Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 19. Das Rechtsmittel wurde durch Beschluß des Kammergerichts vom 7. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 28. Dezember 1988 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat, und zwar ebenfalls durch den bereits genannten Beschluß vom 28. Januar 1989 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Januar 1989 darauf gestützt, daß die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO bei der Antragstellung am 30. Es hatte seine Ansicht damit begründet, daß den früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist spätestens am 21. Januar 1989 aus diesem Grunde aufgehoben hat, sieht das Kammergericht nunmehr den Wiedereinsetzungsantrag deshalb als unzulässig an, weil der Kläger Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit seines Gesuchs ergebe, nicht vorgetragen und hinreichend glaubhaft gemacht habe. Denn dazu, so meint das Kammergericht, reiche die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 30. Dezember 1988 nicht aus, die lediglich dahin laute, daß die in der Antragsschrift seiner Rechtsanwälte vom selben Tage dargelegten Tatsachen auf seinen Informationen beruhten und der Wahrheit entsprächen. a) Im Ansatz zutreffend geht das Kammergericht allerdings davon aus, daß es für die Glaubhaftmachung nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO häufig nicht ausreicht, wenn eine dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Erklärung des Antragstellers ohne eigene Sachdarstellung lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt (vgl. Oktober 1988, mit der sie eine weitere Vertretung des Klägers im Berufungsverfahren ablehnten, nicht erhalten zu haben, führt das Kammergericht selbst aus. Und die weitere Behauptung, daß dem Kläger der seine Berufung verwerfende Beschluß vom 7. Dezember 1988 zugegangen sei und er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Fehlen einer Begründung der Berufung erhalten habe, war der Antragsschrift vom 30. Im übrigen ergab sich auch schon aus dem unstreitigen Inhalt der Gerichtsakten, daß der Beschluß des Kammergerichts vom 7. c) Unbeschadet der Frage, ob bereits die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 30. Dezember 1988 eingegangenes Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO eingereicht worden ist. Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, damit geprüft wird, ob die vom Kläger geltend gemachten Gründe die begehrte Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. BGHZ 101, 134, 141), zu demal dem Kläger mit Blick auf § 238 Abs.3 ZPO nicht die Chance verkürzt werden darf, daß das nach § 237 ZPO zuständige Gericht ihm - und zwar unanfechtbar - die Wiedereinsetzung gewährt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 24/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bernd R.4 Istraße Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte 11 . Instanz: Rechtsanwälte Andreas w| Istraße flL Bd u. a / gegen die Heinz GiiHHHi Baugesellschaft_mbH, Geschäftsführer Heinz GlHHHI# G< vertreten durch den Ufer BH Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Karl-Heinz WiWi u.a. , Martin-LHHB-Straße - WIV 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 19. September 1989 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 12. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 12.500 DM festgesetzt . Gründe: I. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts am 7. Oktober 1988 Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel wurde durch Beschluß des Kammergerichts vom 7. Dezember 1988 mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 28. März 1989 (VI ZB 9 + 10/89) als unbegründet zurückgewiesen. 3 Mit einem am 30. Dezember 1988 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Der Antrag ist vom Kammergericht durch Beschluß vom 17. Januar 1989 als unzulässig verworfen worden, weil er nicht fristgerecht gestellt worden sei. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat, und zwar ebenfalls durch den bereits genannten Beschluß vom 28. März 1989, die Entscheidung vom 17. Januar 1989 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Das Kammergericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 5. Mai 1989, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 8. Mai 1989, wiederum als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 22. Mai 1989 beim Kammergericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverweisung der Sache. 