Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Da das Oberlandesgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers und über seine Berufung durch Urteil entschieden hat, unterlag diese Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde nach §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs.4 ZPO, sondern gemäß § 547 ZPO allein der Revision. Eine etwaige Umdeutung der vom Kläger eingelegten Beschwerde in ein solches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und deshalb als Revision gemäß § 554 a ZPO ebenfalls unzulässig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 23/97 vom 28. Juli 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs durch Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 1997 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Da das Oberlandesgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers und über seine Berufung durch Urteil entschieden hat, unterlag diese Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde nach §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 ZPO, sondern gemäß § 547 ZPO allein der Revision. Eine etwaige Umdeutung der vom Kläger eingelegten Beschwerde in ein solches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und deshalb als Revision gemäß § 554 a ZPO ebenfalls unzulässig wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 12.347,64 DM Groß Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Greiner