Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ___________; nein
ZPO § 514
Wird die Berufungseinlegung ausdrücklich auf einen von mehreren Klageanträgen beschränkt, so ist darin in der Regel ein wirksamer Rechtsmittelverzicht in bezug auf die anderen Anträge zu erblicken.
BGH, Beschl. v. 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
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VI ZB 25/89 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Eheleute Fritz KflBB und Elf riede KÜBi geb. Mj
TBMIstraße 0, LH wm/*Mi
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Dr. ^BB -
gegen
Frau Helene HBBI HÜB/ UBBstraße 0, LBBH/E0•/
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz: Rechtsanwalt
obüüi -
WIV
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
am 7. November 1989 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden den Klägern auferlegt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Hausnachbarn. Es ist zwischen ihnen schon wiederholt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen .
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger beantragt.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
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"1. ihren Hund anzuleiten, seine Notdurft
auf den Gemüsebeeten und dem bewirtschafteten Teil des Gartens zu verrichten,
2. wahrheitswidrig zu behaupten, die Kläger würden keine Miete zahlen, die Kläger hätten keine Anzahlung auf die Kosten des Hauses gezahlt und die Kläger würden der Beklagten den freien Umgang in Haus, Hof und Garten verweigern."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben gegen das ihnen am 20. März 1989 zugestellte Urteil am 20. April 1989 Berufung eingelegt mit dem Zusatz:
... wobei die Berufung ausdrücklich auf den Klageantrag zu 2) beschränkt wird".
Mit ihrer Berufungsbegründung vom 22. Mai 1989 (Montag) haben die Kläger den Antrag angekündigt.
"... das Urteil des Landgerichts ... abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß der Hund der Beklagten nicht mehr auf die Gemüse- und Obstbeete der Kläger auf dem Grundstück ... gelangen kann."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
Aus der Berufungsbegründung folgt, daß die Kläger mit der Berufung nur ihren Klageantrag zu 1) in seinem wesentlichen Inhalt (Fernhaltung des Hundes der Beklagten von bestimmten Grundstücksteilen) weiterverfolgen. Dem steht nach Auffassung des Berufungsgerichts aber der einschränkende Zusatz in der Berufungseinlegungsschrift entgegen; das Berufungsgericht meint, daß die Kläger mit der ausdrücklichen Beschränkung ihrer Berufung auf den Klageantrag zu 2) wirksam auf das Rechtsmittel der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1) verzichtet haben, so daß ihre Berufung unzulässig ist. Dieser Auffassung tritt der Senat bei.
1. Der Annahme des Berufungsgerichts, daß die Erklärung der Kläger als teilweiser Rechtsmittelverzicht zu werten ist, steht nicht entgegen, daß sie sich nur auf den einen der beiden Klageansprüche bezieht. Der Berufungsverzicht ist auch als Teilverzicht zulässig, soweit - wie es hier der Fall
ist - eine Teilanfechtung möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - VersR 1989, 602, 603 m.w.N.).
2. Der Wertung als Rechtsmittelverzicht steht auch nicht entgegen, daß die Kläger ihre hier zur Erörterung stehende Erklärung in die Berufungsschrift aufgenommen haben. Zwar ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelschrift, sondern der Rechtsmittelbegründung, den Umfang der Anfechtung zu umgrenzen (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies schließt jedoch nicht
die Möglichkeit aus, schon in der Berufungsschrift einen (teilweisen) Rechtsmittelverzicht zu erklären (vgl. BGHZ 7, 143, 144 f.; BGH, Beschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 657/81 -NJW 1981, 2360, 2361).
3. Der Senat, der die Erklärung in der Berufungsschrift als Prozeßhandlung ohne Bindung an die Erwägungen des Berufungsgerichts selbst auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO), versteht diese Erklärung mit dem Berufungsgericht dahin, daß die Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu 1) auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet haben.
Allerdings ist für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht Zurückhaltung geboten. Hier gelten schon wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung (vgl. hierzu nachfolgend unter 4.) strenge Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1974
- IV ZR 83/73 - NJW 1974, 1248, 1249). Die Rechtsprechung hat deshalb - wie die Kläger in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde zutreffend geltend machen - in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß allein der Ankündigung beschränkter Anträge in der Berufungseinlegungsschrift ein (teilweiser) Rechtsmittelverzicht grundsätzlich nicht entnommen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Erklärung keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, den Antrag noch zu erweitern (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983
- IVb ZR 19/82 - NJW 1983, 1561, 1562 m.w.N.). Wohl aber ist ein Rechtsmittelverzicht - auch wenn von einem "Verzicht" nicht ausdrücklich die Rede ist - dann anzunehmen, wenn in
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der Rechtsmitteleinlegungsschrift klar und eindeutig der Wille zu dem Ausdruck gebracht wird, das Urteil (teilweise) endgültig hinzunehmen und es (insoweit) nicht anfechten zu wollen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1957
- VI ZR 249/56 - NJW 1958, 343 und vom 28. März 1989
- VI ZR 246/88 - aaO sowie Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1955 - VI ZB 15/55 - LM ZPO § 514 Nr. 6; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335 m.w.N.).
Um einen solchen Fall eines klaren und eindeutigen Rechtsmittelverzichts geht es hier. Die Erklärung in der Berufungsschrift, daß die Berufung "ausdrücklich" auf den Klageantrag zu 2) beschränkt wird, läßt keinen Zweifel, daß es sich hier um eine gezielte und bewußte Erklärung des Inhalts handelt, daß die Kläger sich ernsthaft und endgültig hinsichtlich des Klageantrags zu 1) mit dem Urteil beruhigen und es insoweit nicht anfechten wollten.
4. Der Annahme eines wirksamen teilweisen Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, daß sich - wie die Kläger in der Rechtsmittelbegründung geltend machen - ihre Erklärung in Wahrheit auf den Klageantrag zu 1) beziehen sollte. Die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts bestimmt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - NJW 1981, 2816, 2817). Danach stand hier außer Frage, daß sich der Rechtsmittelverzicht auf den Klageantrag zu 1) bezog. Der Fehler in der Bezeichnung der Anträge war entgegen der in der Rechtsmittelbegründung vertretenen Auffassung der Kläger auch nicht offensichtlich. Im
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Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels sprach von der Sache her nichts dafür, daß die Kläger entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung in Wahrheit den Klageantrag zu 1) weiterverfolgen wollten. Das Landgericht hatte die Kläger in Bezug auf beide Klageanträge als beweisfällig angesehen.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch darauf, daß die Verwechslung der Anträge auf einem bloßen Schreibfehler beruhe, der in der Berufungsbegründung richtiggestellt worden sei. Anerkanntermaßen ist ein gegenüber dem Gericht erklärter Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung nicht wegen Willensmängeln anfechtbar. Er ist auch grundsätzlich nicht widerrufbar (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334; vgl. ferner AK-ZPO-Ankermann, § 514 Rdn. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 514
SS
Rdn. 7; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 514 Rdn. A III d 3; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 514 Rdn. 14); einer der Ausnahmegründe (Einverständnis des Gegners oder Vorliegen eines Restitutionsgrundes, vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO m.w.N.) ist hier weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr. Macke
Dr. Lepa
Dr. Birkmann