, dem Verlängerungsantrag wegen des Ablaufs der Frist nicht zu entsprechen. Bis zu dem Empfang des Schreibens des Vorsitzenden konnte die Beklagte davon ausgehen, ihrem Verlängerungsantrag werde doch noch stattgegeben. Dieses Schreiben wurde dem Anwalt der Beklagten am 5. Mai 1989 zugestellt, folglich ist der am 18. Mai 1989 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden. 2. Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden den Erklärungen ihres Anwalts deswegen nicht gefolgt ist, weil diese im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen F., des für den Posteingang zuständigen Beamten, stünden. Diese Würdigung läßt wesentliche sonstige Tatsachen außer Betracht. a) Die von dem Zeugen F. bekundete Handhabung der Posteingänge mag zwar grundsätzlich geeignet sein, Schriftstücke mit dem zutreffenden Eingangsstempel zu versehen. Auch mag es nach der Erfahrung des Beamten ausgeschlossen sein, daß bei zwei aneinanderhängenden Schriftstücken nicht erkannt wird, daß es sich um Eingaben zu zwei verschiedenen Vorgängen han- 5 delt, deshalb nur ein Schriftstück abgestempelt wird und dann später von der Geschäftsstelle die Stempelung des zweiten Schriftstücks mit Datum von diesem Tage nachgeholt wird. Indes schließen solch allgemeine Erfahrungen nicht aus, daß sich tatsächlich der Ablauf einmal anders gestaltet. Um dies annehmen zu können, müssen allerdings besondere Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Behandlung der Post gegeben sein. b) Im vorliegenden Fall könnten tatsächlich besondere Umstände dafür sprechen, daß der Antrag auf Fristverlängerung bereits am 2. März 1989 bei Gericht eingegangen ist: Dies einmal deswegen, weil an diesem Tag in der Parallelsache von Rechtsanwalt Dr. K. ein gleichlautender Antrag auf Fristverlängerung bei Gericht eingereicht worden ist. Dabei war es wegen der wortwörtlichen Übereinstimmung durchaus möglich, daß vorliegend der Antrag, wenn die Schriftstücke hintereinander geheftet waren, nicht als eigenständiger Antrag in einer anderen Sache erkannt wurde. Daß dies nicht nur eine theoretische Möglichkeit war, vielmehr bei der Behandlung der Eingänge beim Berufungsgericht im maßgeblichen Zeitraum Vorkommen konnte, wird zu dem anderen deutlich an der Behandlung der später eingereichten Berufungsbegründungsschrift in der vorliegenden Sache. Diese war ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle zunächst hinter der Berufungsbegründung in der Parallelsache geheftet und am Tag des Eingangs nicht gesondert präsentiert worden. Dies geschah erst am 7. April 1989, einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Tatsächlich war die Berufungsbegründungsschrift aber - zusammen mit der in der Parallelsache - rechtzeitig am 6. April 1989 eingegangen. 6 9 Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das Berufungsgericht die vorstehenden Erwägungen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht, hätte es dies getan, zu einer anderen Bewertung der Aussagen des Anwalts gelangt wäre, war der Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu einer Würdigung der Glaubhaftmachung auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu geben. Wurde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zusammen mit dem in der Parallelsache am 2. März 1989 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen und erhielt das Schriftstück dann erst den Eingangsstempel vom 7. März 1989, so bestand kein Grund, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist als verspätet zurückzuweisen. War diesem wie in der Parallelsache stattzugeben, so liegt ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nicht vor. 7 Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht ebenfalls Vorbehalten. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischof f Dr. Birkmann