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BGH · VI ZB 29/34

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 29/34

Durch den angefochtenen Beschluß; gegen den der Kläger form” und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat« ist ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt-worden* Durch IJrteil der 10*Zivilkammer des Landgerichts Fronk-furt (Main) vom 14« Oktober 1953 war der Kläger mit seiner Klage abgewiesen worden«, Hoch vor der Zustellung des Urteils reichte der Kläger9 der damals durch Rechtsanwalt Dr« BflHä er treten war* am 23« November 1953 ein Gesuch um Bewilligung des Arnenrechts zur Durchführung der Berufung ein«« Hach Schriftsatzwechsel beider Parteien wurde das Armenrecht durch Beschluß vom 3« März 1954 versagt; weil der Kläger nicht arm sei«, Zwischenzeitlich war am 25« November 1953 die Zustellung des Urteils erfolgt«, Während dieses Zeitraumes war Rechtsanwalt Dr« am 24o Januar 1954 verstorben* Rechtsanwalt Wl te dessen Praxis zusammen mit Rechtsanwalt von zeitweise amtlich bestellter Vertreter von Dr* war9 übernommen, und sich für den Kläger als Anwalt bestellt« Am 30o März 1954 legte Rechtsanwalt WdHfebfür den Kläger Be* rufung ein, beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zahlte danach auch die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz ein« Durch Beschluß vom 10«Mai 1954 ist dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden* Durch eine gleichzeitige Verfügung wurde Rechtsanwalt W||HPdarauf aufmerksam gemacht; daß gegebenenfalls mit Verwerfung der Berufung als unzuläs-sig gerechnet werden müsse, weil die Berufung nicht fristgemäß begründet worden sei» Am 21» Mai 1954 stellte Rechtsanwalt den Antrag, die Begründungsfrist für die Be- Der Wiedereinsetzungsantrag ist damit begründet worden, daß die an sich zuverlässige und erprobte Büroangestellte die bereits für Rechtsanwalt Br« bHHHRP tätig war und mit dessen Praxis übernommen wurde, bei Einlegung des Wiedereinsetzungsantrages und der Berufung nicht eine Frist für die Berufungsbegründung notiert hat, da sie irrtümlicherweise der Ansicht gewesen sei* daß diese Frist erst mit dem Augenblick der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu laufen beginne» Sie habe sich zwar Gedanken darüber gemacht, wie die Frist laufe und deshalb einen Vermerk '»Berufungsbegründung*1 auf dem Schriftsatz der Berufung mit Fragezeichen versehen und die Wiedervorlage auf den 7* April 1954 vermerkt, jedoch nicht im Fristen- und Wiedervorlagekalender notiert» Dieser Vermerk sei jedoch übersehen worden, weil inzwischen ein Schriftsatz des Mandanten vorgeheftet worden sei« Die Rechtsanwälte WPBBfetund von KflHHfchätten sich weitgehend im Rahmen des Zulässigen auf das von ihnen übernommene- erprobte Personal des Rechtsanwalt Dr« BflHHpp PHHkverlassen können« Sie seien zudem durch die Übernahme der umfangreichen Praxis in der ersten Zeit nach dem Tode von Dr« mmmmm ganz besonders überlastet gewesen« nommen haben, zunächst erheblich überlastet waren® Gewiß kann nicht verkannt werden, daß der Tod eines Anwaltes und die Übernahme seines Büros besondere Umstände schaffen, denen auch bei Fristenversäumnis Rechnung getragen werden muß® Zu diesem Zwecke hat aber auch der Gesetzgeber die Unterbrechung des Verfahrens in den meisten in Betracht kommenden Fällen angeordneto Soweit Fristen laufen, kann der besonderen Sachlage möglicherweise auf Antrag durch Fristverlängerungen entsprochen werden® Iia vorliegenden Fall ist die Berufung schon durch Rechtsanwalt eingelegt worden* und zwar nach-

RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungFrist®BeschlußBrKlägerAnwalt

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
.Nicht für die Amtliche Sammlung!
2352 008
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Gesetz? ZPO §233	*
Rechtssatz § Wird eine Berufung wegen vorhergegangener Ablehnung eines Armenrechtsgesuches verspätet und verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch eingelegt, und
‘nimmt dann der mit der Führung des Fristenkalenders
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betraute Anwaltsangestellte mangels Belehrung an, die Berufungsbegründungsfrist beginne erst mit Bewilligung der Wiedereinsetzung, so liegt kein unab-r,, ^ wendbarer Zufall bei Versäumung der BegrUndungsfrist vor*
Aktenzeichens VI ZB 29/34
Beschluß des BGH vom 13<>Oktober 1954 OLG- Frankfurt, am Main.
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Beschluß
3
VI ZB 29/54
In Sachen
 in
des Kaufmanns Willy B u 4BM am mm>> EÄBHBBUandstrasse
 Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
1o den Kraftfahrer Raimund H mm Kr Kreis FuM?
2* den Fuhrunternehmer Rudi H • Nrf Kreis Fu(
Beklagten;, Antragsgegner und Beschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der VT* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13o Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr* Meiß und der Bundesrichter Br« Kleinewe-fers, Br* Meyer, Br* Bode und Br* Hauß
 beschlossen*
Bie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8* Juni 1954 wird zurückgewiesen«
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Gründe»
Durch den angefochtenen Beschluß; gegen den der Kläger form” und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat« ist ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt-worden*
Durch IJrteil der 10*Zivilkammer des Landgerichts Fronk-furt (Main) vom 14« Oktober 1953 war der Kläger mit seiner Klage abgewiesen worden«, Hoch vor der Zustellung des Urteils reichte der Kläger9 der damals durch Rechtsanwalt Dr« BflHä er treten war* am 23« November 1953 ein Gesuch um Bewilligung des Arnenrechts zur Durchführung der Berufung ein«« Hach Schriftsatzwechsel beider Parteien wurde das Armenrecht durch Beschluß vom 3« März 1954 versagt; weil der Kläger nicht arm sei«, Zwischenzeitlich war am 25« November 1953 die Zustellung des Urteils erfolgt«,
Während dieses Zeitraumes war Rechtsanwalt Dr« am 24o Januar 1954 verstorben* Rechtsanwalt Wl te dessen Praxis zusammen mit Rechtsanwalt von zeitweise amtlich bestellter Vertreter von Dr* war9 übernommen, und sich für den Kläger als Anwalt bestellt« Am 30o März 1954 legte Rechtsanwalt WdHfebfür den Kläger Be* rufung ein, beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zahlte danach auch die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz ein« Durch Beschluß vom 10«Mai 1954 ist dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden* Durch eine gleichzeitige Verfügung wurde Rechtsanwalt W||HPdarauf aufmerksam gemacht;
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daß gegebenenfalls mit Verwerfung der Berufung als unzuläs-sig gerechnet werden müsse, weil die Berufung nicht fristgemäß begründet worden sei» Am 21» Mai 1954 stellte Rechtsanwalt	den	Antrag,	die	Begründungsfrist für die Be-
rufung bis zu dem 21o Mai 1954 zu verlängernj gleichzeitig stell te er für den Fall* daß diesem Antrag auf Fristverlängerung nicht stattgegeben werde, vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsbegründung«
Der Wiedereinsetzungsantrag ist damit begründet worden, daß die an sich zuverlässige und erprobte Büroangestellte
 die bereits für Rechtsanwalt Br« bHHHRP tätig war und mit dessen Praxis übernommen wurde, bei Einlegung des Wiedereinsetzungsantrages und der Berufung nicht eine Frist für die Berufungsbegründung notiert hat, da sie irrtümlicherweise der Ansicht gewesen sei* daß diese Frist erst mit dem Augenblick der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu laufen beginne» Sie habe sich zwar Gedanken darüber gemacht, wie die Frist laufe und deshalb einen Vermerk '»Berufungsbegründung*1 auf dem Schriftsatz der Berufung mit Fragezeichen versehen und die Wiedervorlage auf den 7* April 1954 vermerkt, jedoch nicht im Fristen- und Wiedervorlagekalender notiert» Dieser Vermerk sei jedoch übersehen worden, weil inzwischen ein Schriftsatz des Mandanten vorgeheftet worden sei« Die Rechtsanwälte WPBBfetund von KflHHfchätten sich weitgehend im Rahmen des Zulässigen auf das von ihnen übernommene- erprobte Personal des Rechtsanwalt Dr« BflHHpp PHHkverlassen können« Sie seien zudem durch die Übernahme der umfangreichen Praxis in der ersten Zeit nach dem Tode von Dr« mmmmm ganz besonders überlastet gewesen«
 
Alle diese Umstände vermögen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat? die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen« Die Wiedereinsetzung darf nur gewährt werden, wenn ein unabwendbarer Zufall vor liegt«* Ein Versehen bei sonst zuverlässigem und genügend überwachtem Büropersonal stellt sich.als unabwendbaren Zufall dar« Nicht dagegen ist ein Organisationsmangel, für den der Rechtsanwalt selbst verantwortlich ist und dessen Verschulden sich die Partei selbst anrechnen fassen muß, als unabwendbarer Zufall anzusehen»
Hier ist von Rechtsanwalt WflBfe eine Berufung eingelegt worden, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist verbunden war« In einem solchen Pall muß sich der Anwalt noch mehr als gewöhnlich davon überzeugen, daß alles geschieht, was zur Fristwahrung erforderlich ist« Zweckmässig hätte er die Vorlagefrist wegen der Berufungsbegründung oder wegen eines Antrages auf Verlängerung der.Begründungsfrist sogleich verfügen sollen« Zum wenigsten wäre es erforderlich gewesen, daß er sich darüber vergewisserte, ob die Büroangestellte, der er die Berufung diktierte, sich Uber die besondere Fristenlage im klaren war« Bas war umsoeher geboten, als Rechtsanwalt WflH^ebenso wie Rechtsanwalt von	es	mit	einem	Büro	zu	tun hatten, dessen
 Gepflogenheiten ihnen im einzelnen nicht bekannt waren« Es obliegt dem Anwalt, dem Büropersonal die Grundsätze über den Fristenablauf klarzu demachen und dafür zu sorgen, daß durch Stichproben eine ständige Überwachung stattfindet. Wußte der Anwalt nicht, ob die Büroangestellte die FristenbeStimmungen für den betreffenden Fall kannte, dann mußte er entweder
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feststeilen* ob sie generell unterrichtet war* oder ihr für den Sonderfall seine Anweisungen geben® Unterließ er beides, so ist es nicht ein Versehen der Angestellten, das für die Fristversäumung maßgeblich war, sondern ein organisatorischer Mangel» Dies kann auch nicht damit entschuldigt werden, daß die Rechtsanwälte, die die Praxis von Dr®	über-
nommen haben, zunächst erheblich überlastet waren® Gewiß kann nicht verkannt werden, daß der Tod eines Anwaltes und die Übernahme seines Büros besondere Umstände schaffen, denen auch bei Fristenversäumnis Rechnung getragen werden muß® Zu diesem Zwecke hat aber auch der Gesetzgeber die Unterbrechung des Verfahrens in den meisten in Betracht kommenden Fällen angeordneto Soweit Fristen laufen, kann der besonderen Sachlage möglicherweise auf Antrag durch Fristverlängerungen entsprochen werden® Iia vorliegenden Fall ist die Berufung schon durch Rechtsanwalt	eingelegt	worden*	und	zwar	nach-
dem er sich bereits über einen Monat für Br® BflHHHHK bestellt hatte, und zwei Monate nach dem Tode von Rechtsanwalt Dr®	In diesem Zeitpunkt konnte aber für
 die organisationsmässigen Verpflichtungen des Anwalts in seinem Büro nichts anderes gelten, als was auch ohne den Tod seines Vorgängers gegolten hätte®
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Ba demgemäß der Versäumung der Prist kein unabwendbarer Zufall zugrunde lag, war die sofortige Beschwerde unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Streitwerts BM 3 800
Meiß	Dro	Kleinewefers	Br «K«E	«Meyer
 Br«Bode	Br«	Hauß *
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