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BGH · VI ZB 22/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 22/55

August 1955 hat er beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegenüber dem Erstbeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Entgegen der dem gut geschulten und laufend überwachten Büropersonal erteilten Anweisung sei nämlich> nachdem er die ihm in der Unterschriftsmappe vorgelegte Zustellungsbescheinigung unterschrieben hatte, das zugestellte Urteil mit den Akten nicht alsbald wieder vorgelegt worden. Auf die am 6, Juli 1955 vorgenommene Zustellung des Urteils durch den Erstbeklagten sei der amtlich bestellte Vertreter des ProZerßbevollmächtigten erst durch den bei ihm am 18. Bas Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß dem-Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf ein Verschulden des amtlich bestellten Vertreters des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei, das der Kläger sich gemäß § 252 Abs 2 ZPO entgegenhalten lassen müsse. Gegen diesen am 27» Oktober 1955 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 10« November 1955 sofortige Beschwerde eingelegt und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter geltend gemacht, das Oberlandesgericht häbe der besonderen Lage des Palles nicht genügend Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hier die Versäumung der Berufungsfrist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, darauf zurückzuführen, daß der amtlich bestellte Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten, der als Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO anzusehen ist (BGH IM § 232 ZPO - 15), nicht die äußerste nach Lage der Sache gebotene Sorgfalt beobachtet hat, die er zur Wahrung der Prist hätte anwenden müssen«. Januar 1955 - VI ZB 41/54 (BGH IM § 232 ZPO - 21) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgeriehts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1552) hervorgehoben, daß ein Rechtsanwalt dann zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, wenn ihm ein Urteil zugestellt wird und er die Unterzeichnete Empfangsbescheinigung zurückgibt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Pristenkalender erfolgt ist. Dazu gehört, wie in dem erwähnten Beschluß des Senats ausgeführt ist, daß der Rechtsanwalt die wichtigen Schriftstücke, insbesondere zugestellte Urteile, für die er bereits ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, selbst aus der ihm vorgelegten Postmappe aussondert und sie* mindestens alsbald zur Weiterbearbeitung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten übergibt * Daß dies hier geschehen ist, läßt sich weder dem Wiedereinsetzungsgesuch noch den weiteren Eingaben, auch nicht der Beschwerdeschrift, entnehmen« Der Beschwerdeführer hat nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen sein Prozeßbevollmächtigter oder dessen amtlich bestellter Vertreter getroffen hat, um die Weiterbearbeitung der besonders wichtigen Schriftstücke durch einen unbedingt zuverlässigen Angestellten sicherzustellen, und es sind keine Umstände dargetan, die einen Schluß auf die Zuverlässigkeit dieses Angestellten ermöglichen, dessen Namen nicht einmal bekannt gegeben worden ist« Die allgemeine Anweisung an das Büropersonal, die Akten nach Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung mit dem zugestellten Urteil noch am selben Tage unmittelbar dem Rechtsanwalt vorzulegen, reicht nicht aus, um den Anforderungen zu genügen, die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei einer derartigen Sachlage zu stellen sind« Bas gilt auch dann, wenn das Büropersonal über seine Aufgaben häufig und eindringlich belehrt wird« Es hätten vielmehr, wie ausgeführt, weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und ihr Unterbleiben gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder seinem amtlich bestellten Vertreter zu dem Verschulden« Dieses Verschulden muß der Kläger sich nach § 232 Abs 2 ZPO entgegenhalten lassen« Die in der Beschwerdeschrift hervorgehobene Besonderheit des Palles, daß eine natürliche Person in zwei Eigenschaften verklagt worden ist und sie zwei verschiedene Prozeßbevollmächtigte mit der Vertretung beauftragt hat, ist für die Versäumung der Berufungsfrist gegenüber dem Erstbeklagten ersichtlich ohne Bedeutung

Zitierte Normen: § 252 ZPO
RechtsanwaltBramtlichErstbeklagtenVertreterBüropersonalBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	ZPO	55 252 Äbs 2, 235
Hechtssatz: Ein Hechtsanwalt, der eine die Hechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung entgegennimmt; muß; um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen; mindestens die zugestellte. Entscheidung einem unbedingt zu-verlässigen Angestellten zur alsbaldigen Weiterbearbeitung übergeben. Es reicht nicht aus* wenn das Empfangsbekenntnis mit dem Urteil in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Anwaltsbüros gelangt
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Aktenzeichen: VI ZB 22/55
Beschluß des BGH vom 20. Dezember 1955	OLG	Braunschweig
VI ZB 22/52
Beschluß
 In Sachen
 desBiplom-Ingenieurs Br^jur« Kurt
 in Bf
 Klägers» Berufungsklägers und Beschwerdeführers.
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br*
gegen
1 . den Kaufmann Fritz
 tstraßejflp*
in B
den Kaufmann Fritz der Firma GmbH (KflR in Bl
 als Verwalter im* Konkurse und Lackierwaren-Fabrik
 Beklagte, Berufungsbeklagte und zu 1s Beschwerdegegner^
- Prozeßbevollmächtigter zu 1): Recht
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- Prozeßbevollmächtigter zu
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Bezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br * Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br«, Meyer, Hanebeck und Br. Bodd beschlossen?
Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 21. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der sofortigen Beschwerde werden dem Kläger auferlegt.
Gr r ü n d e s
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 6. Mai 1955 hat «der amtlich bestellte Vertreter des Prozeß-bevollmächtigten des Klägers am 11* August 1955 Berufung eingelegt* Am 51. August 1955 hat er beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegenüber dem Erstbeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zur Begründung dieses Gesuches hat er vorgetragen: Die Fristversäumnis sei durc*h schuldhaftes Verhalten seines Büropersonals verursacht worden. Bei Einlegung der Berufung sei ihm unbekannt gewesen, daß der Prozeßbe-vollmächtigt.e des Erstbeklagten das Urteil bereits am 6. Juli 1955 zugestellt hatte. Entgegen der dem gut geschulten und laufend überwachten Büropersonal erteilten Anweisung sei nämlich> nachdem er die ihm in der Unterschriftsmappe vorgelegte Zustellungsbescheinigung unterschrieben hatte, das zugestellte Urteil mit den Akten nicht alsbald wieder vorgelegt worden. Hur aus diesem Grunde habe er es unterlassen, an diesem Tage die notwendigen Fristen zu verfügen, und seien die erforderlichen Eintragungen in den Fristenkalender unterblieben. Die Vorlage der Akten sei erst wieder erfolgt, als das Urteil von dem Zweitbeklagten am 12. Juli 1955 zugestellt worden sei. Auf die am 6, Juli 1955 vorgenommene Zustellung des Urteils durch den Erstbeklagten sei der amtlich bestellte Vertreter des ProZerßbevollmächtigten erst durch den bei ihm am 18. August 1955 eingegangenen Schriftsatz des Erstbeklagten vom 15* August 1955 aufmerksam geworden.
Bas Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß dem-Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf ein Verschulden des amtlich bestellten Vertreters des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei, das der Kläger sich gemäß § 252 Abs 2 ZPO entgegenhalten lassen müsse.
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Gegen diesen am 27» Oktober 1955 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 10« November 1955 sofortige Beschwerde eingelegt und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter geltend gemacht, das Oberlandesgericht häbe der besonderen Lage des Palles nicht genügend Rechnung getragen. Es habe berücksichtigen müssen, daß dieselbe natürliche Person persönlich und in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter verklagt worden sei und trotzdem zwei besondere Prozeßbevollmächtigte gehabt habe»
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hier die Versäumung der Berufungsfrist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, darauf zurückzuführen, daß der amtlich bestellte Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten, der als Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO anzusehen ist (BGH IM § 232 ZPO - 15), nicht die äußerste nach Lage der Sache gebotene Sorgfalt beobachtet hat, die er zur Wahrung der Prist hätte anwenden müssen«. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 (BGH IM § 232 ZPO - 21) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgeriehts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1552) hervorgehoben, daß ein Rechtsanwalt dann zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, wenn ihm ein Urteil zugestellt wird und er die Unterzeichnete Empfangsbescheinigung zurückgibt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Pristenkalender erfolgt ist. In einem solchen Palle hat der Rechtsanwalt selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die* alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro wirklich gesichert ist. Dazu gehört, wie in dem erwähnten Beschluß des Senats ausgeführt ist, daß der Rechtsanwalt die wichtigen Schriftstücke, insbesondere zugestellte Urteile,
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für die er bereits ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, selbst aus der ihm vorgelegten Postmappe aussondert und sie* mindestens alsbald zur Weiterbearbeitung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten übergibt * Daß dies hier geschehen ist, läßt sich weder dem Wiedereinsetzungsgesuch noch den weiteren Eingaben, auch nicht der Beschwerdeschrift, entnehmen« Der Beschwerdeführer hat nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen sein Prozeßbevollmächtigter oder dessen amtlich bestellter Vertreter getroffen hat, um die Weiterbearbeitung der besonders wichtigen Schriftstücke durch einen unbedingt zuverlässigen Angestellten sicherzustellen, und es sind keine Umstände dargetan, die einen Schluß auf die Zuverlässigkeit dieses Angestellten ermöglichen, dessen Namen nicht einmal bekannt gegeben worden ist« Die allgemeine Anweisung an das Büropersonal, die Akten nach Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung mit dem zugestellten Urteil noch am selben Tage unmittelbar dem Rechtsanwalt vorzulegen, reicht nicht aus, um den Anforderungen zu genügen, die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei einer derartigen Sachlage zu stellen sind« Bas gilt auch dann, wenn das Büropersonal über seine Aufgaben häufig und eindringlich belehrt wird« Es hätten vielmehr, wie ausgeführt, weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und ihr Unterbleiben gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder seinem amtlich bestellten Vertreter zu dem Verschulden« Dieses Verschulden muß der Kläger sich nach § 232 Abs 2 ZPO entgegenhalten lassen«
Die in der Beschwerdeschrift hervorgehobene Besonderheit des Palles, daß eine natürliche Person in zwei Eigenschaften verklagt worden ist und sie zwei verschiedene Prozeßbevollmächtigte mit der Vertretung beauftragt hat, ist für die Versäumung der Berufungsfrist gegenüber dem Erstbeklagten ersichtlich ohne Bedeutung
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gewesen Die Versäumung ist vielmehr allein darauf zurückzuführen ; daß das zugestellte Urteil mit den Handakten dem Rechtsanwalt von seinem Büropersonal nicht alsbald wieder vorgelegt woi'den ist* Dieser Umstand stellt aber für den Kläger, wie ausgeführt, deshalb keinen unabwendbaren Zufall dar, weil nicht nur ein Verschulden des Büropersonals Vorgelegen hat, sondern nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein, wenn auch geringes Verschulden des von ihm beauftragten Rechtsanwalts oder seines amtlich bestellten Vertreters hinzukommt.
Die sofortige Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden«
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO«
Dr« Kleinewefers	Dr*	Oelhaar	Dr*K«E.Mey«
Hanebeck	Dr«	Bode
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