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BGH · VI ZM 21/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZM 21/67

Gegen Urteile, durch die Uber die Anordnung* Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird* ist die Revision auch dann nicht statthaft, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Auf den Widerspruch des Antraggegners hat das Landgericht Frankfurt (Main) durch das am 18. Mit dem am 19.Juli 1967 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Dag Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antraggegners ist nur dann zulässig, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§§ 567 Abs.3 Satz 2, 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO). Gegen ein Urteil gleichen Inhalts wäre die Revision nicht statthaft. Zwar findet dis Revision nach § 547 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt, insoweit ea sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Absatz 2 dieser Bestimmung schließt die Revision in, align, fallen gegen Urteile aus, durch die Über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird. Ibenfalle betont das Schrifttum, daß die durch § 547 ZPO geschaffenen Revisionsprivilegierungen eine nach | 545 ZPO statthafte Revision voraussetzen und daher nicht für die in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile gelten (Baumbaeh-Lauterbach, ZPO-Kommentar 29« Aufl«, 1 B zu § 545; Ihoraas-Putzo, ZPO-Kommentar 3. vom Obersten Gerichtshof für die britische Zone in OGHZ 1,174 vertretene gegenteilige Auffassung ist von Wieczorek aaO und von Bötticher in MDR 1949» 219 mit zutreffenden Gründen als rechtlich nicht haltbar kritisiert worden. Der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechts** pflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12- Ssp~ tember 1950 (BGBl I, 455)eingeführte neue § 54? 933), das § 547 ZPO änderte und neu faßte, hat diesen Absatz 3 nicht mehr aufgenommen* Daraus folgt aber nicht, daß der Gesetzgeber entgegen der herrschenden Lehre und Praxis auch für die im § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile die Möglichkeit einer Revision schaffen wollte, soweit über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit der Berufung entschieden war.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
BerufungunzulässigAbsatzBGBlAntragsgegnerZPORevision

Volltext der Entscheidung

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ZfO §§ 545 Abs. 2, 547 Aba. 2
Gegen Urteile, durch die Uber die Anordnung* Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird* ist die Revision auch dann nicht statthaft, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
BUH,Besohl.v. 28. November 1967 - VI ZM 21/67	Frank-
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BUNDESGERICHTSHOF
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 Antragsgegners, Berufungsklägers und Beschwerdeführers»
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Pro^eßbevollmächtigter II.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in. der Sitzung vom 28. November 1967 unter Mitwirkung de© Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des OberXsndes-gerlohte Frankfurt (Main) vom 19* Oktober 1967 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe:
Durch einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Januar 1967 ist dem Antragsgegner aufgegeben worden, an die Antragstellerin eine vorläufige Schadensersatzrente von monatlich 200 DM für Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1967 zu zahlen. Auf den Widerspruch des Antraggegners hat das Landgericht Frankfurt (Main) durch das am 18. Mai 1967 verkündete und am 19. Juni 1967 zugestellte Orteil die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Mit dem am 19.Juli 1967 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Diese hat er mit dem am 28. September 1967 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.
 
Dag Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Antraggegners ist nur dann zulässig, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§§ 567 Abs. 3 Satz 2, 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO). Gegen ein Urteil gleichen Inhalts wäre die Revision nicht statthaft. Zwar findet dis Revision nach § 547 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt, insoweit ea sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Voraussetzung ist aber, daß die Revision nach § 545 ZPO statthaft, ist.
Absatz 2 dieser Bestimmung schließt die Revision in, align, fallen gegen Urteile aus, durch die Über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird. Bereits das Reichsgericht hat ausgeführt, daß die Vorschrift des § 547 ZPO gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO zurücktritt (HRR 1926 Nr. 2077). Von der gleichen Rechtsansicht ist der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen IM ZPO § 238 Nr. 1 und LM BEG 1956 § 209 Nr. 27 ausgegangen. Ibenfalle betont das Schrifttum, daß die durch § 547 ZPO geschaffenen Revisionsprivilegierungen eine nach | 545 ZPO statthafte Revision voraussetzen und daher nicht für die in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile gelten (Baumbaeh-Lauterbach, ZPO-Kommentar 29« Aufl«, 1 B zu § 545; Ihoraas-Putzo, ZPO-Kommentar 3. Aufl. Anm. 1 zu § 547; Wieozorek y ZPO-Kommentar D II a zu § 545; Rosenberg,. Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 140 II 2 b)Y Die
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vom Obersten Gerichtshof für die britische Zone in OGHZ 1,174 vertretene gegenteilige Auffassung ist von Wieczorek aaO und von Bötticher in MDR 1949» 219 mit zutreffenden Gründen als rechtlich nicht haltbar kritisiert worden. Der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechts** pflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12- Ssp~ tember 1950 (BGBl I, 455)eingeführte neue § 54? Abs. 2 ZP0 hat die Rechtslage ausdrücklich im Sinne der herrschenden Lehre klargestellt. Er bestimmte: "Die Vorschrift des § $45 Abs* 2 bleibt unberührt". Dieser Absatz 2 des § 547 erhielt durch Art. 3 Nr- 1 des PamilienreohtsMnderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl I, 1221) die Stellung des Absatzes 3 in dem erweiterten § 547 ZPO. Das Wertgrenzengesetz vom 27. November 1964 (BGBl I S. 933), das § 547 ZPO änderte und neu faßte, hat diesen Absatz 3 nicht mehr aufgenommen* Daraus folgt aber nicht, daß der Gesetzgeber entgegen der herrschenden Lehre und Praxis auch für die im § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile die Möglichkeit einer Revision schaffen wollte, soweit über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit der Berufung entschieden war. PÜr eine solche Absicht geben die Gesetzesmaterialien nichts her. Sie liegt schon deshalb völlig fern, weil mit dem Wertgrenzengesetz eine Entlastung des Bundesgerichtshofs erstrebt werden sollte» Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein Bedürfnis für eine solche Erweiterung der Revisionsmöglichkeit gegenüber Urteilen in summarischen Verfahren hervorgetreten ist.
 
Die sofortige Beschwerde war daher nach § 574 Z£0 als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z3?0.
Engels	Dr.	Hauß