1. Das Kammergericht hatte seinen Beschluß vom 17. Januar 1989 darauf gestützt, daß die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO bei der Antragstellung am 30. Dezember 1988 überschritten gewesen sei. Es hatte seine Ansicht damit begründet, daß den früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist spätestens am 21. November 1988 bekannt gewesen sei. 4 t 3 1 Nachdem der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 28. März 1989 diese Erwägung als rechtsfehlerhaft beanstandet hat, weil jene Bevollmächtigten des Klägers bereits am 2. November 1988 die Niederlegung des Mandats angezeigt hatten, und er die Entscheidung vom 17. Januar 1989 aus diesem Grunde aufgehoben hat, sieht das Kammergericht nunmehr den Wiedereinsetzungsantrag deshalb als unzulässig an, weil der Kläger Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit seines Gesuchs ergebe, nicht vorgetragen und hinreichend glaubhaft gemacht habe. Denn dazu, so meint das Kammergericht, reiche die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 30. Dezember 1988 nicht aus, die lediglich dahin laute, daß die in der Antragsschrift seiner Rechtsanwälte vom selben Tage dargelegten Tatsachen auf seinen Informationen beruhten und der Wahrheit entsprächen. 2. Die Entscheidung des Kammergerichts ist von Rechtsfehlern beeinflußt. a) Im Ansatz zutreffend geht das Kammergericht allerdings davon aus, daß es für die Glaubhaftmachung nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO häufig nicht ausreicht, wenn eine dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Erklärung des Antragstellers ohne eigene Sachdarstellung lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610, 611 und vom 26. Mai 1988 - X ZB 4/88 - VersR 1988, 860). Denn wegen der oft fließenden Übergänge zwischen Tatsachenbehauptungen und rechtlicher Würdigung können leicht Zweifel darüber entstehen, inwieweit 5 die Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch durch eine solche eidesstattliche Versicherung gedeckt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 = aaO). b) Im vorliegenden Fall lagen indes derartige Unklarheiten, zu demindest was die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags betrifft, eher fern. Denn daß das tatsächliche Vorbringen des Klägers dahin ging, das Schreiben seiner früheren Prozeßbevollmächtigten vom 6. Oktober 1988, mit der sie eine weitere Vertretung des Klägers im Berufungsverfahren ablehnten, nicht erhalten zu haben, führt das Kammergericht selbst aus. Und die weitere Behauptung, daß dem Kläger der seine Berufung verwerfende Beschluß vom 7. Dezember 1988 erst am 19. Dezember 1988 zugegangen sei und er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Fehlen einer Begründung der Berufung erhalten habe, war der Antragsschrift vom 30. Dezember 1988 unmißverständlich zu entnehmen. Damit lag es aber nahe, die eidesstattliche Versicherung des Klägers jedenfalls auf diesen Tatsachenvortrag zu beziehen. Im übrigen ergab sich auch schon aus dem unstreitigen Inhalt der Gerichtsakten, daß der Beschluß des Kammergerichts vom 7. Dezember 1988 den früheren Bevollmächtigten des Klägers am 15. Dezember 1988 zugestellt wurde und das Wiedereinsetzungsgesuch bereits am 30. Dezember 1988 eingegangen ist. c) Unbeschadet der Frage, ob bereits die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 30. Dezember 1988 zur Glaubhaftmachung ausreicht, ist aber jedenfalls aufgrund der vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren eigenen eidesstattlichen Versicherung und der ebensolchen Erklärung / der Frau Christa St. nunmehr hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Kläger von dem Umstand, daß seine Berufung nicht begründet worden war, erst am 19. Dezember 1988 Kenntnis erlangt hat, so daß sein am 30. Dezember 1988 eingegangenes Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO eingereicht worden ist. Daß solche ergänzenden Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 1979 - VIII ZB 40/78 - VersR 1979, 444, 445 und vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 13/79 - VersR 1979, 1028; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88 - VersR 1989, 104, 105). 3. Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, damit geprüft wird, ob die vom Kläger geltend gemachten Gründe die begehrte Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluß vom 28. März 1989). Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung durch den erkennenden Senat liegen insoweit nicht vor (vgl. BGHZ 101, 134, 141), zu demal dem Kläger mit Blick auf § 238 Abs. 3 ZPO nicht die Chance verkürzt werden darf, daß das nach § 237 ZPO zuständige Gericht ihm - und zwar unanfechtbar - die Wiedereinsetzung gewährt (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 138/86 - BGHR ZPO § 237 Revisionsgericht 1). 7 Bei der Zurückverweisung hat der Senat gemäß § Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Möglichkeit des § 565 Abs. ZPO Gebrauch gemacht. Dr. Steffen Dr. Macke Dr Bischoff Dr. Birkmann 238 1 Satz 2 . Lepa