Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Bischoff und Dr. Schmitz am 12. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und einen vorsorglich gestellten Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. auf ein Wochenende fällt, dann sollen nach Ansicht des Beklagten die Gerichtsferien gemäß § 222 Abs. 2 ZPO erst am folgenden Montag, hier also am 17.9.1984, enden. Das hätte dann gemäß § 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur Folge, daß die Berufungsbegründungsfrist erst am 18.9. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 ZPO regelt den Ablauf von Fristen. Sie bezeichnen nicht einen Zeitraum zur Vornahme von Prozeßhandlungen, sondern insoweit nur die Zeit, in der der Ablauf bestimmter Fristen nach Maßgabe des § 223 ZPO Auch eine entsprechende Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtsferien kommt nicht in Betracht. Da die Gerichte an Wochenenden und Feiertagen geschlossen sind, soll hierfür auch noch der folgende Werktag zur Verfügung stehen, wenn eine Frist an sich an einem Sonn- oder Feiertag abläuft. Auch Gründe der Rechtssicherheit sprechen entgegen der Meinung des Beklagten nicht für eine ausdehnende Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO. 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, für das der Beklagte gemäß §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO einstehen muß. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten kann sich nicht darauf berufen, daß die Rechtslage unsicher sei.
BUNDESGERICHTSHOF *0 VI ZB 21/84 BESCHLUSS in Sachen Michael f Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen Geschäftsführer Direktor W , vertreten durcn den Straße 92, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: r und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Bischoff und Dr. Schmitz am 12. März 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 11.464,— DM. Gründe : I. Der Beklagte ist vom Landgericht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Er hat gegen das am 17.7.1984 zugestellte Urteil am 16.8.1984 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 16.10.1984 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen und einen vorsorglich gestellten Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. 3 II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. 1. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die Frist zur Begründung einer innerhalb der Gerichtsferien eingelegten Berufung, die - wie hier - keine Feriensache betrifft, endet mit Ablauf des 15. Oktober (BGHZ 5, 275; BGH, Beschluß vom 24. März 1982 - IVa ZB 6/82 - VersR 1982, 651). Das zieht der Beklagte auch grundsätzlich nicht in Zweifel. Er meint jedoch, im Jahre 1984 sei in einem derartigen Fall die Berufungsbegründungsfrist erst am 16. oder 17.10. abgelaufen, weil das Ende der Gerichtsferien in diesem Jahr auf ein Wochenende fiel. Wenn der 15.9. auf ein Wochenende fällt, dann sollen nach Ansicht des Beklagten die Gerichtsferien gemäß § 222 Abs. 2 ZPO erst am folgenden Montag, hier also am 17.9.1984, enden. Das hätte dann gemäß § 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur Folge, daß die Berufungsbegründungsfrist erst am 18.9. um 0 Uhr begonnen und am 17.10. um 24 Uhr geendet hätte. Dieser Rechtsmeinung des Beklagten ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 ZPO regelt den Ablauf von Fristen. Fristen sind Zeiträume, innerhalb deren die Prozeßbeteiligten Prozeßhandlungen vornehmen können oder müssen (vgl. Zöller-Stephan, ZPO, 14. Aufl., vor § 214 Rdn. 2; Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., vor § 214 Anm. V). Die Gerichtsferien sind keine Frist im Sinne dieser Bestimmung. Sie bezeichnen nicht einen Zeitraum zur Vornahme von Prozeßhandlungen, sondern insoweit nur die Zeit, in der der Ablauf bestimmter Fristen nach Maßgabe des § 223 ZPO gehemmt ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtsferien kommt nicht in Betracht. Der Zweck dieser Vorschrift ist darin zu sehen, daß den Prozeßbeteiligten die Vornahme einer fristwahrenden Handlung auch noch am letzten Tag einer Frist ermöglicht werden soll. Da die Gerichte an Wochenenden und Feiertagen geschlossen sind, soll hierfür auch noch der folgende Werktag zur Verfügung stehen, wenn eine Frist an sich an einem Sonn- oder Feiertag abläuft. Für den Ablauf der Gerichtsferien bedarf es keiner entsprechenden Regelung. Denn in den Gerichtsferien sind keine Prozeßhandlungen vorzunehmen. Auch Gründe der Rechtssicherheit sprechen entgegen der Meinung des Beklagten nicht für eine ausdehnende Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssicherheit erfordert im Gegenteil, daß die Gerichtsferien ausnahmslos am 15.9. eines jeden Jahres enden. 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, für das der Beklagte gemäß §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO einstehen muß. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten kann sich nicht darauf berufen, daß die Rechtslage unsicher sei. Daß im vorliegenden Fall die Berufungsbegründungsfrist am 15.10. ablief, entspricht - wie bereits dargelegt - der ständigen Rechtsprechung des BGH und ist in jedem ZPO-Kommentar nachzulesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten räumt selbst ein, daß seine abweichende Auffassung nirgends vertreten wird. Bei dieser Sachlage war er verpflichtet, im Interesse seiner Partei den sicheren Weg zu gehen und die Berufungsbegründung bis zu dem 15.10.1984 einzureichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Steffen Scheffen Dr. Kulimann Bischoff Dr. Schmitz