BGH · VI ZB 25/92 vom 13.10.1992
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Bischoff, Dr. v. Mai 1992 - am selben Tag bei Gericht eingegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Zugleich hat er per Telefax eine eidesstattliche Versicherung der Frau R.übermittelt, wonach sie den Schriftsatz vom 14. Auf Anfrage des Oberlandesgerichts, in welcher Kanzlei Frau R.tätig sei, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, es handele sich bei Frau R.um eine langjährig in der Sozietät tätige und zuverlässige Anwaltsgehilfin, und hat die Urschrift ihrer eidesstattlichen Versicherung zu den Akten gereicht. Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung gehindert war, § 233 ZPO. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, daß der den Verlängerungsantrag enthaltende Schriftsatz vom 14. April 1992 an diesem Tag zur Post gegeben worden sei und weil selbst dann, wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, dessen Prozeßbevollmächtigter nicht ohne Rückfrage bei Gericht mit einem Erfolg des Verlängerungsantrags habe rechnen können. April 1992 nicht für hinreichend glaubhaft gemacht erachtet, verkennt es zwar nicht, daß die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten R.grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung ist (§ 294 ZPO), hält sie jedoch im vorliegenden Fall für nicht ausreichend, weil der Senat sich kein verläßliches Bild über die Person der Frau R.machen könne. tige und erfahrene Anwaltsgehilfin sei, helfe - obwohl derartiger Vortrag grundsätzlich ebenfalls als Mittel zur Glaubhaftmachung geeignet sei - nicht weiter, weil der Prozeßbevollmächtigte die Anfrage des Senats nicht beantwortet habe, ob Frau R. Das Oberlandesgericht hatte die Frage, ob die eidesstattliche Versicherung der Frau R.nach §§ 294, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Glaubhaftmachung des Klägervortrags ausreichte, ob also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die darin gegebene Darstellung sprach (BGHZ 93, 300, 306; Senatsbeschluß vom 10. Vielmehr beruht die Würdigung des Oberlandesgerichts, wonach die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung nicht ausreiche, einzig auf der Erwägung, daß der klägerische Prozeßbevollmächtigte - möglicherweise - die Zuverlässigkeit von Frau R.nicht aus eigener Erfahrung beurteilen könne. die rechtzeitige Absendung des Verlängerungsantrags hinreichend glaubhaft gemacht war, konnte nicht maßgeblich von der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit durch einen Dritten abhängen, sondern war vom Oberlandesgericht nach dem oben aufgezeigten Maßstab selbst zu beurteilen. Der Frage, inwieweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Zuverlässigkeit von Frau R.aus eigener Erfahrung beurteilen konnte, kam entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung bei, weil er die Beförderung der Fristsache auch weniger qualifiziertem Personal hätte überlassen können (Senatsbeschlüsse vom 4. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Beweiskraft der eidesstattlichen Versicherung ausschließlich wegen Unzulänglichkeit der Auskunft des Prozeßbevollmächtigten zur Zuverlässigkeit von Frau R.verneint und kam es, wie oben dargelegt, für die Beweiswürdigung auf diese Auskunft nicht an, so ist der erkennende Senat nicht gehindert, aufgrund der eidesstattlichen Erklärung die rechtzeitige Absendung des Verlängerungsantrags für hinreichend glaubhaft gemacht zu erachten. Es sieht jedoch ein Verschulden des klä-gerischen Prozeßbevollmächtigten darin, daß er sich vor Ablauf der Begründungsfrist nicht bei Gericht erkundigt habe, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben werde. Er kann deshalb im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, daß er mit der Fristverlängerung habe rechnen dürfen (BGHZ 83, 217, 222; BGH, Beschlüsse vom 20. Indessen kommt, wie das Oberlandesgericht im Ansatz auch erkannt hat, eine Ausnahme für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Von daher begegnet es jedoch durchgreifenden Bedenken, wenn das Oberlandesgericht den Hinweis des Prozeßbevollmächtigten auf eine Fülle anderer fristgebundener Arbeiten, die ihn an der rechtzeitigen ordnungsgemäßen Begründung der Berufung im vorliegenden Fall hinderten, nicht für ausreichend hält, sondern eine Darlegung verlangt, weshalb der vorliegende Rechtsstreit bei der Bearbeitung nachrangig sei. Zum anderen erübrigte sich eine solche Darlegung auch deshalb, weil der Prozeßbevollmächtigte nach den oben aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen konnte, daß bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufliche Überlastung als erheblicher Grund im Sinn des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausreichen werde, ohne daß es erforderlich war, die Gründe dieser Arbeitsüberlastung und ihre Auswirkungen auf die Be- Schließlich hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch geltend gemacht, daß nach gängiger Praxis des betreffenden Oberlandesgerichts dem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung ohne besondere Schwierigkeiten oder Nachfragen stattgegeben werde und ihm eine strengere Handhabung durch den dort erkennenden Senat nicht bekannt gewesen sei, so daß dahinstehen kann, ob die oben aufgezeigten Grundsätze auch im Fall einer derartigen Kenntnis anwendbar wären (BVerfGE, aaO, 377/378; BGH, Beschluß vom 5. Konnte der klägerische Prozeßbevollmächtigte nach alldem mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, so war er entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu einer Rückfrage gehalten, so daß deren Unterlassung dem Kläger nicht als Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 ZPO zugerechnet werden kann und deshalb dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen steht.