Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5« Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Saarbrücken vom 22. Juli 1968 zugestcllte Urteil hat der Beklagte mit einem am 9« September 1968 beim Oberlandesgericht Saarbrücken eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt mit dem Zusatz, das Urteil sei noch nicht zugeotellt. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Nach den eigenen Vorbringen des Beklagten hot sich das zugestellte Urteil nicht in den Handakten seines Prozeßbevollmächtigten gefunden; Beginn und Ablauf der Berufungsfrist sind nicht im Friatenkalen-der vermerkt worden, wobei der Grund dieser Unterlassung nicht auf klärbar ist. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt in einem solchen Palle besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird (BGH Beschluß vom 3. Er hat alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro wirklich gesichert ist (BGH a.a.O.). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen v;erden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die zur Wahrung der Berufungsfrist gebotene erhöhte Sorgfalt beobachtet hat (§§ 233*> 232 Abs. 2 ZPO) o
rJ 2126 '029 " BUNDESGERICHTSHOF vi zb 21/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bauarbeiters Hans-Jürgen IflMstraße Mo Beklagten 9 Berufungskläger s und Beschwerdeführers» - vertreten durch: Rechtsanwalt Br» Neunkirchen - gegen den Monteur Hans Straße 4Mo Kläger» Berufungeheklagten und Beschwerdegegner» - vertreten durch: Rechtsanwalt JR«, Br 9 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung vom 17. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5« Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Saarbrücken vom 22. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Gründe : Der Klageanspruch ist durch Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19- Juni 1968 • dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Gegen dieses seinem Erozeßbevollmächtigten am 1. Juli 1968 zugestcllte Urteil hat der Beklagte mit einem am 9« September 1968 beim Oberlandesgericht Saarbrücken eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt mit dem Zusatz, das Urteil sei noch nicht zugeotellt. Auf den vom Kläger daraufhin mit am 12. September 1968 eingegangenem Schriftsatz gestellten Antrag, die Berufung wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen, hat der Beklagte durch seinen Anwalt mit am 26. September 1968 eingegangenem Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und die Einlegung der Berufung wiederholt. Das Oberlandesgericht bat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Nach den eigenen Vorbringen des Beklagten hot sich das zugestellte Urteil nicht in den Handakten seines Prozeßbevollmächtigten gefunden; Beginn und Ablauf der Berufungsfrist sind nicht im Friatenkalen-der vermerkt worden, wobei der Grund dieser Unterlassung nicht auf klärbar ist. Der Anwalt des Beklagten hat die Empfangsbescheinigung über die Zustellung des Urteils unterschrieben und zurückgegeben, bevor der Ablauf der Berufungsfrist im Fristenlcalender und/oder in den Handakten vermerkt war. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt in einem solchen Palle besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird (BGH Beschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 14/65 « Bf ZPO § 232 (Ga) Nr* 18; Beschluß vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 » IM ZPO § 232 Anhang Nr# 21). Er hat alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro wirklich gesichert ist (BGH a.a.O.). Der erkennende Senat hat in einer früheren Entscheidung gefordert, daß der Rechtsanwalt wichtige Schriftstücke, hier dos zugestollte Urteil, über deren Empfang er bereits eine Bescheinigung unterzeichnet hot, selbst aus der ihm vorgclcgtcn Postmappe aussondert und sie jedenfalls alsbald zur V/eiterbearbeitung einem unbedingt zuverlässigen Angestellten übergibt (Beschluß vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 = IM ZPO § 233 Anhang Nr. 63). Daß der ProzeBevollmächtigte des Beklagten irgendwelche Maßnahmen in dieser Richtung getroffen hätte 9 läßt sich, dem Vorbringen des Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmeno Die allgemeine Anweisung an das Büropersonal9 die Akten nach Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung mit dem zugestellten Urteil alsbald unmittelbar dem Rechtsanwalt vorzulegen, wird anerkannten Rechts den Anforderungen nicht gerecht, die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts hei solcher Sachlage zu stellen sind (BGH VI ZB 22/55 - a.a.O.). Schon deshalb kann dahinstehen, oh der Beklagte eine solche Anweisung überhaupt und rechtzeitig vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Ein Vorbringen in dieser Richtung findet sich erstmals in der Beschwerdescbrift mit dem Bemerken 9 bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt entspreche ein solches Verfahren der Praxis und werde auch im Büro des Rechtsanwalts Dr. so gehandhabt« Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen v;erden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die zur Wahrung der Berufungsfrist gebotene erhöhte Sorgfalt beobachtet hat (§§ 233*> 232 Abs. 2 ZPO) o Dio sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Br. Nüßgens