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BGH · VI ZB 21/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 21/69

Der Beklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Kssen vom 16. Mit einem Schreiben vom 19* September 1969 teilten die Rechtsanwälte Mflf^lBund wie sich aus ihrem eigenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt, der Deutschen lJ|^JVersicherungs-AGr mit, daß Rechtsanwalt S(B aus BflH ihnen seine Handakten und die Schadensunterlagen der Versicherungsgesellschaft übersandt habe. Sie bedankten sich für die Erteilung des Mandats und bestätigten, daß sie am 17. September 1969 gegen das Urteil des Landgerichts Essen Berufung eingelegt haben. Oktober 1969 überreichten die Rechtsanwälte und GflH* ohne die irrtümliche Parteibezeichnung in der Berufungsschrift bemerkt zu haben, dem Oberlandesgericht das angefochtene Urteil des Landgerichts mit der Bitte um Rückgabe. Außerdem beantragten sie mit einem Schriftsatz von demselben Tage, die Prist zur Begründung der Berufung zu verlängern. November 1969 -für den Beklagten Berufung ein und beantragten gleichzeitig, dem Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist ‘Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Hindernis für die rechtzeitige Binlegung der Berufung des Beklagten nicht erst behoben war, als die Anwälte des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1969 erkannten, daß die Berufung nicht für den Beklagten, sondern irrtümlich für die Klägerin eingelegt worden war. behoben, wenn sein weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389* 396 sowie die Entscheidungen des BGH vom 31. Der Anwalt darf diese Tätigkeit nicht seinen Angestellten unter deren alleiniger Verantwortung überlassen, sondern ist zu dem mindesten zu genauer Nachprüfung verpflichtet (RG JW 1934, 1656 sowie die Entscheidungen des BGH vom 20. - Ill ZR 327/54 - Versa 1956, 590), Hat er bei Einlegung der Berufung davon abgesehen, weil ihm die dazu erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, so muß er diese persönliche Überprüfung nachholen, sobald er dazu imstande ist. Daraus folgt, daß die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO abgelaufen war, als der Beklagte am 5.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltSchriftsatzBerufung28KlägerinRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 21/69
BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit
 dos Maurermeisters Friedrich H^BB* &BB A^Jstraße
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollraächtigte:
Rechtsanwälte Notar H.
ß^B und Günter J HM, Ma^Bplatz
 Notar Werner ,
gegen
 Frau Elisabeth
- Prozeßbevollmächtigter I,
EflM* A^|straße Bl
 Klägerin und Beschwerdegegnerin, Instanz:
Rechtsanwalt Br, BB
ZflBHP^traße ff -
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 28. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Professor Dr. Lüßgens, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Kamm (tfestf.) vom 6. Koveraber 1969 wird zurückgewi e sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe :
Der Beklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Kssen vom 16. Mai 1969 verurteilt worden, an die Klägerin 2.687,30 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ferner ist festgestellt worden, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 allen künftigen Schadens aus einem Unfall vom 25- April 1966 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe übergegangen sind. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 18. August 1969 zugestellt wurde, haben die Rechtsanwälte MfliHI und Gfli am 17. September 1969 irrtümlich im Kamen
 
