Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 6. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf ihren Antrag bis zu dem 5. August 1994 hat das Berufungsgericht der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Berufung wegen des verspäteten Eingangs der Begründung als unzulässig zu verwerfen. August 1994, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, sie sei schockiert, daß die Post nicht in der Lage gewesen sei, die am 4. Die Fristversäumung um einen Tag könne nicht zur Verzögerung des Rechtsstreits führen, zu demal statt einer Verlängerung der Berufungsfrist um zwei Wochen - wie geschehen - von vornherein auch eine Fristverlängerung um vier Wochen hätte beantragt werden können. Im übrigen bleibt die Klägerin bei ihrer Rechtsauffassung, daß der verspätete Eingang der Berufungsbegründung unschädlich sei, weil er nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führe. der Berufung als unzulässig in dem angefochtenen Beschluß richtet oder ob sie daneben auch beanstandet, daß ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO gewährt worden ist. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist gemäß § 519 b ZPO zu Recht erfolgt, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der durch Verfügung vom 17. Danach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Ob die Begründungsfrist auf einen entsprechenden Antrag hin für einen längeren Zeitraum als den tatsächlich bewilligten hätte verlängert werden können, kann sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf die eingetretene Fristversäumnis nicht auswirken, da ein derartiger Antrag jedenfalls nicht vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden ist (Senatsbeschluß BGHZ 116, 377, 378). Die sofortige Beschwerde kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil der Klägerin in dem angefochtenen Beschluß keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß August 1994 keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält, zu demal sich dieser Rechtsbegriff weder in dem genannten Schriftsatz noch in der Beschwerdeschrift findet. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend erkannt, daß der Schriftsatz vom 24. August 1994 der Sache nach einen Wiedereinsetzungsantrag darstellen konnte, weil das Vorbringen immerhin den Willen der Klägerin erkennen ließ, die Berufungsbegründung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden (Zöller/Greger, ZPO, 18. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht keine Wiedereinsetzung gewährt, weil der Schriftsatz vom 24. Das könnte, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, an sich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, weil der Postbenutzer grundsätzlich auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte (BGHZ 105, 116, 118 f; BVerfG in st. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch das Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Daß die Klägerin die Glaubhaftmachung mit der sofortigen Beschwerde nachgeholt hat, vermag ihr nicht zu helfen. Eine Glaubhaftmachung erst im Beschwerdeverfahren, wie sie vorliegend erfolgt ist, reicht deshalb nicht aus, weil sie bei der Entscheidung über den Antrag nicht berücksichtigt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/94 BESCHLUSS vom 6. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit Mina Hl kJM-Weg9, Gl Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Günther MI itraße Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 6. Dezember 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 11.950 DM festgesetzt . Gründe: I. Durch Urteil vom 22. April 1994 hat das Landgericht die auf Schadensersatz wegen Verunreinigung eines Grundstücks durch Motoröl gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das am 26. April 1994 zugestellte Urteil mit am 20. Mai 1994 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf ihren Antrag bis zu dem 5. Juli 1994 verlängert worden. Die mit 3 4. Juli 1994 datierte Berufungsbegründung ist jedoch erst am 6. Juli 1994 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 11. August 1994 hat das Berufungsgericht der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Berufung wegen des verspäteten Eingangs der Begründung als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 24. August 1994, eingegangen am 25. August 1994, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, sie sei schockiert, daß die Post nicht in der Lage gewesen sei, die am 4. Juli 1994 abgesandte Berufungsbegründung innerhalb eines Tages am Sitz des Berufungsgerichts zuzustellen. Die Fristversäumung um einen Tag könne nicht zur Verzögerung des Rechtsstreits führen, zu demal statt einer Verlängerung der Berufungsfrist um zwei Wochen - wie geschehen - von vornherein auch eine Fristverlängerung um vier Wochen hätte beantragt werden können. Das Gericht werde deshalb um eine faire Entscheidung gebeten. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 4. Oktober 1994 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verlängerung der Begründungsfrist komme nach deren Ablauf nicht mehr in Betracht. Es könne dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 24. August 1994 einen Wiedereinsetzungsantrag darstelle, da er jedenfalls nicht den Anforderungen des § 236 ZPO genüge. Hierfür sei nämlich die Darlegung und Glaubhaftmachung aller Umstände erforderlich, die für die Frage von Bedeutung seien, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen sei. Allein der Hinweis der 4 1 0 0 ■j?