Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 8. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Die Beklagten zu 1) und 2) haben gegen das Urteil des Landgerichts am 12. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Oktober 1988 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten zu 1) und 2) den Wiedereinsetzungsantrag weiter verfolgen. Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Mai 1988 sind dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2), Rechtsanwalt G., zwei Fristsachen präsentiert worden, und zwar die vorliegende, bei der die Berufungsbegründungfrist - wegen des Feiertags am 12. Mai 1988 ablief und für die im Fristenkalender unter diesem Datum das Fristende notiert war, sowie eine andere Fristsache, bei der die Frist am 16. Seit Jahren erhalten im Anwaltsbüro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) Fristensachen eine äußerliche Kennzeichnung durch Aufklebezettel, auf denen das Fristende vermerkt ist. Insoweit erscheint die Handhabung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) sachgemäß, Fristsachen auch äußerlich durch fest aufgebrachte Aufklebezettel, auf denen das Fristende notiert ist, zu kennzeichnen. Eine solche Behandlung von Fristensachen entbindet den Anwalt jedoch nicht, auch sonst durch entsprechende Organisation seines Büros das möglichste zu tun, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristensachen auszuschließen (vgl. Dies aber war nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) im vorliegenden Fall nicht sichergestellt. Daß für diesen Werktag zwischen dem vorausgegangen Feiertag und dem nachfolgenden Wochenende organisatorisch zuverlässige Vertretung gestellt oder sonstige Vorsorge für die Kontrolle des Fristablaufs getroffen war, ist von den Beklagten zu 1) und 2) nicht dargetan worden. Das in diesem Organisationsmangel liegende Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten haben sich die Beklagten zu 1) und 2) nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen zu lassen. 2. Da davon auszugehen ist, daß bei entsprechender Organisation die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden wäre, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein ZPO § 233 Fd Für den Fall der Abwesenheit des Fristenbuchführers hat der Anwalt organisatorisch Vorsorge für ausreichende anderweite Kontrolle zur Beachtung des Fristablaufs zu treffen. BGH, Beschl. v. 8. November 1988 - VI ZB 26/88 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 26/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Dieter S 2. Kurt Si Beklagten zu 1) und 2) und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, He und gegen Manfred R Straße t Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 8. November 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 13.134,54 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beklagten zu 1) und 2) haben gegen das Urteil des Landgerichts am 12. April 1988 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 19. Mai 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig haben sie um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihnen am 30. September 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. Oktober 1988 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten zu 1) und 2) den Wiedereinsetzungsantrag weiter verfolgen. II. Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Am 9. Mai 1988 sind dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2), Rechtsanwalt G., zwei Fristsachen präsentiert worden, und zwar die vorliegende, bei der die Berufungsbegründungfrist - wegen des Feiertags am 12. Mai 1988 - am 13. Mai 1988 ablief und für die im Fristenkalender unter diesem Datum das Fristende notiert war, sowie eine andere Fristsache, bei der die Frist am 16. Mai 1988 endete. In der letztgenannten Sache erledigte sich die Frist dadurch, daß Berufung nach dem Wunsch der Partei nicht eingelegt wurde. Seit Jahren erhalten im Anwaltsbüro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) Fristensachen eine äußerliche Kennzeichnung durch Aufklebezettel, auf denen das Fristende vermerkt ist. Diese Aufklebezettel waren von der langjährigen, erprobten Bürovorsteherin, Frau W., die den Fristenkalender im Anwaltsbüro von Rechtsanwalt G. führt, bei den beiden vorgenannten Sachen vertauscht worden. Da 4 Frau W. am 13. Mai 1988 Urlaub hatte, konnte sie Rechtsanwalt G. nicht, was sie sonst mit Sicherheit getan hätte, auf den Fristablauf aufmerksam machen. Rechtsanwalt G. bemerkte den Fehler am 14. Mai 1988, als er die Berufungsbegründung diktieren wollte. III. Auf dieser tatsächlichen Grundlage muß der sofortigen Beschwerde der erstrebte Erfolg versagt bleiben. Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf den Beklagten zu 1) und 2) nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Das ist hier nicht dargetan. 1. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze. Er hat durch entsprechende Organisation seines Büros für die Beachtung der Fristen zu sorgen. Insoweit erscheint die Handhabung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) sachgemäß, Fristsachen auch äußerlich durch fest aufgebrachte Aufklebezettel, auf denen das Fristende notiert ist, zu kennzeichnen. Eine solche Behandlung von Fristensachen entbindet den Anwalt jedoch nicht, auch sonst durch entsprechende Organisation seines Büros das möglichste zu tun, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristensachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 5 - IV ZB 3/69 = NJW 1969, 1297, 1298, vom 28. Februar 1985 - Ill ZB 11/84 = VersR 1985, 503 und vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 = BB 1988, 1702 - Leitsatz -). Dem ist Rechtsanwalt G. nicht nachgekommen. Zu den Organisationserfordernissen gehört, daß im Anwaltsbüro eine Endkontrolle stattfindet, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden. Dies geschieht üblicherweise - wie auch vorliegend von Rechtsanwalt G. glaubhaft versichert - dadurch, daß im Fristenkalender das Fristende vermerkt wird. Um den damit verfolgten Zweck zu erreichen, darf die Frist erst gelöscht werden, wenn die fragliche Maßnahme durchgeführt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184, 1185 m.w.N.). Diese Kontrollfunktion ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Fristenbuchführer präsent ist und - erforderlichenfalls - auf die Beachtung des Fristablaufs hinweisen kann. Dies aber war nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) im vorliegenden Fall nicht sichergestellt. Die für die Fristenbuchführung verantwortliche Bürovorsteherin hatte am Tag des Fristablaufs, dem 13. Mai 1988, Urlaub. Daß für diesen Werktag zwischen dem vorausgegangen Feiertag und dem nachfolgenden Wochenende organisatorisch zuverlässige Vertretung gestellt oder sonstige Vorsorge für die Kontrolle des Fristablaufs getroffen war, ist von den Beklagten zu 1) und 2) nicht dargetan worden. Das in diesem Organisationsmangel liegende Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten haben sich die Beklagten zu 1) und 2) nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen zu lassen. 2. Da davon auszugehen ist, daß bei entsprechender Organisation die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden wäre, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit dieser Entscheidung ist der weitere Antrag der Beklagten zu 1) und 2) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704, 707 ZPO gegenstandslos. Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann