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BGH · VI ZB 22/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 22/75

1.Der Kläger hat von dem Beklagten bei einer Auseinandersetzung einen Messerstich in den Unterleib erhalten, dessen Folgen nach zwei Nachoperationen im wesentlichen abgeklungen sind. Dieses hat ihm dann in seinem Urteil ein Schmerzensgeld von 5.000 IM zugesprochen und dem Beklagten insoweit die Kosten auferlegt. Mit der Berufung hat der Kläger begehrt, ihm in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zuzusprechen. Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sachliche Entscheidung über seine Berufung. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Berufungsgericht zu Recht eine Beschwer des Klägers verneint. Daß dies "für die Streitwertbemessung" geschah, machte, wie dem anwaltschaftlich beratenen Kläger bekannt sein mußte, keinen Unterschied, da sich der Streitwert in solchen Fällen immer nach der wirklichen Forderung bemißt. Hat der Kläger aber ein zusprechendes Urteil über einen Betrag in der von ihm selbst angegebenen Größenordnung erlangt, dann ist er dadurch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht beschwert. Dies gilt umsomehr, als angesichts der besonderen Beziehungen der Parteien, die zu dem Streit geführt hatten, und angesichts der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten der geforderte Betrag auch am Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht als offensichtlich überholt empfunden werden mußte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 22/75	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Günter Bl
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 Klägers
und Beschwerdeführers»
Pro zeßbevollmächti gte II. Instanz:
gegen
 den Arbeiter Fritz B e
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Beklagten und Beschwerdegegner
 Prozeßbevo llmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin!
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. Juni 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Oktober 1975 wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last.
Beschwerdewert :	DM 5.000,—
Gründe
1. Der Kläger hat von dem Beklagten bei einer Auseinandersetzung einen Messerstich in den Unterleib erhalten, dessen Folgen nach zwei Nachoperationen im wesentlichen abgeklungen sind. Er hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. In der Begründung seiner Klageschrift hat er ausgeführt, daß nfür die Streitwertbemessung" von einem Schmerzensgeld von 5.000 DM ausgegangen werden könne. Auf diesen Antrag hat der Kläger auch noch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bezug genommen. Dieses hat ihm dann in seinem Urteil ein Schmerzensgeld von 5.000 IM zugesprochen und dem Beklagten insoweit die Kosten auferlegt.
 
Mit der Berufung hat der Kläger begehrt, ihm in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zuzusprechen. Dieses Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sachliche Entscheidung über seine Berufung.
2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Berufungsgericht zu Recht eine Beschwer des Klägers verneint.
Der Kläger hat selbst die Größenordnung (vgl.
 BGHZ 45» 91) seiner dem Betrag nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Forderung mit 5.000 DM angegeben. Daß dies "für die Streitwertbemessung" geschah, machte, wie dem anwaltschaftlich beratenen Kläger bekannt sein mußte, keinen Unterschied, da sich der Streitwert in solchen Fällen immer nach der wirklichen Forderung bemißt. Hat der Kläger aber ein zusprechendes Urteil über einen Betrag in der von ihm selbst angegebenen Größenordnung erlangt, dann ist er dadurch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht beschwert.
Daran ändert es auch nichts, daß sich der Kläger während des Rechtsstreits noch zweier Nachoperationen hatte unterziehen müssen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, dieses zusätzliche Geschehen zu dem Anlaß einer Erhöhung seines Klagbegehrens zu machen, was hinsichtlich einer nachträglich eintretenden Schadensentwicklung auch
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beim unbezifferten Leistungsantrag nicht entbehrlich ist (vgl. für den umgekehrten Fall einer Anspruchsermäßigung, Senatsurt. v. 19. Oktober 1971 - VI ZR 177/70 -VersR 1972, 98). Da der Kläger indessen bei seinem in der Klagschrift gekennzeichneten Antrag verblieben ist, bestand kein Anlaß, diesen als überholt zu betrachten.
Dies gilt umsomehr, als angesichts der besonderen Beziehungen der Parteien, die zu dem Streit geführt hatten, und angesichts der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten der geforderte Betrag auch am Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht als offensichtlich überholt empfunden werden mußte.
Dr. Weber	Dunz	Sehe ffen
 Dr. Steffen	Dr.Ankermann
 ist in Urlaub Dr. Weber