der Klägerin Berufung eingelegt. Dieser Irrtum ist darauf zurückzuführen, daß der Angestellten der Hechtsanwälte ein Mißverständnis unterlief, als sie am 16. September 1969 den Auftrag der Versiehe rungs** AG Deutscher iJM (Haftpflichtversicherer des Beklagten) zur Einlegung des Rechtsmittels fernmündlich entgegennahm.
Mit einem Schreiben vom 19* September 1969 teilten die Rechtsanwälte Mflf^lBund	wie	sich
 aus ihrem eigenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt, der Deutschen lJ|^JVersicherungs-AGr mit, daß Rechtsanwalt S(B aus BflH ihnen seine Handakten und die Schadensunterlagen der Versicherungsgesellschaft übersandt habe. Sie bedankten sich für die Erteilung des Mandats und bestätigten, daß sie am 17. September 1969 gegen das Urteil des Landgerichts Essen Berufung eingelegt haben. Dem Rechtsanwalt S^^in	bestätigten
 sie unter dem .19. September 1969 den Eingang seines Schreibens vom 18. September 1969 nebst Anlagen.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1969 überreichten die Rechtsanwälte	und	GflH*	ohne	die irrtümliche
 Parteibezeichnung in der Berufungsschrift bemerkt zu haben, dem Oberlandesgericht das angefochtene Urteil des Landgerichts mit der Bitte um Rückgabe. Außerdem beantragten sie mit einem Schriftsatz von demselben Tage, die Prist zur Begründung der Berufung zu verlängern. Diesem Antrag wurde stattgegeben.
Am 28. Oktober 1969 bemerkte Rechtsanwalt GflB bei der Bearbeitung der Sache, daß für die falsche Partei
 
/ -
Berufung eingelegt worden war. Darauf nahmen er und sein Sozius mit Schriftsatz vom 4. November 1969 die für die Klägerin eingelegte Berufung zurück. Ferner legten sie mit einem weiteren Schriftsatz vom 4. November 1969 - eingegangen am 5. November 1969 -für den Beklagten Berufung ein und beantragten gleichzeitig, dem Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist ‘Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß kann keinen Brfolg haben.
Das Berufungsgericht hat mit Hecht angenommen, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Nach § 234 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen von der Behebung des Hindernisses ab beantragt werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Hindernis für die rechtzeitige Binlegung der Berufung des Beklagten nicht erst behoben war, als die Anwälte des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1969 erkannten, daß die Berufung nicht für den Beklagten, sondern irrtümlich für die Klägerin eingelegt worden war. Maßgebend ist vielmehr, wann sie dieses Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können; denn ein Hindernis ist nach feststehender Rechtsprechung dann
 
behoben, wenn sein weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389* 396 sowie die Entscheidungen des BGH vom 31. Januar 1952
- IV ZR 104/51 - HJvY 1952, 469 und vom 10. Oktober 1956
- IV ZB 156/56 - NJW 1956, 1879). Dabei muß sich der Beklagte ein Verschulden seiner Vertreter nach § 232 Abs. 2 ZPO als eigenes anrechnen lassen.
Bei der weittragenden Bedeutung einer Rechtsmittelschrift sind an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanv/alts, der eine Berufung oinlegt, strenge Anforderungen zu stellen. Br muß sich persönlich davon überzeugen, ob die Berufungsschrift alle wesentlichen Erfordernisse erfüllt, ob sie insbesondere die Person richtig bezeichnet, für die das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Der Anwalt darf diese Tätigkeit nicht seinen Angestellten unter deren alleiniger Verantwortung überlassen, sondern ist zu dem mindesten zu genauer Nachprüfung verpflichtet (RG JW 1934, 1656 sowie die Entscheidungen des BGH vom 20. Dezember 1950
-	IV ZB 111/56 - NJ« 1951, 153 und vom. 28. Juni 1956
-	Ill ZR 327/54 - Versa 1956, 590), Hat er bei Einlegung der Berufung davon abgesehen, weil ihm die dazu erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, so muß er diese persönliche Überprüfung nachholen, sobald er dazu imstande ist. In dem jetzt zu entscheidenden Palle
 waren die Anwälte des Beschwerdeführers nach ihrem eigenen Vorbringen seit dem 18. September 1969 im Besitz der Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt	" Schon eine kurze Durchsicht der Hand-
akten hätte genügt, das Versehen, das unterlaufen war, aufzuklären. Daher kann das Portbestehen des Irrtums seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als unverschuldet angesehen
 
werden. Daraus folgt, daß die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO abgelaufen war, als der Beklagte am 5. November 1969 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Sie ist ihm daher mit Recht versagt worden.
Dr. Weber
 Dr. Bode