*X Klägerin, daß die Post die übliche Laufzeit nicht eingehalten habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Auch wenn grundsätzlich auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten vertraut werden dürfe, hätte doch im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung zur Ausgangskontrolle dargelegt und unter Beweis gestellt werden müssen, daß und von wem der Schriftsatz tatsächlich am 4. Juli 1994 zur Post gegeben worden sei. Innerhalb der Frist des § 234 ZPO, welche mit Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 11. August 1994 begonnen habe, sei jedoch kein derartiger Vortrag erfolgt. Gegen diesen am 18. Oktober 1994 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit am 21. Oktober 1994 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten J. vorträgt, der Schriftsatz vom 4. Juli 1994 sei am Mittag des gleichen Tags in den Briefkasten des Hauptpostamts eingeworfen worden. Der Ausgang des Schriftsatzes sei auch im Postausgangsbuch notiert. Im übrigen bleibt die Klägerin bei ihrer Rechtsauffassung, daß der verspätete Eingang der Berufungsbegründung unschädlich sei, weil er nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führe. II. Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Begründung des Rechtsmittels läßt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin sich allein gegen die Verwerfung 5 der Berufung als unzulässig in dem angefochtenen Beschluß richtet oder ob sie daneben auch beanstandet, daß ihr gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO gewährt worden ist. Unter beiderlei Gesichtspunkten begegnet der angefochtene Beschluß jedoch keinen Bedenken. 1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist gemäß § 519 b ZPO zu Recht erfolgt, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der durch Verfügung vom 17. Juni 1994 bis zu dem 5. Juli 1994 verlängerten Frist begründet worden ist. Das zieht die Klägerin im Grundsatz auch nicht in Zweifel, sondern meint lediglich, daß die Fristüberschreitung von einem Tag nicht zur Verzögerung des Rechtsstreits führe. Diese Betrachtungsweise ist indes mit der sich aus § 519 b ZPO ergebenden Rechtslage schlechterdings nicht zu vereinbaren. Danach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Ob die Begründungsfrist auf einen entsprechenden Antrag hin für einen längeren Zeitraum als den tatsächlich bewilligten hätte verlängert werden können, kann sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf die eingetretene Fristversäumnis nicht auswirken, da ein derartiger Antrag jedenfalls nicht vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden ist (Senatsbeschluß BGHZ 116, 377, 378). 2. Die sofortige Beschwerde kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil der Klägerin in dem angefochtenen Beschluß keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO gewährt worden ist. Es kann dahinstehen, ob insoweit eine förmliche Bescheidung im Tenor des angefochtenen 6 Beschlusses erforderlich war, obwohl der Schriftsatz vom 24. August 1994 keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält, zu demal sich dieser Rechtsbegriff weder in dem genannten Schriftsatz noch in der Beschwerdeschrift findet. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend erkannt, daß der Schriftsatz vom 24. August 1994 der Sache nach einen Wiedereinsetzungsantrag darstellen konnte, weil das Vorbringen immerhin den Willen der Klägerin erkennen ließ, die Berufungsbegründung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden (Zöller/Greger, ZPO, 18. Auf1., § 236 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 236 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 236 Rdn. 17). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht keine Wiedereinsetzung gewährt, weil der Schriftsatz vom 24. August 1994 den gesetzlichen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag nicht genügt. Zwar wird man dem Vorbringen, die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sei schockiert, daß die Post zur Zustellung des Schreibens innerhalb eines Tages nicht in der Lage gewesen sei, entnehmen können, daß die Klägerin sich darauf berufen will, die Berufungsbegründung sei tatsächlich am 4. Juli 1994 zur Post gegeben worden. Das könnte, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, an sich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, weil der Postbenutzer grundsätzlich auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte (BGHZ 105, 116, 118 f; BVerfG in st. Rspr., zuletzt Beschluß vom 28. März 1994 - ZBvR 814/93 - NJW 7 1994, 1854, 1855) und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend eine Postlaufzeit von einem Tag normal gewesen wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch das Vorbringen im Schriftsatz vom 24. August 1994 nicht für ausreichend erachtet. Es kann offenbleiben, ob über jenen Vortrag hinaus die Darlegung weiterer Einzelheiten erforderlich war, wie das Berufungsgericht meint. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 236 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung, daß das Schriftstück tatsächlich am 4. Juli 1994 zur Post gegeben worden sei. Daß die Klägerin die Glaubhaftmachung mit der sofortigen Beschwerde nachgeholt hat, vermag ihr nicht zu helfen. Zwar muß die Glaubhaftmachung nicht schon bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 234 Abs. 1 ZPO erfolgen, sondern kann noch während des Verfahrens über den Antrag nachgeholt werden, wie sich aus § 236 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO ergibt (BGH, Urteil vom 18. März 1992 - VI ZR 101/91 - NJW 1992, 1898, 1999). Das ist jedoch nur bis zu demjenigen Zeitpunkt möglich, in welchem das Gericht über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 6/86 - FamRZ 1987, 925; Baumbach-Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 236 Rdn. 7 m.w.N.). Eine Glaubhaftmachung erst im Beschwerdeverfahren, wie sie vorliegend erfolgt ist, reicht deshalb nicht aus, weil sie bei der Entscheidung über den Antrag nicht berücksichtigt werden kann. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. Müller Dr. Dressier