Der Kläger nimmt die Beklagten als ehemalige soziierte Mitglieder einer Rechtsanwaltsund Notariatspraxis aus einem ihm von Rechtsanwalt W. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 66.282,80 Der Zweitbeklagte hat ebenfalls die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestritten und außerdem behauptet, er habe mit Rechtsanwalt W. keine Vereinbarungen getroffen und sei auch nicht über die zwischen dem Erstbeklagten und Rechtsanwalt W. In seiner Berufungsschrift hat der Erstbeklagte zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil beantragt und darauf hingewiesen, daß er die Berufung mangels Zustellung des Urteils noch nicht begründen könne. Er hat geltend gemacht, daß die Zuerkennung des Anspruchs nicht den mit Rechtsanwalt W. getroffenen Vereinbarungen entspreche und das Landgericht weder die von den Beklagten angebotenen Beweise erhoben habe noch auf die Aufrechnung Mit einem am 14, Oktober 1982 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Erstbeklagte "zur weiteren Begründung der Berufung" im einzelnen vorgetragen, in welchen Punkten das an-gefochtene Urteil nach seiner Auffassung fehlerhaft ist. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung des Erstbeklagten gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Oktober 1982 bei dem Berufungsgericht eingegangene Begründung der Berufung des Erstbeklagten verspätet sei. Die Ausführungen, die der Erstbeklagte in seiner Berufungsschrift zur Sache gemacht habe, hätten nach seiner eigenen Darstellung ausschließlich der Rechtfertigung des Vollstreckungsschutzantrages gedient; ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe habe er im übrigen keine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern können, die erkennen lasse, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig sei. Auch habe die Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist, die dem Zweitbeklagten gewährt worden sei, nicht zugunsten des Erstbeklagten gewirkt, weil die Beklagten als ehemalige Mitglieder einer Anwaltssozietät lediglich einfache Streitgenossen im Sinne von § 61 ZPO seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten angesichts der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles (zunächst notwendige einheitliche Feststellung des Gewinns der Anwaltssozietät) notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO sind, so daß die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch den Zweitbeklagten auch dem Erstbeklagten zugute kommt.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21 leg BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. des Rechtsanwalts Dr. Wolfgang ^PPBB-Vflm^-Straße B des Rechtsanwalts Dr. Gerhard fstraße Beklagten und Berufungskläger gegen den Kaufmann Friedhelm MflHHHfestraße^B. Kläger und Berufungsbeklagten Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Recht 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. November 1982 aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten als ehemalige soziierte Mitglieder einer Rechtsanwaltsund Notariatspraxis aus einem ihm von Rechtsanwalt W. abgetretenen Anspruch auf Gewinnbeteiligung für das Jahr 1979 in Anspruch. Rechtsanwalt W. war für die Anwaltssozietät in den Jahren 1977 und 1978 sowie im Jahre 1979 bis zu dem 30. Mai als angestellt er Rechtsanwalt mit Gewinnbeteiligung tätig. Ab 1. Juni 1979 war er in der Sozietät als freier Mitarbeiter mit monatlicher Vergütung und Gewinnbeteiligung beschäftigt. Nach einer am 28. Dezember 1979 zwischen dem Erstbeklagten und Rechtsanwalt W. getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung schied letzterer mit dem 31• Dezember 1979 aus der Kanzlei aus. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 66.282,80 IM zu. Der Erstbeklagte hat im wesentlichen vorgetragen, der Anspruch sei der Höhe nach falsch berechnet; außerdem hat er mit angeblichen Gegenforderungen aufgerechnet und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Der Zweitbeklagte hat ebenfalls die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestritten und außerdem behauptet, er habe mit Rechtsanwalt W. keine Vereinbarungen getroffen und sei auch nicht über die zwischen dem Erstbeklagten und Rechtsanwalt W. getroffenen Vereinbarungen unterrichtet worden. Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 23. Juni 1982 antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 66.282,80 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihnen am 19. Juli 1982 zugestellte Urteil haben beide Beklagten Berufung eingelegt, und zwar der Erstbeklagte am 5. Juli 1982 und der Zweitbeklagte am 12. August 1982. In seiner Berufungsschrift hat der Erstbeklagte zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil beantragt und darauf hingewiesen, daß er die Berufung mangels Zustellung des Urteils noch nicht begründen könne. Im Rahmen der Begründung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat er jedoch zu den materiell-rechtlichen Fragen Stellung genommen. Er hat geltend gemacht, daß die Zuerkennung des Anspruchs nicht den mit Rechtsanwalt W. getroffenen Vereinbarungen entspreche und das Landgericht weder die von den Beklagten angebotenen Beweise erhoben habe noch auf die Aufrechnung 33 eingegangen sei. Mit einem am 14, Oktober 1982 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Erstbeklagte "zur weiteren Begründung der Berufung" im einzelnen vorgetragen, in welchen Punkten das an-gefochtene Urteil nach seiner Auffassung fehlerhaft ist. Der Zweitbeklagte hat rechtzeitig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Die Frist ist bis zu dem 16, November 1982 verlängert worden; seine Berufungsbegründung ist am 12. November 1982 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung des Erstbeklagten gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 7. Oktober 1982 abgelaufen, so daß die erst am 14. Oktober 1982 bei dem Berufungsgericht eingegangene Begründung der Berufung des Erstbeklagten verspätet sei. Die Ausführungen, die der Erstbeklagte in seiner Berufungsschrift zur Sache gemacht habe, hätten nach seiner eigenen Darstellung ausschließlich der Rechtfertigung des Vollstreckungsschutzantrages gedient; ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe habe er im übrigen keine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern können, die erkennen lasse, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig sei. Auch habe die Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist, die dem Zweitbeklagten gewährt worden sei, nicht zugunsten des Erstbeklagten gewirkt, weil die Beklagten als ehemalige Mitglieder einer Anwaltssozietät lediglich einfache Streitgenossen im Sinne von § 61 ZPO seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - rechtzeitige - sofortige Beschwerde des Erstbe klagten. II. Dem Rechtsmittel kann der erstrebte Erfolg nicht versagt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten angesichts der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles (zunächst notwendige einheitliche Feststellung des Gewinns der Anwaltssozietät) notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO sind, so daß die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch den Zweitbeklagten auch dem Erstbeklagten zugute kommt. Denn der Erstbeklagte hat durch Einreichung der Berufungsschrift vom 5. Juli 1982 seiner Pflicht zur Begründung der Berufung genügt. Er hat dort auf etwa 1 1/2 Seiten dargelegt, in welchen Punkten und mit welchen Argumenten er das ange-fochtene Urteil angreift. Insbesondere wird deutlich, daß er in erster Linie die Auslegung der zwischen ihm und Rechtsanwalt W. getroffenen Vereinbarungen, die das Landgericht zur Bestimmung der Gewinnbeteiligung vorgenommen hat, rügt. Damit ist den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, der einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegentreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs in der Berufungsinstanz erreichen soll, genügt (vgl. Senatsbeschluß vom 4. März 1980 - VI ZB 28/79 - VersR 1980, 580). Daß der Erstbeklagte bei Einreichung der Berufungsschrift von der Vorstellung ausging, daß zu- sätzlich zu den Ausführungen in diesem Schriftsatz noch eine besondere Begründung erforderlich sei, steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Die Frage, ob ein Schriftsatz den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt, beantwortet sich nach Maßgabe einer Wertung, die vom Zweck der Vorschrift bestimmt wird; den subjektiven Vorstellungen des Berufungsklägers kommt insoweit keine Bedeutung zu. Dr. Hiddemann Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Lepa