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BGH · VI ZB 29/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 29/02

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Die von der Klägerin erhobene Schmerzensgeldklage ist durch Urteil des Amtsgerichts G.vom 21. März 2002 die Berufungsschrift und beabsichtigte, diese vorab per Telefax an das Landgericht F. März 2002 um 21.11 Uhr auf dem Faxgerät des Amtsgerichts F. Das Landgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Maßgeblich sei der Eingang des Fax beim Landgericht am 27. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung sei bereits wegen Versäumung der Frist des § 234 ZPO unzulässig. Soweit sie sich gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechtsbeschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit mit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen wird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbe- Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Juli 2002 - VZB 16/02- NJW 2002, 3029 und vom 1. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892, 893 und Beschluß vom 13. Daraus ergibt sich, daß die beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingehende Berufungsschrift zu dem Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. bb) Im übrigen ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99, 115) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein unzuständiges Gericht grundsätzlich nur verpflichtet ist, fristge-bundende Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26.

Zitierte Normen: § 234 ZPO § 26 EGZPO § 574 ZPO
VersRZBMärzunzulässigNJWBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 29/02
BESCHLUSS
28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.556,45 €.
Gründe:
I.
Die von der Klägerin erhobene Schmerzensgeldklage ist durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 21. Februar 2002, ihr zugestellt am 22. Februar 2002, abgewiesen worden.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin fertigte am 21. März 2002 die Berufungsschrift und beabsichtigte, diese vorab per Telefax an das Landgericht F.	zu	senden.	Versehentlich	faxte	er	jedoch	die	an	das	zuständige
 Landgericht F.	adressierte	Berufungsschrift	am	Abend	des	21. März
2002 unter Verwendung der im "Ortsverzeichnis" aufgeführten Fax - Nummer
 des Amtsgerichts F.	.	Er	war	beim Heraussuchen der Nummer in die
 falsche Spalte geraten. Das Original der Berufungsschrift versandte er am 22. März 2002 im Postwege. Dieses Original ging am 26. März 2002 beim Landgericht F.	ein.	Das	am	21. März 2002 um 21.11 Uhr auf dem
 Faxgerät des Amtsgerichts F.	eingetroffene Fax ist am 27. März 2002
an das Landgericht gelangt.
Das Landgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Maßgeblich sei der Eingang des Fax beim Landgericht am 27. März 2002. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung sei bereits wegen Versäumung der Frist des § 234 ZPO unzulässig. Überdies sei er unbegründet. Auch bei umgehender Weiterleitung im normalen Geschäftsgang wäre das Berufungsfax frühestens am darauffolgenden Montag, dem 25. März 2002, und damit nach Fristablauf zu dem Berufungsgericht gelangt.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechtsbeschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. Soweit mit ihr zugleich die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs angegriffen wird, folgt die Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 f.). Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbe-
schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783; vom 19. September 2002 -VZB 31/02- NJW-RR 2003, 132; vom 31. Oktober 2002 - III ZB 17/02-BGHReport 2003, 93).
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann oder andere Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat, die deren Interessen im besonderen Maße berühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - VZB 16/02- NJW 2002, 3029 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Die in der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nämlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.
aa) Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, daß es für den rechtzeitigen Eingang darauf ankommt, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892, 893 und Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR ZR 388/00 - NJW 2002, 845, 846; BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 1981 -1 BvR 159/80, BVerfGE 57, 117, 120f. und vom 3. Oktober 1979 - 10 BvR 726/78, BVerfGE 52, 203, 206 ff.). Daraus ergibt sich, daß die beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingehende Berufungsschrift zu dem Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.
bb) Im übrigen ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99, 115) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein unzuständiges Gericht grundsätzlich nur verpflichtet ist, fristge-bundende Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997
-	IIZR 85/97- VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 11. Februar 1998
-	VIIIZB 50/97- VersR 1998,	1437,	1438;	vom	3. September 1998
-	IX ZB 46/98- VersR 1999,	1170,	1171;	vom	29. November 1999
-	NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - bei juris).
Ob im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen verfahren worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterlichen Beurteilung. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Berufungsfax auch bei umgehender Weiterleitung im normalen Geschäftsgang nicht rechtzeitig zu dem Berufungsgericht gelangt wäre.
b) Aus diesen Gründen bedarf es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
-6-
Müller
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner
 Pauge
Stöhr
 Wellner