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BGH · VI ZB 23/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 23/97

Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Da das Oberlandesgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers und über seine Berufung durch Urteil entschieden hat, unterlag diese Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde nach §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs.4 ZPO, sondern gemäß § 547 ZPO allein der Revision. Eine etwaige Umdeutung der vom Kläger eingelegten Beschwerde in ein solches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und deshalb als Revision gemäß § 554 a ZPO ebenfalls unzulässig wäre.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
unzulässig28ZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 23/97
vom 28. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs durch Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 1997 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Da das Oberlandesgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers und über seine Berufung durch Urteil entschieden hat, unterlag diese Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde nach §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 ZPO, sondern gemäß § 547 ZPO allein der Revision. Eine etwaige Umdeutung der vom Kläger eingelegten Beschwerde in ein solches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und deshalb als Revision gemäß § 554 a ZPO ebenfalls unzulässig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 12.347,64 DM
Groß
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Greiner