Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zugleich hat es den im Termin zur mündlichen Verhandlung säumigen Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 34.075,76 DM nebst Zinsen zu bezahlen und seine Verpflichtung festgestellt, der Klä- März 1994 hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Rubrum der Berufungsschrift heißt es, daß das Rechtsmittel in dem Rechtsstreit "gegen den Frauenarzt Dr. med. Eine im Berufungsschriftsatz als beigefügt bezeichnete Kopie des angefochtenen Urteils ist nicht zu den Berufungsakten gelangt. Mai 1994 an diesem Tage eingegangenen Berufungsbegründung wird die Berufung als gegen beide Beklagte gerichtet bezeichnet und beantragt, die Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts nach den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, als unzulässig verworfen. März 1994 eingegangene Berufungsschrift lasse nicht erkennen, daß sich das Rechtsmittel auch gegen den Beklagten zu 2) richten solle. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel gegenüber diesem Beklagten nicht innerhalb der Frist des § 516 ZPO eingelegt worden ist. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehört auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (st. Im Zweifel ist allerdings anzunehmen, daß sich das Rechtsmittel gegen die gesamte ange-fochtene Entscheidung richtet, diese also insoweit (und gegenüber allen Streitgenossen der Gegenseite) angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. Daher kann bei mehreren Streitgenossen die Bezeichnung des im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle Stehenden als Rechtsmittelgegner in der Berufungsschrift genügen, um eine Anfechtung gegen alle Streitgenossen anzunehmen, wenn die Rechtsmittelschrift ihrerseits eine Beschränkung der Anfechtung nicht erkennen läßt (vgl. Auch unter Berücksichtigung dieser in der Rechtsprechung angestellten Überlegungen, insbesondere des Grundsatzes, daß im Zweifel von einer umfassenden Anfechtung des Urteils auszugehen ist, ist das Berufungsgericht vorliegend zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die am 28. Diese Rechtsmittelschrift läßt vielmehr ihrem klaren und eindeutigen Inhalt nach deutlich und zweifelsfrei erkennen, daß Berufung nur gegen den Beklagten zu 1) eingelegt werden sollte. Klaus G...., Beklagten und Berufungsbeklagten" eingelegt werde, konnte nur bedeuten, daß hier das Urteil gegenüber einem, ausdrücklich in der Einzahl bezeichneten Prozeßgegner angegriffen wird. Eine Kopie des angefochtenen Urteils, wie sie in der Berufungsschrift als beigefügt angekündigt war, aus der die Parteirolle des Beklagten zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren hätte entnommen werden können, ist nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist zu den Akten gelangt. Auch hatte das Berufungsgericht keinerlei Anlaß zu der Annahme, es könnte auf einem Versehen beruhen, daß in der Berufungsschrift nur ein Rechtsmittelgegner, und dieser in der Einzahl, nicht als einer unter mehreren, benannt war (ein derartiges Versehen lag etwa in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - aaO zugrunde liegenden Fall hinsichtlich der Bezeichnung nur eines Teils der Beklagten als "Berufungsbeklagte" nahe; ähnlich auch der Fall BGH, Urteil vom 9. März 1994 und damit am Tage des Fristablaufs eingegangenen Berufungsschrift sah das Berufungsgericht zu Recht keine Möglichkeit der Auslegung dahin, daß sich die an diesem Tage eingelegte Berufung auch gegen den Beklagten zu 2) richten sollte; es ist vielmehr zutreffend von einer Beschränkung dieser Berufung auf den Beklagten zu 1) ausgegangen.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZB 22/94 vom 18. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit Annelie Iweg Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und gegen 1. Dr; med. 2. Dr. med. Beklagte und zu 2) Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 1): Rechtsanwälte und Kollegen, Prozeßbevollmächtigte I. Instanz zu 2): Rechtsanwälte Kollegen, und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 18. Oktober 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 30.354 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagten Ärzte auf Schadensersatz wegen Behandlungsfehlers in Anspruch. Das Landgericht hat mit Teilversäumnisurteil und Urteil vom 9. Februar 1994, der Klägerin am 28. Februar 1994 zugestellt, die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Zugleich hat es den im Termin zur mündlichen Verhandlung säumigen Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 34.075,76 DM nebst Zinsen zu bezahlen und seine Verpflichtung festgestellt, der Klä- 3 gerin alle zukünftig aus dem Schadensereignis entstehenden Schäden zu ersetzen; die weitergehende Klage hat es auch gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen. Am 28. März 1994 hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Rubrum der Berufungsschrift heißt es, daß das Rechtsmittel in dem Rechtsstreit "gegen den Frauenarzt Dr. med. Klaus G., ...." (es folgt die vollständige Adresse des Beklagten zu 1), "Beklagten und Berufungsbeklagten" eingelegt werde. Eine im Berufungsschriftsatz als beigefügt bezeichnete Kopie des angefochtenen Urteils ist nicht zu den Berufungsakten gelangt. In der nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 30. Mai 1994 an diesem Tage eingegangenen Berufungsbegründung wird die Berufung als gegen beide Beklagte gerichtet bezeichnet und beantragt, die Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts nach den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei gegenüber diesem Beklagten nicht fristgerecht eingelegt worden; die am 28. März 1994 eingegangene Berufungsschrift lasse nicht erkennen, daß sich das Rechtsmittel auch gegen den Beklagten zu 2) richten solle. Gegen diesen ihr am 4. August 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 18. August 1994 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. 