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BGH · VI ZB 25/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 25/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. von Gerlach und Dr. Greiner am 30. April 1997 innerhalb des büromäßigen Ablaufs versäumt worden, nach Eintreffen der Aktenzeichenmitteilung und Eingangsbestätigung mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dieses dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Fristenkontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ausreichend organisiert war. a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß diese Vorkehrungen im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht getroffen waren. Der Vortrag des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag war nicht dahin zu verstehen, daß im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anweisung be- April 1997 versäumt worden sei, den Ablauf der Begründungsfrist zu notieren. b) Erst mit der sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, es gebe eine grundsätzliche Anweisung an das Büropersonal, bei ausgehenden Berufungsschriftsätzen zunächst die Begründungsfrist zu notieren, die "selbstverständlich generell" gelte; es sei nur nicht für erforderlich gehalten worden, dies noch einmal ausdrücklich zu erwähnen. Dieses Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vermag das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ebenfalls nicht auszuräumen und kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, denn dieser - im übrigen nicht ausreichend substantiierte - Vortrag darf nicht berücksichtigt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs.1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. de neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (st. Der Kläger will vielmehr neuen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen seines Prozeßbevollmächtigten nachschieben, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt war. Darauf weist der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst hin, wenn er erläutert, es sei zunächst nicht für erforderlich gehalten worden, die Anweisung ausdrücklich zu erwähnen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungFristBerufungsgerichtZBBeschlußKlägerAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 25/97	BESCHLUSS
vom 30. September 1997
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. von Gerlach und Dr. Greiner
 am 30. September 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juni 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 28.656,17 DM
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 21. März 1997 zugestellte Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz vom 15. April 1997, beim Berufungsgericht eingegangen am 17. April 1997, Berufung eingelegt. Nach telefonischem Hinweis auf die abgelaufene Frist zur Berufungsbegründung durch das Gericht am 23. Mai 1997 ist die Berufungsbegründung - zusammen mit einem
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Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - am 29. Mai 1997 eingegangen.
Der Kläger hat unter Glaubhaftmachung vorgetragen, es sei am 22. April 1997 innerhalb des büromäßigen Ablaufs versäumt worden, nach Eintreffen der Aktenzeichenmitteilung und Eingangsbestätigung mit gerichtlichem Schreiben vom 21. April 1997 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 20. Mai 1997 zu notieren. Da der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aus irgendeinem Grund überhaupt nicht notiert worden sei, sei der Fristablauf auch nicht bei der turnusmäßigen Fristenkontrolle am ersten Werktag nach Pfingsten aufgefallen. Üblicherweise werde zunächst bei der allgemeinen Postbearbeitung jedes Schriftstück durchgesehen, ob Fristen zu notieren seien. Alle Schriftstücke mit prozessualen Fristen würden anschließend der Bürovorsteherin zur Kontrolle vorgelegt, sodann finde üblicherweise noch einmal eine anwaltliche Kontrolle statt, sobald das Schriftstück mit den Akten vorgelegt werde. Vorliegend seien die Akten zur Bearbeitung der Kosten erster Instanz vorgelegt und die Frist nicht mehr notiert worden.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.
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II.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dieses dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Fristenkontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ausreichend organisiert war. Weil die Begründungsfrist vom Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht abhängt, ist ihre korrekte Ermittlung zwar erst anhand des Eingangsdatums möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Empfangsbestätigung bekannt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997,
1118 f.; BGH, Beschl. v. 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860 - je m.w.N.).
a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß diese Vorkehrungen im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht getroffen waren. Der Vortrag des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag war nicht dahin zu verstehen, daß im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anweisung be-
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standen hat. Es heißt in diesem Schriftsatz lediglich, daß nach Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 21. April 1997 versäumt worden sei, den Ablauf der Begründungsfrist zu notieren. Das läßt keine Anweisung erkennen, nach der bereits bei Berufungseinlegung der Zeitpunkt des vermutlichen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist notiert werden mußte.
b) Erst mit der sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, es gebe eine grundsätzliche Anweisung an das Büropersonal, bei ausgehenden Berufungsschriftsätzen zunächst die Begründungsfrist zu notieren, die "selbstverständlich generell" gelte; es sei nur nicht für erforderlich gehalten worden, dies noch einmal ausdrücklich zu erwähnen. Dieses Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vermag das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ebenfalls nicht auszuräumen und kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, denn dieser - im übrigen nicht ausreichend substantiierte - Vortrag darf nicht berücksichtigt werden.
aa) Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Keinesfalls darf in der Beschwer-
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de neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895 f. m.w.N.).
bb) Bei dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Der Kläger will vielmehr neuen Vortrag zu büroorganisatorischen Maßnahmen seines Prozeßbevollmächtigten nachschieben, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt war. Darauf weist der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst hin, wenn er erläutert, es sei zunächst nicht für erforderlich gehalten worden, die Anweisung ausdrücklich zu erwähnen.
2. Fehl geht auch die Ansicht des Klägers, entscheidend sei der in der unterlassenen Notierung der endgültigen Berufungsbegründungsfrist liegende Fehler des Büropersonals.
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Das trifft nicht zu (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 1997
-	VI ZB 12/97 - aaO; BGH, Beschl. v. 13. Juni 1996
-	VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514 f.).
Groß
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Greiner