. lungsantrag stattgegeben0.Gegen dieäes Urteil haben die Beklagten am Montag den 25 o Juli 1955 Berufung eingelegt0 Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefoch tenen Beschluß als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingegangen und der von den Beklagten vorsorglich gesteli-* te Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet seio Das Urteil ist zwecks Zustellung von Anwalt zu Anwalt am 180 Juni 1955 im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingegangen<, Sein schriftliches Empfangsbekenntnis ist dagegen auf den 24.Juni 1955 datierte Als der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Empfangsbekenntnis erhalten hatte„ beanstandete er mit Schreiben vom 6* Juli 1955 die Richtigkeit des im Empfangsbekenntnis enthaltenen Datums® Eine Änderung wurde von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten jedoch nicht vorgenommen„ Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevoülmächtigte der Beklagten bereits vor dem 24.Juni 1955 von seinem Gewahrsam an der am 18®Juni 1955 in seinem Büro eingegangenen Ausfertigung des Urteils Kenntnis erhalten habe, und hat angenom- daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Beanstandung des Gegenanwalts bezüglich der Dichtigkeit des Zustellungsdatums grundsätzlich als berechtigt anerkannt und die Berichtigung nur deshalb unterlassen habe, um Zeit für Vei’gleichs Verhandlungen za gewinnen« Einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO hat das Berufungsgericht nicht für gegeben gehalten« Es hat es daher auch abgelehnt, den Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« a) Für den Zeitpunkt, in dem eine gemäß § 198 ZPO vorgenommene Zustellung von Anwalt zu Anwalt bewirkt ist, kommt es nicht entscheidend auf das im Empfangsbekenntnis enthaltene Zustellungsdatum an, gegen dessen Richtigkeit der Gegenbeweis zulässig ist (RGZ 79, 199? b) Auch das rechtzeitig angebrachte Gesuch der Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet gehalten.
2347 056 VI ZB 24/55 Beschluß ln Sachen Io des minderjährigen Kraftfahrers Wilhelm M gesetzlich vertreten durch seinei^ater^den Ba Dr near beiter Johann MpBB? beide in SI StrasseflB 20 der Birma Ho S & Co in GJ trasse m Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr gegen in den Bergmann Johann N SP» KflHHHMtrasse pp Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßoevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr«^H^|B in Strasse hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr^GeL' haar, DraMeyer, Dr«Bode und Dr„Hauß beschlossen?, Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 280 November 1955 wird zurtickgev/iesen0 Die Kosten der Beschwerde werden den Beklagten auferlegt« nu i' * 2 i » G r ü n d e$ 1* Das Landgericht hat durch Teilund GrundurteiU 70in 29o April 19155 den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und seinem Festste!! . lungsantrag stattgegeben0.Gegen dieäes Urteil haben die Beklagten am Montag den 25 o Juli 1955 Berufung eingelegt0 Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefoch tenen Beschluß als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingegangen und der von den Beklagten vorsorglich gesteli-* te Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet seio Das Urteil ist zwecks Zustellung von Anwalt zu Anwalt am 180 Juni 1955 im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingegangen<, Sein schriftliches Empfangsbekenntnis ist dagegen auf den 24.Juni 1955 datierte Als der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Empfangsbekenntnis erhalten hatte„ beanstandete er mit Schreiben vom 6* Juli 1955 die Richtigkeit des im Empfangsbekenntnis enthaltenen Datums® Eine Änderung wurde von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten jedoch nicht vorgenommen„ Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevoülmächtigte der Beklagten bereits vor dem 24.Juni 1955 von seinem Gewahrsam an der am 18®Juni 1955 in seinem Büro eingegangenen Ausfertigung des Urteils Kenntnis erhalten habe, und hat angenom- men? daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Beanstandung des Gegenanwalts bezüglich der Dichtigkeit des Zustellungsdatums grundsätzlich als berechtigt anerkannt und die Berichtigung nur deshalb unterlassen habe, um Zeit für Vei’gleichs Verhandlungen za gewinnen« Einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO hat das Berufungsgericht nicht für gegeben gehalten« Es hat es daher auch abgelehnt, den Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« 2« Die gegen diesen Beschluß fri'st- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet« a) Für den Zeitpunkt, in dem eine gemäß § 198 ZPO vorgenommene Zustellung von Anwalt zu Anwalt bewirkt ist, kommt es nicht entscheidend auf das im Empfangsbekenntnis enthaltene Zustellungsdatum an, gegen dessen Richtigkeit der Gegenbeweis zulässig ist (RGZ 79, 199? BGH IM § 233 ZPO Nr 37), vielmehr ist die Zustellung in dem Augenblick vollzogen, in dem der Anwalt, dem zugestellt wird, persönlich Kenntnis von dem Gewahrsam des zuzustellenden Schriftstücks erhält und den Willen äussert, es zu behalten (RGZ 109, 3435 159? 84; BGH aaO)o Vorliegend ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Empfangsdatum des 24«Juni 1955 unrichtig ist, nicht zu beanstanden« Denn aus den eidesstattlichen Versicherungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und seiner BürovorSteherin ergibt sich, daß die erwähnten Zustellungsvoraussetzungen schon vor diesem Tage erfüllt waren« Wenn dies nämlich HAb 4 •' nicht der Fall wäre, wären die Angaben des Prozeßbevolü-mächtigten der Beklagten unverständlich, er habe mit dem Gegenanwalt besprochen, es zur Erleichterung von Vergleichsverhandlungen bei dem eingetragenen Zustellungsdatum zu belassen. Zu Recht folgert das Berufungsgericht hieraus, daß der Prozeßbevollmächtigte die Beanstandung des Datums als berechtigt anerkannt hat« Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es ohne Bedeutung, daß er das Empfangsbekenntnis erst am 24.Juni 1955> also nach dem Tage der wirklichen f Zustellung, unterschrieben hat0 Einer näheren Bestimmung des Zustellungsdatums bedarf es nicht, da die Berufung auch bei einem nur um einen Tag zurückdatiert'en, also auf den 23.Juni 1955 angenommenen Zustellungsdatum verspätet ist (§ 516 ZPO). Die Behauptung der Beklagten, die-Prozeß-bevollmächtigten der Parteien hätten sich auf das Datum des 24<Juni 1955 geeinigt, ist rechtlich unerheblich, denn eine solche Vereinbarung ist wirkungslos (RG- Recht 19315 663), wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat« b) Auch das rechtzeitig angebrachte Gesuch der Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet gehalten. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist deshalb nicht gewahrt worden, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollraächtigte der Beklagten ihren Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz nicht über die Vorgänge aufgeklärt hat, die der Eintragung des 24.Juni 1955 als Zustellungsdatum zu Grunde lagen« Hierzu wäre er jedoch verpflichtet gewesen (BGH NJW 19519 235 und 963)c Sein Verschulden, das in der irrigen Annahme liegt, die Prozeßbevollmächtigten der Parteien könnten sich über ein Zustellung3datum einigen und dadurch die Berufungsfrist verlängern, geht zu Lasten der Beklagten (§ 2^2 Abs 2 ZP0)o Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist 3omit unbegründete Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren den Beklagten aufzuerlegen (§ 97 ZP0)o Meiß DreGelhaar BR DreMeyer ist beurlaubt und an der Unter« schrift verhinderte DroBode Dr„Sauß