Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 27. Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München .II vom 6. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist hier nicht auf ein den Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern auf das Verschulden des Kanzleipersonals zurückzuführen. Allerdings darf der Rechtsanwalt, wenn - wie es hier der Fall war - die Gerichtsferien Einfluß auf den Fristablauf haben können, die Fristberechnung nicht der Verantwortung des Kanzleipersonals Die der Anwaltssekretärin erteilte Einzelanweisung zur Wiedervorlage der Handakte ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt worden, daß der Anwalt auf der - ihm ohne die Handakte vorgelegten - gerichtlichen Eingangsmitteilung "Zum Akt" vermerkt hat. Dies war vielmehr, wie gleichfalls glaubhaft gemacht ist, nach den Gepflogenheiten in dieser Kanzlei dahin zu verstehen, daß die Eingangsmitteilung beizuheften, im übrigen aber mit der Handakte wie ansonsten veranlaßt - d.h. hier: wie "vereinbart" - zu verfahren sei. März 1987 - IVb ZB 39/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 "Begründung 1", insoweit in VersR 1987, 888 nicht mit abgedruckt und Senatsbeschluß vom Galt aber die Einzelanweisung zur Wiedervorlage der Handakte fort, kann den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Daß die Wiedervorlage der Handakte an den sachbearbeitenden Anwalt und damit die Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist durch diesen unterblieben ist, beruht hiernach auf einem Versehen des Büropersonals, welches den Beklagten nicht zuzurechnen ist.
BUNDESGERICHTSHOF y•''r t VL ►w VI ZB 21/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Albert Jj Straße fl, 2. nHIHBB Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand Claas Kflfl^^lfl und Dr. W. A( Straße Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Rosemarie |, Maier-LWB-Straße fl, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. DflHHH Str. t, WIV 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 27. Juni 1989 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1989 aufgehoben. Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München .II vom 6. Mai 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 5.176 DM. Gründe: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist hier nicht auf ein den Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern auf das Verschulden des Kanzleipersonals zurückzuführen. Allerdings darf der Rechtsanwalt, wenn - wie es hier der Fall war - die Gerichtsferien Einfluß auf den Fristablauf haben können, die Fristberechnung nicht der Verantwortung des Kanzleipersonals 3 überlassen, sondern muß sicherstellen, daß ihm die Berechnung oder Überprüfung der Frist Vorbehalten bleibt (s. BGH Beschluß vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 - BGHR ZPO § 233 "Feriensache 1" sowie Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - BGHR aaO "Feriensache 2" = VersR 1988, 185, 186). Indessen hatte hier der sachbearbeitende Rechtsanwalt, wie glaubhaft gemacht ist, mit der sonst stets zuverlässigen Anwaltssekretärin F. "vereinbart", daß ihm die Handakte nach der gerichtlichen Bestätigung des Eingangs der Berufung nochmals vorgelegt werden sollte. Darin liegt nach der Würdigung des Senats die Einzelanweisung zur Wiedervorlage. Sie bezweckte ersichtlich die Überprüfung der Fristberechnung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt. Ein anderer Zweck, dem die Wiedervorlage mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung sinnvollerweise hätte dienen können, ist nicht erkennbar. Die der Anwaltssekretärin erteilte Einzelanweisung zur Wiedervorlage der Handakte ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt worden, daß der Anwalt auf der - ihm ohne die Handakte vorgelegten - gerichtlichen Eingangsmitteilung "Zum Akt" vermerkt hat. Dies war vielmehr, wie gleichfalls glaubhaft gemacht ist, nach den Gepflogenheiten in dieser Kanzlei dahin zu verstehen, daß die Eingangsmitteilung beizuheften, im übrigen aber mit der Handakte wie ansonsten veranlaßt - d.h. hier: wie "vereinbart" - zu verfahren sei. Das dahingehende Vorbringen der Beklagten ist, obwohl erst mit der sofortigen Beschwerde unterbreitet, noch zu berücksichtigen, weil es sich um eine bloße Erläuterung und Ergänzung der von Anfang an gegebenen Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch handelt (vgl. BGH Beschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 "Begründung 1", insoweit in VersR 1987, 888 nicht mit abgedruckt und Senatsbeschluß vom 4 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88 - VersR 1989, 104, 105). Galt aber die Einzelanweisung zur Wiedervorlage der Handakte fort, kann den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büre-angestellte eine ihr erteilte Einzelanweisung befolgt (BGH Beschluß vom 29. April 1985 - II ZB 1/85 - VersR 1985, 668 sowie Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 VersR aaO S. 186 = BGHR ZPO § 233 "Fristenkontrolle 5"). Daß die Wiedervorlage der Handakte an den sachbearbeitenden Anwalt und damit die Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist durch diesen unterblieben ist, beruht hiernach auf einem Versehen des Büropersonals, welches den Beklagten nicht zuzurechnen ist. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke Dr. Lepa Dr. Birkmann