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BGH · VI ZB 23/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 23/02

Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Juli 2002 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Der Antrag des Klägers, die Beschwerdegebühr gemäß § 8 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen, da ihm die Kostenrechnung bereits zugegangen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 8 GKG
10KostenrechnungKostenansatzKlägerRechtsbeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 23/02
10. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 11. Juli 2002 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Juli 2002 über einen Betrag von 362 € wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Klägers, die Beschwerdegebühr gemäß § 8 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen, da ihm die Kostenrechnung bereits zugegangen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.). Der Antrag ist nicht begründet, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist die geltend gemachte Gebühr vorgesehen (§§ 11,49, 54, 61 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1954).
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner