BGH · VI ZB 22/03 vom 13.05.2003
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Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen ihn beschwerenden Beschluß, mit dem das Landgericht seine Berufung als verspätet verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat. Der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz, der für ihn Rechtsbeschwerde eingelegt hat, hat diese nach Hinweis durch die Rechtspflegerin auf § 78 Abs. 1 ZPO wieder zurückgenommen. Der Kläger trägt jedoch nicht vor, welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und daß diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses (vgl. Die lediglich pauschale Behauptung des Klägers, er finde keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, der die Rechtsbeschwerde einlegen wolle, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und den Nachweis dieser Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht.