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BGH · VI ZB 24/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 24/57

September 1957 haben die Kläger durch ihre Frozeßbevollraäch-tigten des zweiten Rechtszugs beim Oberlandesgericht in Düsseldorf Berufung gegen das Urteil eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. September 1957 notiert; demgemäß sei der Ablauf der Frist auch auf dem Wochenzettel für die Woche vom 16. ber 1957 den ?rozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs fernmündlich den Auftrag zur Einlegung der Berufung habe erteilen wollen, hebe er festgentellt, daß die Berufungsfrist falsch notiert und bereits abgelaufen sei. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, daß dem Wieder-einsetzungeantrag nicht habe entsprochen werden können, well den Rechtsanwalt RflB) ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe; Rechtsanwalt habe die Pflicht gehabt7-den Tag der Zustellung des Urteils-und den sich daraus ergebenden Fristablauf für die Einlegung der Berufung persönlich in seinen Handakten oder Registern zu vermerken, und habe selbst die Frist berechnen oder ihre Berechnung nachprüfen oder die für die Berechnung erforderlichen Anweisungen erteilen müssen. Die von den Klägern gegen diesen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, auch frist-und folgerecht eingelegt, konnte jedoch ln der Sache keinen Bx'folg haben« daß dort die Urteile von den Gegnern zugestellt worden waren und die für die Peststellung der Zustellung maßgeblichen Empfangsbekenntnisse sich daher bei den Gegnern befanden, als auch dadurch, daß dort der Ablauf der Berufungsfristen nicht falsch, sondern überhaupt nicht notiert worden war, b) Rechtsanwalt RflHP trifft aber jedenfalls deshalb ein eigenes, den Klägern nach § 232 Abs, 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil er sich, um den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen, die Akten erst am Tage des vermeintlichen PristHblaufs wieder hat vorlegen lassen UncT nicht dafür Sorge getragen hat, daß sie ihm bereits eine angemessene Zeit vorher vorgelegt würden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 30» November 1951 (I Z3 14/51 IM ZPO § 233 Nr, 12 = NJW 1952, 183 Nr. 9) betonx hat, verlangt § 233 Abs- 1 ZPO von der Partei und ihrem Vertreter mehr als eine Tätigkeit, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht, bei regel- und ordnungsmäßigem Gang der Binge eine Notfrist noch zu wahren; sie müssen ihre Tätigkeit vielmehr so einrichten, daß auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nur nicht ganz außergewöhnlich sind, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden..

Zitierte Normen: § 97 ZK
RechtsanwaltBerufungBrBerufungsfristtagenBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2357 012
VI ZB 24/57
Beschluß
 In Sachen
1.. der Witwe Brigitta 2, des minderjährigen Detlev 3* des minderjährigen Bernd sämtlich in üflB» Zu den 37 zu 2 und 3 vertreten durch die Klägerin zu 1s
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeübevollmächtige: Rechtsanwälte flBm und
 gegen
1 - den Schreiner Hsns Hl 2. den Schreiner Johannes Hl beide in	Dflfetraße
 Beklagte, Berufungabeklegte und Beschwerdegegner, - Prozeijbevollmäoht j ^te x Rechtsanwälte Dr,	und
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2' * Januar 1958 unter Mitwirkung des Senets-präsidenten Prof.Dr. tfeiß und der Bundesrichter Henöbeck, Br* Bode, Ir.'Hauß und Tr* löscher
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Besc?J.uß des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. November 1957 wird zurück-gew lesen«.
Die Kosten der Beschwerde werden den Klägern auferlegtv
 Der Wert des Beschwerdegegenstande wird auf 5200 DM festgesetzt«
 
Gründe s
!, Das Landgericht Krefeld hat durch Urteil vom 28,
Mai 195*7 den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1 abgewiesen und die weiteren Schadensersatzansprüche der Kläger nur zu 1/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt Der ftrozeßbevollmUclrtigte der Kläger im ernten Rechtszug, Rechtsanwalt Rflfe in ICr^l^, hat dieses Urteil den Frozeßbe-vollmächtigten der Beklagten im ersten Rechtszug gegen deren Empfang3bekenntnis am 16. August 1957 zugestellt. Am 30.. September 1957 haben die Kläger durch ihre Frozeßbevollraäch-tigten des zweiten Rechtszugs beim Oberlandesgericht in Düsseldorf Berufung gegen das Urteil eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Antrags haben sie unter Vorlage der einschlägigen Bürounterlagen und einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsnwalts RflB vorgetragen:
Der bei Rechtsanwalt RflHP tätige Bürovorsteher \7ip~
habe den Ablauf der Berufungsfrist im Terminskalender versehentlich auf den 17* statt auf den 16. September 1957 notiert; demgemäß sei der Ablauf der Frist auch auf dem Wochenzettel für die Woche vom 16. bis 21. September 1957 und auf dem Terninzettel vom 17. September 1957 für diesen Tag vermerkt worden. Als Rechtsanwalt	am 17*	Septem-
ber 1957 den ?rozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs fernmündlich den Auftrag zur Einlegung der Berufung habe erteilen wollen, hebe er festgentellt, daß die Berufungsfrist falsch notiert und bereits abgelaufen sei. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe danach auf einem unabwend-
baren Zufall* Der Bürovorsteher	habe	sich	sonst
 stets als zuverlässig erwiesen; Rechtsanwalt Rufl^ habe die Fristnotierungen auch regelmäßig durch Stichproben kontrolliert.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, daß dem Wieder-einsetzungeantrag nicht habe entsprochen werden können, well den Rechtsanwalt RflB) ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe; Rechtsanwalt	habe
 die Pflicht gehabt7-den Tag der Zustellung des Urteils-und den sich daraus ergebenden Fristablauf für die Einlegung der Berufung persönlich in seinen Handakten oder Registern zu vermerken, und habe selbst die Frist berechnen oder ihre Berechnung nachprüfen oder die für die Berechnung erforderlichen Anweisungen erteilen müssen.
2. Die von den Klägern gegen diesen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, auch frist-und folgerecht eingelegt, konnte jedoch ln der Sache keinen Bx'folg haben«
e,> Ss kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht gefordert hat, daß Rechtsanwalt RflH) si°k selbst an der Berechnung der Berufungsfrist habe beteiligen und den Tag der Zustellung sowie den Ablauf der Berufungsfrist sogar persönlich habe zu den Akten oder Registern vermerken mürsen. Die beiden anderen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle, die das Berufungsgericht anführt (VI ZB 41/54 vom 22. Januar 1955 UI ZPO § 232 Nr, 21 - NJW 1955,
545 Nr. 9 und IV ZB 69/55 vom 6. Juli 1955 US ZPO § 233 Kr. 58 * \J\7 1955, 1358 Nr. 9 = VersR 1955, 526), unterschieden sich von dem hier vorliegenden Fall sowohl dadurch,
 
daß dort die Urteile von den Gegnern zugestellt worden waren und die für die Peststellung der Zustellung maßgeblichen Empfangsbekenntnisse sich daher bei den Gegnern befanden, als auch dadurch, daß dort der Ablauf der Berufungsfristen nicht falsch, sondern überhaupt nicht notiert worden war,
b) Rechtsanwalt RflHP trifft aber jedenfalls deshalb ein eigenes, den Klägern nach § 232 Abs, 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil er sich, um den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen, die Akten erst am Tage des vermeintlichen PristHblaufs wieder hat vorlegen lassen UncT nicht dafür Sorge getragen hat, daß sie ihm bereits eine angemessene Zeit vorher vorgelegt würden. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 30» November 1951 (I Z3 14/51 IM ZPO § 233 Nr, 12 = NJW 1952, 183 Nr. 9) betonx hat, verlangt § 233 Abs- 1 ZPO von der Partei und ihrem Vertreter mehr als eine Tätigkeit, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht, bei regel- und ordnungsmäßigem Gang der Binge eine Notfrist noch zu wahren; sie müssen ihre Tätigkeit vielmehr so einrichten, daß auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nur nicht ganz außergewöhnlich sind, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden.. '.Venn schon Rechtsanwalt Rflflp die Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Berufung bia zu dem letzten Tag der Prist hinaussohieben wollte, dann traf ihn eine erhöhte Jorgfnltspf.licht, den mit einem solchen Verhalten verbundenen Gefahren wirksam zu begegnen. Er hätte deshalb, sei es durch allgemeine V/eisung an sein Büro, sei es durch Weisung für diesen Pall, so, wie es die genannte Entscheidung des I. Zivilsenats fordert, eine Vorfrist zur Vorlage der Akten an ihn notieren lassen müssen, damit er sich selbst rechtzeitig vergewissern konnte, ob der Erteilung des Auftrags im letzten Augenblick irgendwelche Schwierig-
keiten entgegenstehen könnten» Wäre er so verfahren, eo hätte er aach rechtzeitig bemerkt, daB der Ablauf der Frist um einen Tag zu spät notiert war»
3- Den Klägern ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt worden, so da-3 ihre Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZK) als unbegründet zurtickzuweisen war.
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