1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zu Recht abgelehnt hat. Wer eine Rechtsmittelschrift unterzeichnet, hat die Verpflichtung, sich auch von der Richtigkeit des Inhalts zu überzeugen; hierzu gehört die Bezeichnung der Parteien und deren Rolle im Berufungsverfahren (§ 130 Nr. 1 in Verbindung mit § 518 Abs.4 ZPO). Vergeblich bringen die Beklagten vor, ihrem Prozeßbevollmächtigten wäre bei Unterzeichnung der Berufungsschrift die Verwechslung der Parteirollen auch dann nicht aufgefallen, wenn ihm die mit dem Schreiben der Korrespondenzanwälte vom 10. des Urteils ergab, bei sorgfältiger Behandlung der Sache Anlaß zu Nachforschungen hätte sein müssen. Hätte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich um die Vorgeschichte des übertragenen Mandats gekümmert und sich nicht nur auf die Unterzeichnung der ihm ohne weitere Unterlagen vorgelegten Berufungsschrift beschränkt, so hätten ihm bei Anwendung der zu fordernden besonderen Sorgfalt (§ 233 ZPO) Zweifel daran kommen müssen, für welche Partei Berufung eingelegt werden sollte. Diese Zweifel hätte er, wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben hat, klären können und auch klären müssen.
l-Z-J) BUNDESGERICHTSHOF YT ZB 22/70 BESCHLUSS 008 in dem Rechtsstreit 1. des Herrn Alwin B 2. des Kraftfahrers Jakob beide in A! Beklagte und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Re chtsanwä^e Dr. Br. ■HUB in gegen die Firma fBMBI, mi ihren Vorstand Dr. ;esellschaft AG, P, gesetzlich vertreten duroh Klägerin und Beschwerdegegnerin, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 2. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 20. November 1970 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde fallen den Beklagten zur Last. 3. Der Wert dds Beschwerdegegenstandes beträgt 24.800 DM. Gründe : Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zu Recht abgelehnt hat. Die Beklagten können sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen, weil sie sich das nicht entschuldbare eigene Verhalten ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entgegenhalten lassen müssen. Bei der weittragenden Bedeutung einer Rechtsmittel schrift sind an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts, der eine Berufung einlegt, strenge Anforderungen zu stellen, Br muß sich persönlich davon überzeugen, ob die Berufungsschrift alle wesentlichen Erfordernisse erfüllt, ob sie insbesondere die Person richtig bezeichnet, für die das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Der Anwalt darf diese Tätigkeit nicht seinen Angestellten unter deren alleiniger Verantwortung überlassen, sondern ist zu dem mindesten zu genauer Nachprüfung verpflichtet (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1970 - VI ZB 21/69 - VersR 1970, 421 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Zu Unrecht berufen sich die Beklagten auf die in BGHZ 43, 148 veröffentlichte Entscheidung. Die dort entschiedene Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf, stellt sich hier nicht; die Unterzeichnung der Berufungsahhrift ist eine Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht dem Büropersonal überlassen darf, weil nur er oder sein amtlich bestellter Vertreter hierzu befugt ist. Wer eine Rechtsmittelschrift unterzeichnet, hat die Verpflichtung, sich auch von der Richtigkeit des Inhalts zu überzeugen; hierzu gehört die Bezeichnung der Parteien und deren Rolle im Berufungsverfahren (§ 130 Nr. 1 in Verbindung mit § 518 Abs. 4 ZPO). Vergeblich bringen die Beklagten vor, ihrem Prozeßbevollmächtigten wäre bei Unterzeichnung der Berufungsschrift die Verwechslung der Parteirollen auch dann nicht aufgefallen, wenn ihm die mit dem Schreiben der Korrespondenzanwälte vom 10. September 1970 übersandte Kopie der ersten Seite des anzufechtenden Urteils Vorgelegen hätte. Dem steht entgegen, daß die Tatsache des Unterliegens beider Parteien im ersten Rechtszug, die sich aus der ersten Seite des Urteils ergab, bei sorgfältiger Behandlung der Sache Anlaß zu Nachforschungen hätte sein müssen. Dem Schreiben der Korrespondenzanwälte vom 10. September 1970 war nämlich zu entnehmen, daß diesem bereits ein Schreiben - das in Vergessenheit geratene Mandatsankündigungsschreiben vom 24. August 1970 - vorangegangen sein mußte. Hätte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich um die Vorgeschichte des übertragenen Mandats gekümmert und sich nicht nur auf die Unterzeichnung der ihm ohne weitere Unterlagen vorgelegten Berufungsschrift beschränkt, so hätten ihm bei Anwendung der zu fordernden besonderen Sorgfalt (§ 233 ZPO) Zweifel daran kommen müssen, für welche Partei Berufung eingelegt werden sollte. Diese Zweifel hätte er, wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben hat, klären können und auch klären müssen. Dr. Weber Dr. Bode Küßgens Sonnabend Scheffen