4 II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel gegenüber diesem Beklagten nicht innerhalb der Frist des § 516 ZPO eingelegt worden ist. Die am 28. März 1994 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsschrift stellte keine zulässige Berufung gegenüber dem Beklagten zu 2) dar. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehört auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 21, 168, 170, 173; 65, 114, 115; Senatsurteile vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - VersR 1983, 984, 985 und vom 30. April 1991 - VI ZR 82/90 - VersR 1991, 938; BGH, Urteilte vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204 und vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7). Dabei sind allerdings an die Bezeichnung des oder der Rechtsmittelbeklagten keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - aaO; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - III ZR 80/84 - VersR 1987, 261, 262). Immerhin muß aber auch der Rechtsmittelgegner hinreichend genau bezeichnet sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - VersR 1985, 570; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1988 - VII ZB 7/88 - VersR 1989, 276). Zwar ergibt sich der Rechtsmittelgegner im allgemeinen schon aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils; besteht der im ersten Rechtszug obsiegende Teil jedoch aus 5 mehreren Streitgenossen, so sind in aller Regel noch zusätzliche Angaben erforderlich, um die Berufungsbeklagten deutlich zu bezeichnen (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1991 - VI ZR 82/90 - aaO). Im Zweifel ist allerdings anzunehmen, daß sich das Rechtsmittel gegen die gesamte ange-fochtene Entscheidung richtet, diese also insoweit (und gegenüber allen Streitgenossen der Gegenseite) angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928, 929 und vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - aaO). Daher kann bei mehreren Streitgenossen die Bezeichnung des im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle Stehenden als Rechtsmittelgegner in der Berufungsschrift genügen, um eine Anfechtung gegen alle Streitgenossen anzunehmen, wenn die Rechtsmittelschrift ihrerseits eine Beschränkung der Anfechtung nicht erkennen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - aaO). Auch unter Berücksichtigung dieser in der Rechtsprechung angestellten Überlegungen, insbesondere des Grundsatzes, daß im Zweifel von einer umfassenden Anfechtung des Urteils auszugehen ist, ist das Berufungsgericht vorliegend zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die am 28. März 1994 eingegangene Berufungsschrift nicht gegen den Beklagten zu 2) richtete. Diese Rechtsmittelschrift läßt vielmehr ihrem klaren und eindeutigen Inhalt nach deutlich und zweifelsfrei erkennen, daß Berufung nur gegen den Beklagten zu 1) eingelegt werden sollte. Die vorgesehenen Parteien des Berufungsrechtsstreits waren genau, mit vollständiger Adresse und abschließend bezeichnet. Die Formulierung, daß Berufung in dem Rechts- 6 streit "gegen den Frauenarzt Dr. med. Klaus G...., Beklagten und Berufungsbeklagten" eingelegt werde, konnte nur bedeuten, daß hier das Urteil gegenüber einem, ausdrücklich in der Einzahl bezeichneten Prozeßgegner angegriffen wird. In der Rechtsmittelschrift findet sich nirgends ein Hinweis auf weitere Prozeßbeteiligte. Einen derartigen Hinweis konnte das Berufungsgericht auch nicht erkennen, wenn es, wozu es gehalten war, alle innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erkennbaren Umstände heranzog (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - aaO). Eine Kopie des angefochtenen Urteils, wie sie in der Berufungsschrift als beigefügt angekündigt war, aus der die Parteirolle des Beklagten zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren hätte entnommen werden können, ist nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist zu den Akten gelangt. Auch hatte das Berufungsgericht keinerlei Anlaß zu der Annahme, es könnte auf einem Versehen beruhen, daß in der Berufungsschrift nur ein Rechtsmittelgegner, und dieser in der Einzahl, nicht als einer unter mehreren, benannt war (ein derartiges Versehen lag etwa in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - aaO zugrunde liegenden Fall hinsichtlich der Bezeichnung nur eines Teils der Beklagten als "Berufungsbeklagte" nahe; ähnlich auch der Fall BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - III ZR 80/84 -aaO). Da in der Berufungsschrift von der Beifügung einer Kopie des angefochtenen Urteils die Rede war, konnte das Berufungsgericht im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist auch davon ausgehen, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei Erstellung der Berufungsschrift das voll- 7 ständige Urteilsrubrum Vorgelegen, dieser also durchaus bewußt die Rechtsmittelparteien so wie geschehen bezeichnet hatte. Angesichts der klaren und abschließenden Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten in der am 28. März 1994 und damit am Tage des Fristablaufs eingegangenen Berufungsschrift sah das Berufungsgericht zu Recht keine Möglichkeit der Auslegung dahin, daß sich die an diesem Tage eingelegte Berufung auch gegen den Beklagten zu 2) richten sollte; es ist vielmehr zutreffend von einer Beschränkung dieser Berufung auf den Beklagten zu 1) ausgegangen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß in den gerichtlichen Verfügungen zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und zur Terminsbestimmung vor dem Berufungsgericht - jeweils aufgrund einer Formularausfüllung durch die Geschäftsstelle - der Rechtsstreit mit "Sch. ... gegen Dr. G. ... u.a." bezeichnet wurde. Hierdurch wurde für die Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten kein relevanter Vertrauenstatbestand geschaffen, da im Zeitpunkt dieser Verfügungen, erst recht ihrer Zustellung, die Berufungsfrist längst abgelaufen war. 8 Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. Müller Dr. Dressier