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BGH · VI ZB 29/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 29/97

GKG § 14 Ein drastisch eingeschränkter Berufungsantrag ist für die Streitwertberechnung nicht maßgeblich, wenn der Berufungskläger durch die Reduzierung seines Prozeßbegehrens erkennen läßt, daß es ihm um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr geht (im Anschluß an BGHZ 70, 365). Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Den Streitwert für die Berufung hat das Berufungsgericht auf 336.046,31 DM festgesetzt. Gegen diesen Streitwertbeschluß hat die Klägerin eine Gegenvorstellung erhoben, die das Berufungsgericht durch Beschluß vom 2. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich in Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert nicht nach den Rechtsmittelanträgen bestimme. Der Berufungsantrag stelle sich damit als Rechtsmittelmißbrauch dar; er bedeute eine unzulässige Umgehung von § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG und sei deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Gegenstandswert nach ihrem Berufungsantrag zu bemessen. Das Berufungsgericht hat - wie dargelegt - den Berufungsantrag dahin gewürdigt, daß es der Klägerin offensichtlich nicht um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts geht, sondern daß sie mit der Reduzierung ihres Prozeßbegehrens von 336.046,31 DM auf 40,00 DM offensichtlich nur eine Verringerung der Prozeßkosten anstrebt. Diese Würdigung ist naheliegend; dies um so mehr, als - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - der Betrag von 40,00 DM mit den zur Begründung der Klageforderung bezifferten Einzelbeträgen nicht in einen Zusammenhang gebracht werden kann. Bei dieser Sachlage bestand entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich im einzelnen mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Dieses Vorbringen, nach dem es der Klägerin zunächst noch darauf angekommen sei, mit der Berufung die Rechtsfrage zu klären, ob ihr die Beklagten aus §§ 823, 831 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet seien, war nicht geeignet, die naheliegende Würdigung als offensichtlich in Frage zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht, indem es sich dieser Rechtsauffassung anschloß, nicht eine Entscheidung getroffen, die "greifbar gesetzwidrig" ist.

Zitierte Normen: § 515 ZPO § 14 GKG § 567 ZPO § 14 GKG
BerufungBerufungsgerichtBerufungsantragBeschlußBeschwerdeKlägerinoffensichtlich

Volltext der Entscheidung

VI ZB 29/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. September 1997
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GKG § 14
Ein drastisch eingeschränkter Berufungsantrag ist für die Streitwertberechnung nicht maßgeblich, wenn der Berufungskläger durch die Reduzierung seines Prozeßbegehrens erkennen läßt, daß es ihm um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr geht (im Anschluß an BGHZ 70, 365).
BGH, Beschluss vom 30. September 1997 - VI ZB 29/97 -
OLG Rostock LG Rostock
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Dezember 1996 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 12.251,87 DM.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. März 1996 die Klage, mit der die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe von 336.046,31 DM nebst Zinsen begehrt hat, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 1996 eine Berufungsbegründungsschrift vorgelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei-
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len, an sie 40,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1996 hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 7. August 1996 gemäß § 515 Abs. 3 ZPO festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Den Streitwert für die Berufung hat das Berufungsgericht auf 336.046,31 DM festgesetzt. Gegen diesen Streitwertbeschluß hat die Klägerin eine Gegenvorstellung erhoben, die das Berufungsgericht durch Beschluß vom 2. Dezember 1996 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich in Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert nicht nach den Rechtsmittelanträgen bestimme. Die Klägerin habe mit ihrem angekündigten Rechtsmittelantrag offensichtlich nicht die Durchführung des Berufungsverfahrens verfolgt, vielmehr sei dieser Antrag dazu bestimmt gewesen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu reduzieren. Keine der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen belaufe sich auch nur annähernd auf 40,00 DM, auch lasse sich der Berufungsbegründungsschrift nicht entnehmen, weshalb ausgerechnet dieser Betrag gewählt worden sei. Der Berufungsantrag stelle sich damit als Rechtsmittelmißbrauch dar; er bedeute eine unzulässige Umgehung von § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG und sei deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Gegenstandswert nach ihrem Berufungsantrag zu bemessen.
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II.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519 b ZPO, der §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO, des § 568 a ZPO sowie des § 17 a Abs. 4 GVG - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Allerdings läßt die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zu. Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluß v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97 - m.w.N.). Um einen solchen Fall geht es hier nicht.
Das Berufungsgericht hat - wie dargelegt - den Berufungsantrag dahin gewürdigt, daß es der Klägerin offensichtlich nicht um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts geht, sondern daß sie mit der Reduzierung ihres Prozeßbegehrens von 336.046,31 DM auf 40,00 DM offensichtlich nur eine Verringerung der Prozeßkosten anstrebt. Diese Würdigung ist naheliegend; dies um so mehr, als - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - der Betrag von 40,00 DM mit den zur Begründung der Klageforderung bezifferten Einzelbeträgen nicht in einen Zusammenhang gebracht werden kann. Bei dieser Sachlage bestand entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich im einzelnen mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 16. September
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1996 auseinanderzusetzen. Dieses Vorbringen, nach dem es der Klägerin zunächst noch darauf angekommen sei, mit der Berufung die Rechtsfrage zu klären, ob ihr die Beklagten aus §§ 823, 831 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet seien, war nicht geeignet, die naheliegende Würdigung als offensichtlich in Frage zu stellen. Der Gedanke, daß die Klägerin, die ihren Berufungsantrag ohne erkennbaren Sachgrund drastisch reduziert und kurz darauf ihre Berufung zurückgenommen hat, mit ihrem Berufungsantrag, der noch nicht einmal die Berufungssumme erreicht hat (§ 511 a ZPO), und ihrer Berufungsbegründung, die sich in der bloßen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag erschöpft hat, eine bestimmte Sachentscheidung erstrebt hat, lag so fern, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung hierauf nicht ausdrücklich einzugehen brauchte.
Bei dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht danach zu Recht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, entspricht die Streitwertfestsetzung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgezeichneten Linie. Nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1978 ist ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren gemäß § 14 Abs. 1 GKG dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGHZ 70, 365, 369 ff.). Es kann hier auf sich beruhen, ob sich diese Rechtsauffassung, die auf dem Gedanken des Rechtsmißbrauchs beruht, in der Praxis der Instanzgerichte ausnahmslos durchgesetzt hat (vgl. hierzu Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Auf1. 1996, Rdn. 3737 ff.). Jedenfalls hat das Berufungsgericht, indem es sich dieser Rechtsauffassung anschloß,
 nicht eine Entscheidung getroffen, die "greifbar gesetzwidrig" ist.
Groß
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Greiner