August 1983 eingelegte Berufung der Beklagten verworfen worden ist. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Erlaß eines von voller Haftung der Beklagten ausgehenden Grund- und Teilurteils des Landgerichts, das vom Oberlandesgericht rechtskräftig auf eine Haftungsquote von 4/5 abgeändert worden war, fand im Betragsverfahren vor dem Einzelrichter des Landgerichts die letzte mündliche Verhandlung am 13. November 1982 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das vollständige Schlußurteil des Landgerichts zugestellt, das die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Kapital- und Rentenform verurteilte. August 1983, eingegangen am selben Tage, legte die Beklagte gegen das Schlußurteil des Landgerichts erneut Berufung ein und bat zugleich um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist. August 1983 allein auf die dienstliche Äußerung des Einzelrichters des Landgerichts stützen und sich über alle Beweisangebote zur fehlenden Verkündung des Urteils des Landgerichts vom 13. Mai 1982 wie auch über die naturwissenschaftlichen Gesetze hinwegsetzen würde, aus denen sich die Unmöglichkeit der schriftlichen Abfassung des komplizierten Urteils durch den Einzelrichter am 13. Das Berufungsgericht hat die erneute Berufung der Beklagten unter Versagung der Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 14. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die Verwerfung der Berufung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten allerdings ' in den Gründen des angefochtenen Beschlusses die erbetene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist versagt. Da die Beklagte gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom 13. Die Berufung der Beklagten vom 16. August 1983 kann jedoch nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens deshalb nicht als verspätet verworfen werden, weil eine Überschreitung der Berufungsfrist des § 516 ZPO nicht feststeht. a) Der erkennende Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage (VI ZR 205/83) das die Berufung der Beklagten vom 19. November 1982 eingelegte Berufung der Beklagten gegen das am 9. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Zustellung - wie es gemäß der früheren Fassung des § 310 Abs. 2 ZPO für Entscheidungen im schriftlichen Verfahren vorgesehen war und auch nach der jetzigen Vorschrift des § 310 Abs.3 ZPO für bestimmte Urteile vorgeschrieben ist - an Verkündungs Statt zu dem Zwecke der Verlautbarung des Urteils erfolgt wäre (vgl. Lag aber mangels Verkündung kein rechtlich existentes Urteil, sondern lediglich ein Urteilsentwurf vor, so konnte dieser nicht Gegenstand einer die Berufungsfrist des § 516 ZPO in Lauf setzenden wirksamen Zustellung sein (BGH, Urteil vom 21. b) Macht eine Partei in derselben Sache von dem Rechtsmittel der Berufung mehrfach Gebrauch, bevor über die von ihr zuerst eingelegte Berufung rechtskräftig entschieden worden ist, so handelt es sich um die Wiederholung desselben Rechtsmittels, über das vom Berufungsgericht sodann einheitlich zu erkennen Da die dem Oberlandesgericht übertragenen weiteren Feststellungen zur wirksamen Verkündung des Urteils des Landgerichts vom 13. November 1982, kann auch über die Zulässigkeit der zuletzt eingelegten Berufung erst erkannt werden, wenn diese Feststellungen getroffen worden sind. November 1983 ist deshalb einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VI 2B 25/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der den Vorstand, Dr. Leopold S und Franz CflHI Straße AG, vertreten durch , Arnold Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Franziska Hi 3. Irmgard G 4. Annemarie 5. Karin H vertreten durch ihre Mutter, Franziska H< traße^, g% Gl , ebendort, Kläger und Beschwerdegegner 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff am 16. Oktober 1984 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1983 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Dezember 1983 insoweit aufgehoben, als darin die mit Schriftsatz vom 16. August 1983 eingelegte Berufung der Beklagten verworfen worden ist. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 254.046 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Nach Erlaß eines von voller Haftung der Beklagten ausgehenden Grund- und Teilurteils des Landgerichts, das vom Oberlandesgericht rechtskräftig auf eine Haftungsquote von 4/5 abgeändert worden war, fand im Betragsverfahren vor dem Einzelrichter des Landgerichts die letzte mündliche Verhandlung am 13. Mai 1982 statt. Nach der hierüber aufgenommenen Niederschrift sollte eine Entscheidung am Ende der Sitzung verkündet werden. Das Protokoll enthält sodann den vom Einzelrichter unterschriebenen Zusatz, daß am Ende der Sitzung in Abwesenheit der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten und ohne Hinzuziehung eines Protokollführers "anliegendes Endurteil (Schlußurteil)" ver-kündet wurde. In der Gerichtsakte befindet sich nachgeheftet ein aus dem Urteilseingang und der mehrseitigen Urteilsformel bestehendes, vom Einzelrichter unter-zeichnetes Urteil mit dem vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebenen Verkündungsvermerk vom 13. Mai 1982. In dieser abgekürzten Form ist das Urteil den Parteien gemäß richterlicher Verfügung vom 6» August 1982 übersandt worden. Am 9. November 1982 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das vollständige Schlußurteil des Landgerichts zugestellt, das die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Kapital- und Rentenform verurteilte. Die Beklagte, die bereits am 11. Oktober 1982 Berufung eingele^ hatte, nahm das Rechtsmittel mit einem am 19. November 1982 eingegangenen Schriftsatz zurück und legte zugleich erneut Berufung ein, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am 19. Januar 1983 begründete. Das Oberlandesgericht holte eine dienstliche Äußerung des Einzelrichters des Landgerichts über die Art der Urteilsverkündung am 13. Mai 1982 ein und verwarf sodann durch Urteil vom 2. August 1983 die Berufung der Beklagten als unzulässig. Diese Entscheidung focht die Beklagte mit der Revision an. Mit Schriftsatz vom 16. August 1983, eingegangen am selben Tage, legte die Beklagte gegen das Schlußurteil des Landgerichts erneut Berufung ein und bat zugleich um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags führte die Beklagte aus, sie habe nicht damit rechnen können, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung vom 2. August 1983 allein auf die dienstliche Äußerung des Einzelrichters des Landgerichts stützen und sich über alle Beweisangebote zur fehlenden Verkündung des Urteils des Landgerichts vom 13. Mai 1982 wie auch über die naturwissenschaftlichen Gesetze hinwegsetzen würde, aus denen sich die Unmöglichkeit der schriftlichen Abfassung des komplizierten Urteils durch den Einzelrichter am 13. Mai 1982 innerhalb weniger Minuten ergebe. Von dieser Möglichkeit habe sie frühestens nach der Verkündung des Berufungsurteils vom 2. August 1983 ausgehen müssen. Das Berufungsgericht hat die erneute Berufung der Beklagten unter Versagung der Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 14. November 1983 gemäß § 519 b ZPO wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Gegen diese am 30. November 1983 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12. Dezember 1983 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die Verwerfung der Berufung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten allerdings ' in den Gründen des angefochtenen Beschlusses die erbetene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist versagt. Da die Beklagte gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom 13. Mei 1982 am 11. Oktober 1982 und - nach Zustellung des vollständigen Urteils am 9. November 1982 - erneut am 19. November 1982 Berufung eingelegt und die letztere nach entsprechender Fristverlängerung am 19. Januar 1983 begründet hat, war sie schon nach ihrem eigenen Prozeßverhalten nicht bis zur Verkündung des Berufungsurteils am 2. August 1983 verhindert, die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung einzuhalten. 2. Die Berufung der Beklagten vom 16. August 1983 kann jedoch nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens deshalb nicht als verspätet verworfen werden, weil eine Überschreitung der Berufungsfrist des § 516 ZPO nicht feststeht. a) Der erkennende Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage (VI ZR 205/83) das die Berufung der Beklagten vom 19. November 1982 verwerfende Urteil vom 2. August 1983 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses wird auf der Grundlage der Senatsentscheidung weitere Feststellungen darüber zu treffen haben, ob das Schlußurteil des Landgerichts vom 13. Mai 1982 wirksam verkündet worden ist und deshalb gemäß § 516 ZPO am 13. Oktober 1982 die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat. Fehlt es an einer wirksamen Verkündung, so war die am 19. November 1982 eingelegte Berufung der Beklagten gegen das am 9. November 1982 in vollständiger Form zugestellte Urteil rechtzeitig. Für die am 16. August 1983 eingereichte weitere Berufung kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Ist das Schlußurteil des Landgerichts am 13. Mai 1982 nicht wirksam verkündet worden, so lag ein Nichturteil vor, das keinerlei rechtliche Wirkungen erzeugte, gleichwohl aber zur Beseitigung der mit ihm verbundenen Scheinwirkungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte (RGZ 133, 215, 217; BGHZ 10, 346, 349; BGH, Urt. v. 18. September 1963 - V ZR 192/61 - NJW 1964, 248). Das bedeutet jedoch ! entgegen der früheren Rechtsauffassung des Reichsgerichts (RG JW 1915, 592; Vereinigte Zivilsenate RGZ 82, 422, 424 f) nicht, daß mit der äußerlich gesetzmäßig erfolgten Zustellung des nicht verkündeten Urteils am 9. November 1982 auch die Berufungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Zustellung - wie es gemäß der früheren Fassung des § 310 Abs. 2 ZPO für Entscheidungen im schriftlichen Verfahren vorgesehen war und auch nach der jetzigen Vorschrift des § 310 Abs. 3 ZPO für bestimmte Urteile vorgeschrieben ist - an Verkündungs Statt zu dem Zwecke der Verlautbarung des Urteils erfolgt wäre (vgl. BGHZ 17, 118, 122; 42, 94, 97; BGH, Urteil vom 29. Januar I960 - IV ZR 211/59 - MDR I960, 388; BAG NJW 1966, 175). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Zustellung des Schlußurteils des Landgerichts erfolgte auf Grund einer als bereits erfolgt erachteten Verkündung und somit nicht an deren Stelle, sondern allein zu dem Zweck, die Berufungsfrist des § 516 ZPO in Lauf zu setzen. Lag aber mangels Verkündung kein rechtlich existentes Urteil, sondern lediglich ein Urteilsentwurf vor, so konnte dieser nicht Gegenstand einer die Berufungsfrist des § 516 ZPO in Lauf setzenden wirksamen Zustellung sein (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 196/79 - NJW 1980, 1849, 1850 und Beschluß vom 18. April 1984 - IVa ZB 2/84 - VersR 1984, 586; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 8, 303, 307 ff und 67, 284, 288 f). b) Macht eine Partei in derselben Sache von dem Rechtsmittel der Berufung mehrfach Gebrauch, bevor über die von ihr zuerst eingelegte Berufung rechtskräftig entschieden worden ist, so handelt es sich um die Wiederholung desselben Rechtsmittels, über das vom Berufungsgericht sodann einheitlich zu erkennen 8 ist (BGHZ 45, 380, 383 f). Dies ist allerdings nur möglich, wenn die mehreren Berufungen zu gleicher Zeit anhängig sind (BGH aaO; BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 - LM § 519 b ZPO Nr. 22 « NJW 1968, 49). Da die Beklagte die Berufung vom 16. August 1983 erst eingereicht hatte, nachdem am 2. August 1983 Uber ihre Berufung vom 19. November 1982 entschieden worden war, blieb dem Oberlandesgericht hier zunächst nur die Möglichkeit getrennter Entscheidungen. Anders stellt sich die Sachlage jedoch dar, nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 2. August 1983 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Da die dem Oberlandesgericht übertragenen weiteren Feststellungen zur wirksamen Verkündung des Urteils des Landgerichts vom 13. Mai 1982 für die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Berufung dieselbe Bedeutung haben wie für die Fristgemäßheit der Berufung vom 19. November 1982, kann auch über die Zulässigkeit der zuletzt eingelegten Berufung erst erkannt werden, wenn diese Feststellungen getroffen worden sind. Hierzu ist dem Berufungsgericht in dieser Sache in gleicher Weise Gelegenheit zu geben wie in dem Revisionsverfahren zu der Berufung vom 19. November 1982. 3. Der angefochtene Beschluß vom 14. November 1983 ist deshalb einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat über die Berufungen der Beklagten einheitlich zu erkennen und dabei auch darüber zu befinden, wer die Kosten des Berufungs- und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (s. dazu auch BGHZ 45, 380, 384). Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann