Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Februar 1980 an ihn, den Beklagten, weitergeleitet gehabt habe, sei sein Prozeßbevollmächtigter bei der weiteren Bearbeitung irrtümlich bei der Berechnung der Frist von dem aus dem EingangsStempel seiner Kanzlei vom 28. Mit einem derartigen Versehen einer zweimaligen Zustellung des Urteils durch das Gericht habe sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter nicht zu rechnen und auch keine Vorsorge dafür zu treffen brauchen, daß ihm ein solcher Irrtum nicht unterlaufe. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Überlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zutreffend stellt das Oberlandesgericht darauf ab, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden i.S. von § 233 ZPO trifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint - der erstinstanzliche Rechtsanwalt B. der Vorwurf zu machen, er habe diesen Sachverhalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, weil - wie das Oberlandesgericht darlegt -dieser zweiten Ausfertigung kein Empfangsbekenntnis beigefügt war und Rechtsanwalt B. sich bei Vorlage der zweiten Urteilsausfertigung in einem Irrtum befand, dieser jedenfalls nicht, wie die Beschwerde meint, unverschuldet war.
BUNDESGERICHTSHOF SS VI ZB 21/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Günter Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt t gegen den Dr. med. Rudolf fstraße 4P; S » Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: •» Rechtsanwälte und Koll S3 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. August 1980 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde fallen dem Beklagten zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 18.670 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beklagte hatte gegen das ihm am 21. Februar 1980 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 14. Februar 1980 am 27. März 1980, also verspätet, Berufung eingelegt. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht er geltend, seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei das landgerichtliche Urteil aus unverständlichen Gründen nochmals am 28. Februar 1980 zugestellt worden. Da dieser das ihm zuerst zugegangene Ur- teil mit Schreiben vom 22. Februar 1980 an ihn, den Beklagten, weitergeleitet gehabt habe, sei sein Prozeßbevollmächtigter bei der weiteren Bearbeitung irrtümlich bei der Berechnung der Frist von dem aus dem EingangsStempel seiner Kanzlei vom 28. Februar 1980 ersichtlichen Eingangsdatum der zweiten Urteilsausfertigung ausgegangen, weshalb er seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein falsches Fristende mitgeteilt habe. Mit einem derartigen Versehen einer zweimaligen Zustellung des Urteils durch das Gericht habe sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter nicht zu rechnen und auch keine Vorsorge dafür zu treffen brauchen, daß ihm ein solcher Irrtum nicht unterlaufe. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Überlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Zutreffend stellt das Oberlandesgericht darauf ab, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden i.S. von § 233 ZPO trifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint - der erstinstanzliche Rechtsanwalt B. bei Vorlage der zweiten Urteilsausfertigung tatsächlich bemerkt gehabt hatte, daß es sich hierbei um eine überflüssige und ungewöhnliche, jedenfalls rechtlich bedeutungslose formlose Zustellung einer zweiten Urteilsausfertigung handelte. Jedenfalls ist Rechtsanwalt B. SJ der Vorwurf zu machen, er habe diesen Sachverhalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, weil - wie das Oberlandesgericht darlegt -dieser zweiten Ausfertigung kein Empfangsbekenntnis beigefügt war und Rechtsanwalt B. auch nicht, wie sonst üblich, auf dem ersten Blatt der Urteilsausfertigung die Notierung einer Frist und die Wiedervorlage der Akten angeordnet gehabt hatte. Dies spricht dafür, daß, selbst wenn Rechtsanwalt B. sich bei Vorlage der zweiten Urteilsausfertigung in einem Irrtum befand, dieser jedenfalls nicht, wie die Beschwerde meint, unverschuldet war. Dr. Weber Dr. Steffen Dunz Dr. Kullmann Scheffen