September 1993 in dem Rechtsstreit des am 11.07.1975 geborenen Mirco Fl—, vertreten durch Gisela und Hans-Joachim FiBHMBHH Straße 0, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsfrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hat der Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 28. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Mit dem Berufungsgericht ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß der verspätete Eingang der Berufungsschrift ausschließlich auf eine verzögerte Postbeförderung zurückzuführen ist, mit der der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht hat zu rechnen brauchen. Es genügt, wenn sich bei einer falschen Bezeichnung bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist aus dem sonstigen Inhalt oder aus weiteren Umständen ergibt, daß die unzutreffende Bezeichnung auf einem Irrtum beruht und erkennbar ist, welches Urteil gemeint ist (BGH, Beschlüsse vom 15. Im Streitfall geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß bei nichtverzögerter Postbeförderung die fehlenden Angaben, nämlich das Aktenzeichen und das richtige Verkündungsdatum, noch innerhalb der Berufungsfrist erfragt worden wären. Das Berufungsgericht versagt die nachgesuchte Wiedereinsetzung letztlich mit dem Argument, daß auch eine rechtzeitig eingegangene, ebenso lückenhafte Berufungsschrift die Rechtsraittelfrist nicht gewahrt hätte, wenn das Berufungsgericht nicht versucht hätte, die vorhandenen Lücken noch innerhalb der Berufungsfrist zu schließen oder wenn ein solcher Versuch gescheitert wäre. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht durch eigene Initiative das fehlende Aktenzeichen ermittelt hat, ist für die Frage, ob die Identität des angefochtenen Urteils gewiß ist, ohne Bedeutung. Auch die unrichtige Angabe des Verkündungsdatums ist im Streitfall unschädlich, da nach Ermittlung des Aktenzeichens hier kein Zweifel bestand, daß Gegenstand der Anfechtung nur das am 21.Januar 1993 verkündete Urteil sein konnte. Wären demnach auch bei nichtverzögerter Postbefördung die bestehenden Zweifel an der Identität des Urteils beseitigt worden, wie es später tatsächlich geschehen ist, so muß dem Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 8 VI ZB 25/93 vom 28. September 1993 in dem Rechtsstreit des am 11.07.1975 geborenen Mirco Fl—, vertreten durch Gisela und Hans-Joachim FiBHMBHH Straße 0, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Hans-Joachim Hl R000allee ■ , B001 0 - gegen Berlin, vertreten durch das Bezirksamt ReflHiHi von dieses vertreten durch den Bezirksbürgermeister, E Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Straße | 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach am 28. September 1993 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 1993 aufgehoben. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsfrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Gegenstandswert wird auf 53.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das am 16. Februar 1993 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin mit Schriftsatz vom 12. März 1993, der am 20. März 1993 beim Kammergericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift gibt die Namen und die Anschriften der Parteien - ohne Bezeich- 3 nung der Prozeßbevollmächtigten - sowie das Zustellungsdatum richtig an. Der Tag der Verkündung (21.1.1993) wird fälschlicherweise mit 29.1.1993 wiedergegeben. Die Angabe des Aktenzeichens ist unterblieben. Eine Abschrift des angefochtenen Urteils lag der Berufungsschrift nicht bei. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hat der Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 28. Mai 1993 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. II. Das Rechtsmittel des Klägers ist begründet. Mit dem Berufungsgericht ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß der verspätete Eingang der Berufungsschrift ausschließlich auf eine verzögerte Postbeförderung zurückzuführen ist, mit der der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht hat zu rechnen brauchen. Demgemäß muß der Kläger so behandelt werden, als sei die Rechtsmittelschrift fristgerecht eingegangen. Die vom Berufungsgericht aufgeführten Mängel der Berufungsschrift stehen im vorliegenden Fall einer Wiederein 4 - Setzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß das angefochtene Urteil so bestimmt bezeichnet werden, daß sich das angerufene Gericht noch innerhalb der Berufungsfrist über dessen Identität Gewißheit verschaffen kann. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es dazu neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts auch der Angabe des Verkündungstermins und des Aktenzei-chens (BGH, Beschlüsse vom 12. April 1989 - IV b ZB 23/89 -FamRZ 1989, 1063, 1064 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 3 und vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 = BGHR aaO Urteilsbezeichnung 4 jeweils m.w.N.). Indessen führt nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Es genügt, wenn sich bei einer falschen Bezeichnung bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist aus dem sonstigen Inhalt oder aus weiteren Umständen ergibt, daß die unzutreffende Bezeichnung auf einem Irrtum beruht und erkennbar ist, welches Urteil gemeint ist (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IV a ZB 15/82 - VersR 1983, 250; vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - VersR 1989, 646 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 2; BAG, Beschluß vom 13. Mai 1975 - 2 AZB 5/75 - VersR 1976, 104) . Im Streitfall geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß bei nichtverzögerter Postbeförderung die fehlenden Angaben, nämlich das Aktenzeichen und das richtige Verkündungsdatum, noch innerhalb der Berufungsfrist erfragt worden wären. Das Aktenzeichen erster Instanz ist nämlich am Montag, dem 22. März 1993 durch fernmündliche Rückfrage ei- 5 ner Bediensteten des Berufungsgerichts ermittelt und auf einem auf der Rückseite der Berufungsschrift befestigten Zettel vermerkt worden. Das Berufungsgericht versagt die nachgesuchte Wiedereinsetzung letztlich mit dem Argument, daß auch eine rechtzeitig eingegangene, ebenso lückenhafte Berufungsschrift die Rechtsraittelfrist nicht gewahrt hätte, wenn das Berufungsgericht nicht versucht hätte, die vorhandenen Lücken noch innerhalb der Berufungsfrist zu schließen oder wenn ein solcher Versuch gescheitert wäre. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht durch eigene Initiative das fehlende Aktenzeichen ermittelt hat, ist für die Frage, ob die Identität des angefochtenen Urteils gewiß ist, ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, daß sich das Berufungsgericht hinreichende Gewißheit verschafft hat (vgl. auch BAG NJW 1979, 2000). Auch die unrichtige Angabe des Verkündungsdatums ist im Streitfall unschädlich, da nach Ermittlung des Aktenzeichens hier kein Zweifel bestand, daß Gegenstand der Anfechtung nur das am 21.Januar 1993 verkündete Urteil sein konnte. Wären demnach auch bei nichtverzögerter Postbefördung die bestehenden Zweifel an der Identität des Urteils beseitigt worden, wie es später tatsächlich geschehen ist, so muß dem Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Sicht des Berufungsgerichts würde dem Kläger letztlich doch die verzögerte Postbeförderung anla- sten, für den er - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verantwortlich ist. Dr. Steffen Dr. v. Gerlach