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BGH · VI ZB 27/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 27/88

Zu den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei drohendem Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Birkmann am 6. Das vollständig abgefaßte Urteil ist im Mai 1988 zu den Akten gelangt und unterschrieben worden. Juni 1988 eingegangenen Schriftsatz haben sie für die Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zutreffend als unzulässig verworfen. Die einmonatige Berufungsfrist begann hier mit dem Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung (§ 516 ZPO a.E.). Die Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO a.E. ist hier ungeachtet dessen in Gang gesetzt worden, daß das Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, daß es entgegen § 310 Abs. 2 ZPO bei der Verkündung nicht in vollständiger Form abgefaßt war und daß es entgegen § 315 Abs. 1 ZPO nicht die Unterschrift sämtlicher an der Entscheidung beteiligter Richter trug. Ein Verstoß gegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO läßt aber, wie angesichts des Charakters dieser Bestimmung als bloßer Ordnungsvorschrift keiner näheren Darlegung bedarf, die Wirksamkeit der Verkündung unberührt. Weiter ist, wie der Bundesgerichtshof unlängst ausgesprochen hat, die Verkündung eines Urteils in einem dazu anberaumten Termin auch dann wirksam, wenn das Urteil noch nicht in vollständiger Form abgefaßt ist (BGH Beschluß vom 2. Schließlich wird das Urteil mit der Verkündung in einem ordnungsgemäß bestimmten Verkündungstermin ohne Rücksicht darauf wirksam, ob es überhaupt und ob es von den mitwirkenden Richtern unterschrieben ist (s. Dezember 1987 verkündete" Urteil Berufung eingelegt und die Entscheidung ausweislich der Berufungs- Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls auch auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zurückzuführen. Dabei mag dahinstehen, ob in einer Anwaltskanzlei für den Fall, daß sich die Zustellung eines bereits verkündeten Urteils verzögert, generell Vorkehrungen zur Beobachtung der Fünf-Monats-Frist zu verlangen sind. Denn tatsächlich war dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bewußt, daß in dieser Sache angesichts der monatelang zurückliegenden Verkündung der Ablauf der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 516 ZPO a.E. zu befürchten stand. Unter diesen Umständen hätte er nach der Sorgfalt, die von einem Rechtsanwalt erwartet werden muß, sicherstellen müssen, daß diese Frist im Fristenkalender notiert und (damit) überwacht wurde, weil sich die Notwendigkeit ergeben konnte, vorsorglich Berufung einzulegen (s. Nach alledem ist die Versäumung der Berufungsfrist durch den Klägern zuzurechnendes anwaltliches Verschulden mitbedingt und kann daher Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungBerufungsfristVerkündungZPOHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
ZPO §§ 233 Fa, 516
Zu den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei drohendem Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO.
BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 27/88
BESCHLUSS
in Sachen
1. Uta Ml
2. Akio Ml
 ebenda,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
1. Carsten Wd
2 • EflHHHHP Brandkasse Versicherungsanstalt
ßch	vertreten	durch	den	Vorstand
 dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus R. Uschkureit und Hans-Georg Bergmann, Sophienblatt 33, Kiel,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbebevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Seelig und Partner Adolfsbrücke 11, Hamburg -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Birkmann
 am 6. Dezember 1988 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Oktober 1988 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 20.000 DM
Gründe :
I.	Das Landgericht hat ein den Klägern teilweise ungünstiges Grund- und Teilurteil erlassen. Die Entscheidung ist nach mündlicher Verhandlung am 9. April 1987 und mehrfacher Verschiebung des Verkündungstermins am 1. Dezember 1987 verkündet worden. Das Urteil war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Gründen versehen. Die Entscheidungsformel trug nur die Unterschrift eines der Richter. Das vollständig abgefaßte Urteil ist im Mai 1988 zu den Akten gelangt und unterschrieben worden. Die Zustellung an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist am 10. Mai 1988 erfolgt. Durch am
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10. Juni 1988 eingegangenen Schriftsatz haben sie für die Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft und fristgerecht eingelegt; es bleibt indes ohne Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zutreffend als unzulässig verworfen. Die einmonatige Berufungsfrist begann hier mit dem Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung (§ 516 ZPO a.E.). Da die Verkündung am 1. Dezember 1987 erfolgt ist, war mithin binnen eines Monats seit dem 1. Mai 1988, d.h. spätestens am 1. Juni 1988, Berufung einzulegen. Die am 10. Juni 1988 eingegangene Berufung war daher nicht fristgerecht.
Die Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO a.E. ist hier ungeachtet dessen in Gang gesetzt worden, daß das Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, daß es entgegen § 310 Abs. 2 ZPO bei der Verkündung nicht in vollständiger Form abgefaßt war und daß es entgegen § 315 Abs. 1 ZPO nicht die Unterschrift sämtlicher an der Entscheidung beteiligter Richter trug.
§ 516 ZPO setzt keine mängelfreie , sondern lediglich eine wirksame Verkündung voraus (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 -
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VersR 1985, 45, 46). Hieran fehlt es nur, wenn den an die Verlautbarung eines Urteils zu stellenden Elementaranforderungen nicht genügt ist (vgl. näher BGHZ - GSZ - 14,
 39, 44 ff.). Ein Verstoß gegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO läßt aber, wie angesichts des Charakters dieser Bestimmung als bloßer Ordnungsvorschrift keiner näheren Darlegung bedarf, die Wirksamkeit der Verkündung unberührt. Weiter ist, wie der Bundesgerichtshof unlängst ausgesprochen hat, die Verkündung eines Urteils in einem dazu anberaumten Termin auch dann wirksam, wenn das Urteil noch nicht in vollständiger Form abgefaßt ist (BGH Beschluß vom 2. März 1988 - IVa ZB 2/88 -BGHR § 310 Abs. 2 "Urteil 1" m.w.N.). Schließlich wird das Urteil mit der Verkündung in einem ordnungsgemäß bestimmten Verkündungstermin ohne Rücksicht darauf wirksam, ob es überhaupt und ob es von den mitwirkenden Richtern unterschrieben ist (s. etwa Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 315 Anm. 2), wie sich darin bestätigt, daß sogar fälschlich geleistete Unterschriften nachträglich durch die richtigen ersetzt werden können (s. BGHZ 18, 350, 352 f.). Auch das Zusammenkommen der hier in Frage stehenden Verkündungsmängel macht die Verkündung nicht unwirksam. Das Urteil ist ungeachtet dieser Verkündungsmängel am 1. Dezember 1987 rechtlich existent geworden. Dies haben im übrigen auch die Kläger selbst so empfunden. Sie haben anfänglich nicht etwa geltend gemacht, die Verkündung sei wirkungslos und die Berufungsfrist nicht in Gang gekommen, sondern sind in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch ihrerseits davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist gemäß § 516 ZPO a.E. verstrichen sei. Zugleich haben sie gegen das "am 1. Dezember 1987 verkündete" Urteil Berufung eingelegt und die Entscheidung ausweislich der Berufungs-
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begründung nicht als Scheinurteil, sondern ausschließlich als inhaltlich unrichtig angegriffen.
2.	Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist einzuhalten. Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls auch auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zurückzuführen. Dabei mag dahinstehen, ob in einer Anwaltskanzlei für den Fall, daß sich die Zustellung eines bereits verkündeten Urteils verzögert, generell Vorkehrungen zur Beobachtung der Fünf-Monats-Frist zu verlangen sind. Denn tatsächlich war dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bewußt, daß in dieser Sache angesichts der monatelang zurückliegenden Verkündung der Ablauf der Berufungsfrist nach Maßgabe des § 516 ZPO a.E. zu befürchten stand. Ausweislich der Gerichtsakten hat er mit Schriftsatz vom 18. April 1988 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der Ablauf der "absoluten Berufungsfrist" drohe. Unter diesen Umständen hätte er nach der Sorgfalt, die von einem Rechtsanwalt erwartet werden muß, sicherstellen müssen, daß diese Frist im Fristenkalender notiert und (damit) überwacht wurde, weil sich die Notwendigkeit ergeben konnte, vorsorglich Berufung einzulegen (s. insoweit BGHZ 2, 347, 349 f.; BGH Beschluß vom 27. November 1969 - IV ZB 58/69 - NJW 1970, 424). Hätte er eine solche Fristvorlage veranlaßt, wäre die Berufungsfrist nicht versäumt
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worden, wenn er anläßlich der Vorlage der Frage des Fristablaufs in dieser von Seiten des Gerichts ungewöhnlich verzögerten Sache mit Blick auf § 516 ZPO die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Sofern sich wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Zustellung des Urteils und der daran geknüpften Fristberechnung der Bürovorsteherin eine Fristendivergenz ergeben hätte, wäre um so mehr eine sorgfältige Überprüfung des Fristablaufs, und zwar - wie stets außerhalb von Routinefällen - durch den Prozeßbevollmächtigten selbst, veranlaßt gewesen. Nach alledem ist die Versäumung der Berufungsfrist durch den Klägern zuzurechnendes anwaltliches Verschulden mitbedingt und kann daher Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
3.	Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Macke
 Dr. Birkmann