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BGH · VI ZB 21/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 21/85

Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff, Dr. Schmitz und Dr. Rinne am 18. Juli 1985 hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht: Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter wisse nicht, wann ihm das Urteil zugestellt worden sei, weil der Postbeamte das Zustelldatum nicht auf der Sendung notiert habe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergibt, daß die Entscheidung zu Recht besteht, dann muß das hiergegen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Vorliegend kann die Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet hat (vgl. Die Frist zur Begründung der Berufung läuft auch bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel von der Einlegung an und nicht erst von der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschlüsse vom 20, Oktober 1976 - IV ZB 41/76 - VersR 1977, 137? Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird auch durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH, Beschluß vom 16. Da der Kläger, wie er auf einen Hinweis des erkennenden Senats mitgeteilt hat, die Berufung bis heute nicht begründet hat, ist sein Rechtsmittel in jedem Falle zu Recht verworfen worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 21/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Antonio	Bp^straße 124,
Hm, vertreten durch seine Mutter,
 Frau Helena Swohnhaft ebenda,
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
g e g en
1.	Herrn Josef	34,	KPR,
2.	die A MBS Versicherungs AG, Zweigniederlassung für RheinDmcMjnd Westfalen, Kp^PP~wP|31-43, Ippp,
 Beklagte und Beschwerdegegner,
W
2
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff, Dr. Schmitz und Dr. Rinne am 18. März 1986 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	22.289	DM
Gründe
 Der Kläger hat am 28. Juni 1985 gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts vom 6. März 1985 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1985 hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht: Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter wisse nicht, wann ihm das Urteil zugestellt worden sei, weil der Postbeamte das Zustelldatum nicht auf der Sendung notiert habe. Falls die Berufungsfrist versäumt sein sollte, beruhe dies auf einem Büroversehen.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ausweislich der bei den Akten
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befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 131 GA) sei das Urteil am 21. Mai 1985 durch Übergabe an den Bediensteten K. des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden seines Rechtsanwalts beruhe.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Zustellung vom 21. Mai 1985 trotz der vom Kläger in der Beschwerdebegründung geäußerten Bedenken wirksam vorgenommen worden ist und ob dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt worden ist. Dem Gericht, das über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat, obliegt nicht allein die Prüfung, ob die in dem angefochtenen Beschluß enthaltenen Rechtsausführungen zutreffend sind, sondern ob der Beschluß selbst zu Unrecht besteht. Dabei ist nicht nur das Verfahren zu prüfen, wie es bis zu dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung verlaufen war, sondern es muß auch das weitere Verfahren berücksichtigt werden. Wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergibt, daß die Entscheidung zu Recht besteht, dann muß das hiergegen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Vorliegend kann die Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1959 - IV ZB 329/58 - NJW 1959, 724; vom 23. November 1981 - VIII ZB 58/81 - VersR 1982, 240).
Die Frist zur Begründung der Berufung läuft auch bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel von der Einlegung an und nicht erst von der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschlüsse vom 20, Oktober 1976 - IV ZB 41/76 - VersR 1977, 137? vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 - VersR 1981, 1032). Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird auch durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt (BGH, Beschluß vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR 1977, 573). Da der Kläger, wie er auf einen Hinweis des erkennenden Senats mitgeteilt hat, die Berufung bis heute nicht begründet hat, ist sein Rechtsmittel in jedem Falle zu Recht verworfen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann
 Bischoff
Dr. Schmitz
 Rinne