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BGH · VI ZB 28/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 28/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr, Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen» Dr. Kullmann und Dr. Ankermann in der Sitzu demg vom 4.März 1980 beschlossen: Juli 1979» der Klägerin zugestellt am 6.Juli 1979» gab das Landgericht einer Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Beklagten aus Verkehrsunfall zur Hälfte in Höhe von 2.880,68 DM statt und wies sie im übrigen ab. "Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß das Urteil nur insoweit angegriffen wird, als es von einer Gleichbewertung der beiderseitigen Unfallbeiträge ausgeht. Nachdem der Schaden der Klägerin 5.761,35 DM beträgt und J.hr die Hälfte mit 2.880,68 DM zugesprochen worden ist, muß sie bei einer Haftvingsverteilung 3 : 1 zu ihren Gunsten weitere 1.440,34 DM erhalten, so daß der Wert der Berufung 1.440,34 DM beträgt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Oktober 1979 eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt hat; ebensowenig braucht darüber entschieden zu werden, ob der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin begründet ist. Diese hat nämlich, wie sie mit Recht geltend macht, ihre Berufung bereits in dem Schriftsatz, der die Berufungseinlegung enthielt, ausreichend begründet. Die den Berufungsantrag erläuternden Formulierungen lassen erkennen, daß die Klägerin die Rechtsauffassung des Landgerichts bekämpfen will, der von diesem festgestellte Sachverhalt rechtfertige es, bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge den Schaden hälftig zu teilen; sie hält statt dessen eine Das reichte zur Begründung der Berufung aus. Daß die Klägerin ihre Ausführungen nur gemacht hat "zur Klarstellung" ihres beschränkten Antrages und eine "nähere" Berufungsbegründung angekündigt hatte, ändert daran nichts.

Zitierte Normen: § 17 StVG § 519 ZPO
BerufungBeschlußZPOBegründungSchriftsatzKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 28/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Lore rtraßej
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Koll.
gegen
1. Günther K
KflIVstraße ,
gesetzliSPvSS^Rn^^^h den Vorstand, SMPB,
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Koll
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr, Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen» Dr. Kullmann und Dr. Ankermann in der Sitzu demg vom 4.März 1980 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 1979 aufgehoben.
Gründe
I. Durch Urteil vom 3. Juli 1979» der Klägerin zugestellt am 6.Juli 1979» gab das Landgericht einer Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Beklagten aus Verkehrsunfall zur Hälfte in Höhe von 2.880,68 DM statt und wies sie im übrigen ab. Dagegen legte die Klägerin mit einem am 6. August 1979 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein mit dem Antrag,
"unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den durch das Landge rieht zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.440,34 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 1. Februar 1979 zu bezahlen."
Der Schriftsatz enthält dann folgende weitere Ausführungen:
 
"Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß das Urteil nur insoweit angegriffen wird, als es von einer Gleichbewertung der beiderseitigen Unfallbeiträge ausgeht. Die rechtlichen Folgerungen des Urteils unter Zugrundelegung des § 17 StVG sind nicht frei von Rechtsirrtümem und können einer Nachprüfung nicht stand halten. Die Klägerin geht von einer Haftvingsverteilung von 3 { 1 zu ihren Gunsten aus. Ihr kann allenfalls die Haftung aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs in Höhe von 25 % entgegengehalten werden. Nachdem der Schaden der Klägerin 5.761,35 DM beträgt und J.hr die Hälfte mit 2.880,68 DM zugesprochen worden ist, muß sie bei einer Haftvingsverteilung 3 : 1 zu ihren Gunsten weitere 1.440,34 DM erhalten, so daß der Wert der Berufung 1.440,34 DM beträgt.
Näheres bleibt dann der gesonderten Berufungs-begrUndungsschrift Vorbehalten."
Am 16. Oktober 1979 ging beim Oberlandesgericht die angekündigte Berufungsbegründung der Klägerin ein. Nach einem Hinweis des Gerichts, die Berufung sei möglicherweise unzulässig, weil die BegrUndungsschrift einen Tag verspätet eingegangen sei, beantragte die Klägerin, ihr wegen Versäumnis der Berufungsbegründungs-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und führte zur Begründving aus, die Fristversäumung beruhe auf einem Irrtum der Kanzleiangestellten R. ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Berechnung des Fristablaufs nach Ende der Gerichtsferien.
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Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Es kommt nicht darauf an, daß die am 16. Oktober 1979 eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt hat; ebensowenig braucht darüber entschieden zu werden, ob der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin begründet ist. Diese hat nämlich, wie sie mit Recht geltend macht, ihre Berufung bereits in dem Schriftsatz, der die Berufungseinlegung enthielt, ausreichend begründet.
Der BerufungsSchriftsatz enthielt die nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt werde« Die Klägerin hat somit einen klaren und unmißverständlichen Berufungsantrag gestellt. Sie hat aber auch - trotz aller Kürze - ihre Berufungsgründe bestimmt bezeichnet, wie es § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorschreibt. Die den Berufungsantrag erläuternden Formulierungen lassen erkennen, daß die Klägerin die Rechtsauffassung des Landgerichts bekämpfen will, der von diesem festgestellte Sachverhalt rechtfertige es, bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge den Schaden hälftig zu teilen; sie hält statt dessen eine
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Haftungsverteilung von 3 J 1 zu ihren Gunsten für geboten. Das reichte zur Begründung der Berufung aus. Der Streitpunkt, der den Gegenstand der Berufung, bildet, war damit klar gekennzeichnet. Die Klägerin hat auch nicht nur formelhafte Wendungen gebraucht. Die kurze Begründung ist vielmehr auf den Streitfall zugeschnitten. Sie läBt erkennen, in welchem Punkte nach Ansicht der Klägerin das ange-fochtene Urteil unrichtig ist. Damit ist der Zweck der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO, einer bloB formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes in der Berufungsinstanz zu erreichen, erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 183/74 « NJW 1975, 1032 m.w.Nachw.). Daß die Klägerin ihre Ausführungen nur gemacht hat "zur Klarstellung" ihres beschränkten Antrages und eine "nähere" Berufungsbegründung angekündigt hatte, ändert daran nichts. Sie durfte sich durchaus Vorbehalten, ihre kurze Begründung demnächst noch in einem ausführlichen Schriftsatz zu ergänzen und zu vertiefen.
 
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 Daß ihr Vortrag in der Begründungsschrift nach ihrem Willen auch gar keine Begründung hatte sein sollen, kann nicht angenommen werden.
Dr. Weber
 Dunz
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann