Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Mai 1994 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 26. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verschulden des klä-gerischen Prozeßbevollmächtigten liege darin, daß offensichtlich die Organisation seiner Kanzlei nicht vorsehe, schon bei Einlegung der Berufung die voraussichtliche Berufungsbegründungsfrist und eine Vorfrist im Fristenkalender einzutragen. Juni 1994 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen habe, es sei selbstverständlich, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ira Fristenkalender eingetragen werde und es sei nicht mehr feststellbar, wer dies vorliegend bei Einreichung der Berufungsschrift am 22. Gegen diese Darstellung spreche im übrigen, daß offensichtlich erst die gerichtliche Empfangsbestätigung bezüglich der Berufungsschrift Anlaß zu der Anweisung gewesen sei, Berufungsbegründungsfrist und Vorfrist einzutragen, was andernfalls unnötig gewesen wäre. Das Oberlandesgericht legt dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Recht zur Last, daß die Fristversäumung auf einer mangelhaften Überwachung der Rechtsmittelbegründungsfrist beruht. Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, daß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem angerufenen Gericht beginnt, alsbald "bei" oder "nach" der Einreichung der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden muß, wobei ein solcher Vermerk zu überprüfen und ggf.zu korrigieren ist, wenn später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums eingeht (Senatsbeschluß vom 10. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Vorbringen des Klägers im Wiedereinsetzungsgesuch nicht entnommen, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten eine diesen Grundsätzen entsprechende Organisation bestanden habe. Sie war jedoch erforderlich und hätte, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, im vorliegenden Fall auch dazu geführt, die Versäumung der Frist zu vermeiden. Juni 1994 eingegangenem Schriftsatz daß eine derartige Handhabung der Fristeneintragung im Büro seines Prozeßbevollmächtigten selbstverständlich ständige Übung gewesen, indessen aber nicht mehr feststellbar sei, wer dies am 22. Grundsätzlich sind nämlich alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf.glaubhaft zu machen (BGH, Beschlüsse vom 14. Erst nachdem die Beklagten auf die oben dargelegte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Fristennotierung schon bei Einreichung der Berufungsschrift hingewiesen haben, hat der Kläger vorgetragen, daß eine solche Organisation auch im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bestanden habe. Dem Kläger kann nämlich nicht darin gefolgt werden, daß - wie er mit der Beschwerde geltend macht - die geforderte Organisation derart selbstverständlich sei, daß ihre Hiergegen spricht bereits der vom Oberlandesgericht mit Recht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß bei einer solchen Organisation anstelle der im Wiedereinsetzungsgesuch dargelegten Einzelanweisung zur Notierung von Frist und Vorfrist lediglich eine Überprüfung und ggf.Korrektur der bereits eingetragenen Fristen erforderlich gewesen wäre. Im übrigen hätte unter dem Blickpunkt, daß nach § 234 Abs. 1 ZPO im Wiedereinsetzungsgesuch alle für die Fristversäumung maßgeblichen Umstände darzulegen und ggf.glaubhaft zu machen sind, Anlaß zu eingehender Darlegung bestanden, daß auch bei Einreichung der Berufungsschrift insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als entgegen ständiger Übung nicht gleichzeitig die mutmaßliche Begründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen worden sei. Das nunmehrige Vorbringen des Klägers, es lasse sich nicht mehr feststellen, wer seinerzeit die Eintragung versäumt habe, hätte selbst bei Gel-
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZB 24/94 vom 8. November 1994 in dem Rechtsstreit Peter Ri itraße Kläger und Beschwerdeführer, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Krankenhaus der bMHIB RJHBstraße M—i, vertreten durch den Provinzialrat der 1^. , stp*” 2. Dr. Helmut BflB, zu laden über Krankenhaus der 3. Dr. Georg-Michael PI pHB/ 4. Dr. Wolfgang S4 der Bfl0B Bi 5. Dr. Gerhard - Prozeßbevollmächtigte zu 1, 2, 3 und 5: Prozeßbevollmächtigte zu 4: wie zu 1), G( Straße zu laden über das Krankenhaus wie zu 1) , Straße fll, Beklagte und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte und Kollegen, und Kollegen /t'-i Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 8. November 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf DM 260.248 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das ihm am 22. März 1994 zugestellte, seine Klage zu dem Teil abweisende Urteil des Landgerichts mit am 22. April 1994 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 8. Juni 1994 bei Gericht eingegangen. 3 Mit am 26. Mai 1994 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 26. April 1994 bei Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufung die seit Jahren zuverlässige und überwachte Anwaltsgehilfin L. mündlich angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender einzutragen und ihm die Mitteilung mit den Akten vorzulegen. Die Anwaltsgehilfin habe versehentlich weder die Fristen eingetragen noch ihm die Akten vorgelegt, so daß deren Vorlage erst im allgemeinen Bürolauf am 25. Mai 1994 erfolgt sei. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verschulden des klä-gerischen Prozeßbevollmächtigten liege darin, daß offensichtlich die Organisation seiner Kanzlei nicht vorsehe, schon bei Einlegung der Berufung die voraussichtliche Berufungsbegründungsfrist und eine Vorfrist im Fristenkalender einzutragen. Das sei jedoch erforderlich, weil es andernfalls bis zur gerichtlichen Bestätigung des Eingangs der Berufungsschrift an einer wirksamen Kontrollmöglichkeit fehle. Daß die endgültige Frist bei Eingang der Bestätigung nochmals eingetragen oder überprüft werden müsse, ändere nichts an der Notwendigkeit zur Eintragung des mutmaßlichen Fristablaufs schon bei Einreichung des Rechtsmittels. Die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die Fristversäumnis werde durch den späteren Verstoß der Anwaltsgehilfin L. gegen die 4 ihr erteilte Anweisung zur Eintragung der Frist nicht beseitigt. Soweit der Kläger mit am 14. Juni 1994 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen habe, es sei selbstverständlich, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ira Fristenkalender eingetragen werde und es sei nicht mehr feststellbar, wer dies vorliegend bei Einreichung der Berufungsschrift am 22. April 1994 vergessen habe, sei der Vortrag verspätet, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach §§ 234, 236 ZPO erfolgt sei. Gegen diese Darstellung spreche im übrigen, daß offensichtlich erst die gerichtliche Empfangsbestätigung bezüglich der Berufungsschrift Anlaß zu der Anweisung gewesen sei, Berufungsbegründungsfrist und Vorfrist einzutragen, was andernfalls unnötig gewesen wäre. Gegen diesen ihm am 7. Juli 1994 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit am 20. Juli 1994 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. II. Das formund fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht legt dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Recht zur Last, daß die Fristversäumung auf einer mangelhaften Überwachung der Rechtsmittelbegründungsfrist beruht. Dieses Organisationsverschulden seines Pro- 5 zeßbevollmächtigten muß sich der Kläger gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen. Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, daß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem angerufenen Gericht beginnt, alsbald "bei" oder "nach" der Einreichung der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden muß, wobei ein solcher Vermerk zu überprüfen und ggf. zu korrigieren ist, wenn später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums eingeht (Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR 1992, 1154; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - iVb ZB 158/87 - VersR 1988, 415 = NJW 1988, 568; BGH, Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 -VersR 1991, 1425 = NJW 1991, 2082 und vom 9. Dezember 1993 - XI ZB 70/93 - NJW 1994, 458, 459, jeweils m.w.N.). Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Vorbringen des Klägers im Wiedereinsetzungsgesuch nicht entnommen, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten eine diesen Grundsätzen entsprechende Organisation bestanden habe. Sie war jedoch erforderlich und hätte, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, im vorliegenden Fall auch dazu geführt, die Versäumung der Frist zu vermeiden. Das Vorbringen des Klägers in seinem erst am 14. Juni 1994 eingegangenem Schriftsatz daß eine derartige Handhabung der Fristeneintragung im Büro seines Prozeßbevollmächtigten selbstverständlich ständige Übung gewesen, indessen aber nicht mehr feststellbar sei, wer dies am 22. April 1994 versäumt habe, hat das Oberlandesgericht mit zutref- fenden Gründen nicht berücksichtigt. Grundsätzlich sind nämlich alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - VersR 1991, 897 = NJW 1991, 1359; vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 -VersR 1991, 1308, 1309 und vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - VersR 1992, 983). Zwar können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht zu diesem Punkt gemäß § 139 ZPO hät-te nachfragen müssen (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1991, 28. Februar 1991 und 26. November 1991, jeweils aaO. m.w.N.). So liegt der Fall jedoch nicht. Vielmehr enthält das Wiedereinsetzungsgesuch eine in sich geschlossene, nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung. Erst nachdem die Beklagten auf die oben dargelegte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Fristennotierung schon bei Einreichung der Berufungsschrift hingewiesen haben, hat der Kläger vorgetragen, daß eine solche Organisation auch im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bestanden habe. Dabei handelt es sich jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um eine zulässige Ergänzung seines bisherigen Vorbringens, sondern um neues Vorbringen, welches nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dem Kläger kann nämlich nicht darin gefolgt werden, daß - wie er mit der Beschwerde geltend macht - die geforderte Organisation derart selbstverständlich sei, daß ihre 7 Handhabung im Büro seines Prozeßbevollmächtigten im Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausdrücklich habe dargelegt werden müssen. Hiergegen spricht bereits der vom Oberlandesgericht mit Recht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß bei einer solchen Organisation anstelle der im Wiedereinsetzungsgesuch dargelegten Einzelanweisung zur Notierung von Frist und Vorfrist lediglich eine Überprüfung und ggf. Korrektur der bereits eingetragenen Fristen erforderlich gewesen wäre. Im übrigen hätte unter dem Blickpunkt, daß nach § 234 Abs. 1 ZPO im Wiedereinsetzungsgesuch alle für die Fristversäumung maßgeblichen Umstände darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen sind, Anlaß zu eingehender Darlegung bestanden, daß auch bei Einreichung der Berufungsschrift insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als entgegen ständiger Übung nicht gleichzeitig die mutmaßliche Begründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen worden sei. Das nunmehrige Vorbringen des Klägers, es lasse sich nicht mehr feststellen, wer seinerzeit die Eintragung versäumt habe, hätte selbst bei Gel- tendmachung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mangels näherer Darlegung kaum zur Entlastung des Prozeßbevollmächtigten ausreichen können. Abschließender Beurteilung bedarf das nicht, weil der Vortrag aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht berücksichtigt werden kann. Dr. Steffen Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier