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BGH · VI ZB 21/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 21/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 4. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mai 1988 vom Oberlandesgericht über den verspäteten Eingang der Begründungsschrift in Kenntnis gesetzt worden ist, hat diese mit am 3. Juni 1988 eingegangenem Gesuch beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbe- Juni 1988 den Antrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Begründungsfrist führt aber unter den gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist weder auf ein eigenes Verschulden des Klägers noch auf ein Verschulden seines Anwalts zurückzuführen. Bei den vom Berufungsgericht vermißten Angaben über die Zuverlässigkeit der Büroangestellten handelt es sich nicht um den - nicht zulässigen - Vortrag eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes, sondern um die - auch noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist mögliche - sachliche Ergänzung des fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Zwar ist die auf das Fehlverhalten einer Bediensteten des Prozeßbevollmächtigten gerichtete Wiedereinsetzung so lange nicht schlüssig begründet, wie der Antragsteller nicht im einzelnen darlegt, daß jene sich als zuverlässig erwiesen hat (vgl. Danach handelt es sich bei der Büroangestellten um eine ausgebildete Anwaltsgehilfin, die nach zweijähriger Tätigkeit in einem anderen Anwaltsbüro als zuverlässige Kraft der Prozeßbevollmächtigten des Klägers empfohlen worden war und seit Februar 1988 im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers tätig ist. Während der Tätigkeit hat sie sich als zuverlässige Kraft erwiesen, die laufend überprüft wird und nicht durch Unkorrektheiten bisher aufgefallen ist. Mit dieser Qualifikation und Bewährung konnte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Büroangestellten die Beförderung der Fristsache überlassen, zu demal mit Botendiensten auch minderqualifizierte Kräfte betraut werden können (vgl. Da der entsprechende Vortrag zur Qualifikation, Arbeitsweise und Überprüfung der Büroangestellten durch die Ausführungen der Prozeßbevollmächtigten auch als ausreichend glaubhaft gemacht zu bewerten ist (vgl. Januar 1984 - IVb ZB 112/83 = VersR 1984, 861; AK-Ankermann, ZPO, § 236 Rn. 5), war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
WiedereinsetzungVersäumungVortragZBBüroangestelltenBeschlußZPOKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

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 Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 233 Fd
 Ist die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist darauf zurückzuführen, daß die Kanzleiangestellte den Schriftsatz anstatt in den für Fristensachen vorgesehenen Briefkasten des Oberlandesgerichts versehentlich in den Briefkasten bei der Generalstaatsanwaltschaft wirft, so ist der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren.
BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
S'
VI ZB 21/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Detlef F|
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwältin
Ir 0/
gegen
1. 2.
NflflflHH Allgemeine Versicherungs-AG, Filialdirektion HMB, vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. Georg BfHB pp^Gjpflplatz %, H^B/ Autovermietung	GmbH,	vertreten	durch den
 Geschäftsführer,
Landstraße
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwalt flBfli und Kollegen, Mflflstraße fl, Oflflflfl -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 4. Oktober 1988
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juni 1988 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 40.750,92 DM.
Gründe I.
Der Kläger hat gegen das seiner Prozeßbevollmächtigten am 18. März 1988 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 11. März 1988 am 18. April 1988 Berufung eingelegt und diese mit am 19. Mai 1988 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Nachdem seine Prozeßbevollmächtigte am 31. Mai 1988 vom Oberlandesgericht über den verspäteten Eingang der Begründungsschrift in Kenntnis gesetzt worden ist, hat diese mit am 3. Juni 1988 eingegangenem Gesuch beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbe-
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gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 24. Juni 1988 den Antrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die am 14. Juli 1988 bei Gericht eingegangene Beschwerde gegen den am 30. Juni 1988 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts ist frist- und formgerecht. Sie ist auch begründet.
Zwar ist die Berufung entgegen § 519 Abs. 2 ZPO nicht binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung begründet worden. Die Versäumung der Begründungsfrist führt aber unter den gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist weder auf ein eigenes Verschulden des Klägers noch auf ein Verschulden seines Anwalts zurückzuführen.
Nach der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist es zur Fristversäumung dadurch gekommen, daß die Büroangestellte aus der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des
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Klägers anstatt in den für Fristensachen vorgesehenen Briefkasten am Oberlandesgericht die Berufungsbegründung am 18. Mai 1988 gegen 18.15 Uhr versehentlich in den Briefkasten bei der Generalstaatsanwaltschaft eingeworfen hat. Da dieser bis 24.00 Uhr nicht mehr geleert wurde, ist die Fristsache erst am 19. Mai 1988 gegen 6.50 Uhr aus dem Briefkasten entnommen und sodann noch an diesem Tage dem Oberlandesgericht zugeleitet worden.
Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger auf die dienstliche Äußerung des Justizbediensteten sowie auf die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten verwiesen, in der sie die Übereinstimmung der in dem Wiedereinsetzungsantrag gemachten Angaben mit ihrer Schilderung des Sachverhalts bekundet hat.
Das BG hat diesen Vortrag zur Entlastung als nicht ausreichend angesehen. Denn der Kläger habe nicht dargetan, daß es sich bei der Kanzleiangestellten, der die Beförderung und Ablieferung des fristgebundenen Schriftsatzes anvertraut gewesen sei, um eine sonst zuverlässige Bürokraft gehandelt habe, die die zu stellenden Anforderungen erfüllt habe und von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers entsprechend überwacht worden sei.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Verweigerung der begehrten Wiedereinsetzung nicht. Zu Recht weist der Kläger in der Beschwerdebegründung darauf hin, daß es, wenn es die Angaben über das Fehlverhalten der Büroangestellten für ergänzungsbedürftig hielt, die Pflicht des Berufungsgerichts gewesen wäre, einen entsprechenden
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Hinweis hierzu nach § 139 ZPO zu geben. Bei den vom Berufungsgericht vermißten Angaben über die Zuverlässigkeit der Büroangestellten handelt es sich nicht um den - nicht zulässigen - Vortrag eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes, sondern um die - auch noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist mögliche - sachliche Ergänzung des fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes.
Zwar ist die auf das Fehlverhalten einer Bediensteten des Prozeßbevollmächtigten gerichtete Wiedereinsetzung so lange nicht schlüssig begründet, wie der Antragsteller nicht im einzelnen darlegt, daß jene sich als zuverlässig erwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 = VersR 1985, 1140, 1141). Eine solche Ergänzung ist aber auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. BGH aaO, Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184, 1185). Der Vortrag des Klägers im Rechtsmittelverfahren war daher zu berücksichtigen. Danach handelt es sich bei der Büroangestellten um eine ausgebildete Anwaltsgehilfin, die nach zweijähriger Tätigkeit in einem anderen Anwaltsbüro als zuverlässige Kraft der Prozeßbevollmächtigten des Klägers empfohlen worden war und seit Februar 1988 im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers tätig ist. Während der Tätigkeit hat sie sich als zuverlässige Kraft erwiesen, die laufend überprüft wird und nicht durch Unkorrektheiten bisher aufgefallen ist. Mit dieser Qualifikation und Bewährung konnte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Büroangestellten die Beförderung der Fristsache überlassen, zu demal mit Botendiensten auch minderqualifizierte Kräfte betraut werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 = NJW 1988, 2045). Da der
 entsprechende Vortrag zur Qualifikation, Arbeitsweise und Überprüfung der Büroangestellten durch die Ausführungen der Prozeßbevollmächtigten auch als ausreichend glaubhaft gemacht zu bewerten ist (vgl. BVerfGE 41, 332 = NJW 1976, 1537; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 112/83 = VersR 1984, 861; AK-Ankermann, ZPO, § 236 Rn. 5), war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann