Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. angerufen und sei von einer Büroangestellten mit der Begründung, das Büro habe nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun, an seinen Verkehrsanwalt W. Dort sei ihm auf zwei telefonische Nachfragen Ende Februar und Anfang März 1991 erklärt worden, es liege noch nichts vor, wenn etwas komme, werde es nach Hause geschickt. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden von der Zustellung des Landgerichtsurteils zunächst keine Kenntnis erhalten hat. Zwar ist ihm im Hinblick darauf, daß er zunächst nur für etwa drei Wochen in Italien bleiben wollte, nicht vorzuwerfen, daß er nicht vor Antritt der Reise Vorkehrungen für die Nachsendung von Post getroffen hat, welche den seit längerer Zeit anhängigen Prozeß betreffen konnte (BVerfG, Beschluß vom 11. Nachdem er nämlich vom Büro seines Prozeßbevollmächtigten erfahren hatte, daß dieser mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun habe und er an den Verkehrsanwalt verwiesen worden war, mußte er zu demindest mit der Möglichkeit rechnen, daß inzwischen ein Urteil ergangen war. Bei dieser Sachlage durfte er sich nicht mit der ihm Ende Februar 1991 und Anfang März 1991 von dem Büro des Rechtsanwalts W. Da er krankheitsbedingt bis Anfang April 1991 in Italien geblieben ist und nach seinem eigenen Vortrag nach dem Telefonat Anfang März 1991 keinen Kontakt mehr mit den Anwälten hatte, war erkennbar zu besorgen, daß bei seiner Heimatadresse eingehende Schriftstücke von ihm nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnten. Er hätte deshalb in Beachtung der ihm durch § 233 ZPO auferlegten Sorgfaltspflicht sicherstellen müssen, daß er über den Verfahrensstand und die erforderlichen Schritte alsbald Der Kläger hat insbesondere nichts dafür vorgetragen, weshalb er zwischen dem Telefonat Anfang März 1991 und seiner Rückkehr Anfang April 1991 nicht mehr mit dem Verkehrsanwalt telefoniert hat. Der Kläger macht lediglich geltend, er habe nach dem Telefonat Anfang März 1991 darauf vertrauen können, daß bis zur Rückkehr keine Fristversäumnis drohte. Vielmehr hat es der Kläger selbst zu verantworten, daß er von der Zustellung des landgerichtlichen Urteils nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat und die Berufungsfrist versäumt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF 6 BESCHLUSS VI ZB 28/91 in dem Rechtsstreit des Mariano G Straße 68, r Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen i-AG, vertreten Vorstandsvorsitzenden Heinz-A. 42 - 44, Hi Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte JR Dr. & Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller am 15. Oktober 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 1991 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 20.149 DM festgesetzt . Gründe : I. Das klagabweisende Landgerichtsurteil ist dem kläge-rischen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt S., am 27. Februar 1991 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17. April 1991 hat der Kläger Berufung eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er an Eides Statt und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes versichert, er sei am 15. Januar 1991 mit der Absicht nach Italien gefahren, am 4. Februar 1991 zurückzukehren. Wegen einer schweren Erkrankung habe er ab 21. Januar 1991 zunächst stationär behandelt werden und sodann nach Entlassung aus dem Krankenhaus noch bis 5. April 1991 in Italien bleiben müssen. Er habe Ende Februar bei Rechtsanwalt S. angerufen und sei von einer Büroangestellten mit der Begründung, das Büro habe nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun, an seinen Verkehrsanwalt W. verwiesen worden. Dort sei ihm auf zwei telefonische Nachfragen Ende Februar und Anfang März 1991 erklärt worden, es liege noch nichts vor, wenn etwas komme, werde es nach Hause geschickt. Bei seiner Rückkehr am 6. April 1991 habe er die Mitteilung des Verkehrsanwalts vom 6. März 1991 über das Urteil und das Ende der Frist zur Berufungseinlegung vorgefunden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden von der Zustellung des Landgerichtsurteils zunächst keine Kenntnis erhalten hat. & Zwar ist ihm im Hinblick darauf, daß er zunächst nur für etwa drei Wochen in Italien bleiben wollte, nicht vorzuwerfen, daß er nicht vor Antritt der Reise Vorkehrungen für die Nachsendung von Post getroffen hat, welche den seit längerer Zeit anhängigen Prozeß betreffen konnte (BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - NJW 1976, 1537; BGH, Beschluß vom 7. Mai 1986 - VII ZB 16/86 - NJW 1986, 2958). Als sich jedoch wegen seiner Erkrankung ein längerer Aufenthalt im Ausland abzeichnete, hätte er nunmehr sicherstellen müssen, daß er rechtzeitig von einer etwa ergehenden Gerichtsentscheidung erfuhr. Durch die von ihm vorgetragenen Telefonate hat der Kläger die ihm durch § 233 ZPO auferlegte Sorgfaltspflicht, welche auch rechtsunkundige Personen trifft, nicht erfüllt. Nachdem er nämlich vom Büro seines Prozeßbevollmächtigten erfahren hatte, daß dieser mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun habe und er an den Verkehrsanwalt verwiesen worden war, mußte er zu demindest mit der Möglichkeit rechnen, daß inzwischen ein Urteil ergangen war. Bei dieser Sachlage durfte er sich nicht mit der ihm Ende Februar 1991 und Anfang März 1991 von dem Büro des Rechtsanwalts W. telefonisch erteilten Auskunft begnügen, es liege noch nichts vor, man werde ihm etwa noch eingehende Unterlagen nach Hause zusenden. Da er krankheitsbedingt bis Anfang April 1991 in Italien geblieben ist und nach seinem eigenen Vortrag nach dem Telefonat Anfang März 1991 keinen Kontakt mehr mit den Anwälten hatte, war erkennbar zu besorgen, daß bei seiner Heimatadresse eingehende Schriftstücke von ihm nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnten. Er hätte deshalb in Beachtung der ihm durch § 233 ZPO auferlegten Sorgfaltspflicht sicherstellen müssen, daß er über den Verfahrensstand und die erforderlichen Schritte alsbald 5 durch den Verkehrsanwalt zuverlässig unterrichtet werden konnte (BGH, Beschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88 -NJW 1988, 2672, 2673 m.w.N.), sei es durch Mitteilung seiner Anschrift in Italien für eine notfalls telegrafische Mitteilung des Anwalts, sei es durch weitere telefonische Rückfragen oder durch den Auftrag, im Fall eines klageabweisenden Urteils Berufung einzulegen. Der Kläger hat insbesondere nichts dafür vorgetragen, weshalb er zwischen dem Telefonat Anfang März 1991 und seiner Rückkehr Anfang April 1991 nicht mehr mit dem Verkehrsanwalt telefoniert hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er daran etwa durch Krankheit gehindert gewesen sei. Der Kläger macht lediglich geltend, er habe nach dem Telefonat Anfang März 1991 darauf vertrauen können, daß bis zur Rückkehr keine Fristversäumnis drohte. Das ist aus den dargelegten Gründen jedoch nicht richtig. Vielmehr hat es der Kläger selbst zu verantworten, daß er von der Zustellung des landgerichtlichen Urteils nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat und die Berufungsfrist versäumt worden ist. Dr. Steffen Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller